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Volume Nr. 56-58, 30. Dezember 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlih 
Teil | Inneres - Finanzen - Justiz 
Ausgabetag 30. Dezember 1976 
Nr. 56-58 
Inhalt 
Km 
Nr. 56 
Nr. 57 
Nr. 58 
Erlaß über das polizeiliche Einschreiten gegenüber Parlamentsabgeordneten ..... X aa ee SCHEZIT 
Rundschreiben betr. Unterzeichnung von Tarifverträgen ................. 4.52: =« Seite 228 
Richtlinien über die Eingruppierung und den Einsatz von Schwimmeistergehilfen, geprüften Schwimm- 
meistern, Oberschwimmeistern ...... „x... Seite 223 
1-56 Inn HIT B a — 0301/00 
Sl Fernruf: 87 05 91 — (95) 7195 
430. 11. 1976 
Der Schutz der Indemnität besteht sowohl während der 
Zeit in der ein Abgeordneter sein Mandat besitzt, als 
auch nach dieser Zeit und schließt ihm gegenüber alle 
strafprozessualen, gegebenenfalls auch disziplinari- 
schen Maßnahmen, aus. Der Schutz besteht jedoch 
Nicht bei verleumderischen Beleidigungen (Artikel 46 
Abs. 1 Satz 2 GG, 8 36 Satz 2 StGB). 
III. Immunität 
8. Ein Parlamentsabgeordneter darf wegen einer mit 
Strafe bedrohten Handlung grundsätzlich nur mit Ge- 
nehmigung des Parlaments zur Verantwortung ge- 
zogen oder verhaftet werden (Artikel 46 Abs.2 GG, 
die entsprechenden Vorschriften der Länderverfassun- 
gen, in Berlin: Artikel 35. Abs. 3 VvVB, 8 43 der Ge- 
schäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin in 
Verbindung mit den Richtlinien in Immunitätsangele- 
genheiten [$ 43 GO Abghs.] — im folgenden „Richt- 
linien“ genannt — in der Fassung vom 4. Juli 1974 
[GVBI. S. 16841). 
Der Schutz der Immunität besteht für jeden Parla- 
mentsabgeordneten in allen Bundesländern. Artikel 46 
Abs. 2 GG, Artikel 35 Abs. 3 VvB und die entsprechen- 
den Vorschriften der Länderverfassungen sind daher 
von allen Beamten des Polizeivollzugsdienstes des 
Bundes und der Länder von Amts wegen zu beachten. 
Die Immunität soll die Funktionsfähigkeit des Parla- 
ments gewährleisten und sichert den Abgeordneten vor 
jeder Strafverfolgung, insbesondere auch vor der Ein- 
leitung von Ermittlungen durch die Polizei. Der Abge- 
ordnete selbst kann auf die Immunität nicht verzichten 
{Nummer 5 Abs. 1 der Richtlinien). 
a) Das Verfahrenshindernis der Immunität. besteht 
grundsätzlich für die Dauer des Mandats, längstens 
für die Wahlperiode. 
Für Bundestagsabgeordnete, die Mitglieder oder 
erste stellvertretende Mitglieder des Präsidiums, 
des ständigen Ausschusses, des Ausschusses für 
auswärtige Angelegenheiten oder des Ausschusses 
für Verteidigung sind, besteht die Immunität auch 
für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden (Arti- 
kel 49 GG). 
In Berlin besteht die Immunität für den Präsiden- 
ten des Abgeordnetenhauses und die Mitglieder des 
Ausschusses, der die Rechte der Volksvertretung 
zwischen zwei Wahlperioden wahrnimmt, bis zum 
Zusammentritt des neugewählten Abgeordneten- 
hauses (Artikel 39 Abs. 3 bis 5 VvB). 
Entsprechende Regelungen sehen auch die übrigen 
Länderverfassungen vor. 
An den Polizeipräsidenten in Berlin 
Erlaß 
über das polizeiliche Einschreiten 
gegenüber Parlamentsabgeordneten 
Auf Grund des $ 6 Abs.4 des Allgemeinen Gesetzes zum 
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin 
(Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz — ASOG 
Bin) vom 11. Februar 1975 (GVBl. S. 688) wird bestimmt: 
I. Parlamentsabgeordnete 
Parlamentsabgeordnete im Sinne dieses Erlasses sind 
die Mitglieder des Bundestages, der Bundesversamm- 
iung und der gesetzgebenden Körperschaften der Bun- 
desländer. 
a 
Die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesländer 
führen die folgenden Bezeichnungen: 
Landtag (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nie- 
dersachsen, MNordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, 
Saarland, Schleswig-Holstein), Bürgerschaft (Bremen, 
Hamburg), Abgeordnetenhaus (Berlin). 
Parlamentsabgeordnete sind auch die Mitglieder des 
bayerischen Senats. 
10. 
z. 
Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen 
sind keine Parlamentsabgeordnete. 
Die Parlaemntsabgeordneten verfügen über einen ent- 
sprechenden Ausweis. Muster. der Ausweise für Mit- 
glieder des Deutschen Bundestages und für Mitglieder 
des Abgeordnetenhauses von Berlin sind als Anlagen 
beigefügt. 
{I. Indemnität 
Ein Parlamentsabgeordneter darf zu keiner Zeit wegen 
einer Äußerung, die er im Parlament oder in einem 
seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich 
verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Ver- 
antwortung gezogen werden (Artikel 46 Abs.1 des 
Grundgesetzes [GG], Artikel 35 Abs. 1 der Verfassung 
von Berlin [VvB] und die entsprechenden Vorschriften 
der Länderverfassungen sowie 8 36 StGB). 
11, 
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