Dienstblatt des Senats von Berlih
Teil | Inneres - Finanzen - Justiz
Ausgabetag 30. Dezember 1976
Nr. 56-58
Inhalt
Km
Nr. 56
Nr. 57
Nr. 58
Erlaß über das polizeiliche Einschreiten gegenüber Parlamentsabgeordneten ..... X aa ee SCHEZIT
Rundschreiben betr. Unterzeichnung von Tarifverträgen ................. 4.52: =« Seite 228
Richtlinien über die Eingruppierung und den Einsatz von Schwimmeistergehilfen, geprüften Schwimm-
meistern, Oberschwimmeistern ...... „x... Seite 223
1-56 Inn HIT B a — 0301/00
Sl Fernruf: 87 05 91 — (95) 7195
430. 11. 1976
Der Schutz der Indemnität besteht sowohl während der
Zeit in der ein Abgeordneter sein Mandat besitzt, als
auch nach dieser Zeit und schließt ihm gegenüber alle
strafprozessualen, gegebenenfalls auch disziplinari-
schen Maßnahmen, aus. Der Schutz besteht jedoch
Nicht bei verleumderischen Beleidigungen (Artikel 46
Abs. 1 Satz 2 GG, 8 36 Satz 2 StGB).
III. Immunität
8. Ein Parlamentsabgeordneter darf wegen einer mit
Strafe bedrohten Handlung grundsätzlich nur mit Ge-
nehmigung des Parlaments zur Verantwortung ge-
zogen oder verhaftet werden (Artikel 46 Abs.2 GG,
die entsprechenden Vorschriften der Länderverfassun-
gen, in Berlin: Artikel 35. Abs. 3 VvVB, 8 43 der Ge-
schäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin in
Verbindung mit den Richtlinien in Immunitätsangele-
genheiten [$ 43 GO Abghs.] — im folgenden „Richt-
linien“ genannt — in der Fassung vom 4. Juli 1974
[GVBI. S. 16841).
Der Schutz der Immunität besteht für jeden Parla-
mentsabgeordneten in allen Bundesländern. Artikel 46
Abs. 2 GG, Artikel 35 Abs. 3 VvB und die entsprechen-
den Vorschriften der Länderverfassungen sind daher
von allen Beamten des Polizeivollzugsdienstes des
Bundes und der Länder von Amts wegen zu beachten.
Die Immunität soll die Funktionsfähigkeit des Parla-
ments gewährleisten und sichert den Abgeordneten vor
jeder Strafverfolgung, insbesondere auch vor der Ein-
leitung von Ermittlungen durch die Polizei. Der Abge-
ordnete selbst kann auf die Immunität nicht verzichten
{Nummer 5 Abs. 1 der Richtlinien).
a) Das Verfahrenshindernis der Immunität. besteht
grundsätzlich für die Dauer des Mandats, längstens
für die Wahlperiode.
Für Bundestagsabgeordnete, die Mitglieder oder
erste stellvertretende Mitglieder des Präsidiums,
des ständigen Ausschusses, des Ausschusses für
auswärtige Angelegenheiten oder des Ausschusses
für Verteidigung sind, besteht die Immunität auch
für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden (Arti-
kel 49 GG).
In Berlin besteht die Immunität für den Präsiden-
ten des Abgeordnetenhauses und die Mitglieder des
Ausschusses, der die Rechte der Volksvertretung
zwischen zwei Wahlperioden wahrnimmt, bis zum
Zusammentritt des neugewählten Abgeordneten-
hauses (Artikel 39 Abs. 3 bis 5 VvB).
Entsprechende Regelungen sehen auch die übrigen
Länderverfassungen vor.
An den Polizeipräsidenten in Berlin
Erlaß
über das polizeiliche Einschreiten
gegenüber Parlamentsabgeordneten
Auf Grund des $ 6 Abs.4 des Allgemeinen Gesetzes zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
(Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz — ASOG
Bin) vom 11. Februar 1975 (GVBl. S. 688) wird bestimmt:
I. Parlamentsabgeordnete
Parlamentsabgeordnete im Sinne dieses Erlasses sind
die Mitglieder des Bundestages, der Bundesversamm-
iung und der gesetzgebenden Körperschaften der Bun-
desländer.
a
Die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesländer
führen die folgenden Bezeichnungen:
Landtag (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nie-
dersachsen, MNordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Schleswig-Holstein), Bürgerschaft (Bremen,
Hamburg), Abgeordnetenhaus (Berlin).
Parlamentsabgeordnete sind auch die Mitglieder des
bayerischen Senats.
10.
z.
Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen
sind keine Parlamentsabgeordnete.
Die Parlaemntsabgeordneten verfügen über einen ent-
sprechenden Ausweis. Muster. der Ausweise für Mit-
glieder des Deutschen Bundestages und für Mitglieder
des Abgeordnetenhauses von Berlin sind als Anlagen
beigefügt.
{I. Indemnität
Ein Parlamentsabgeordneter darf zu keiner Zeit wegen
einer Äußerung, die er im Parlament oder in einem
seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich
verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Ver-
antwortung gezogen werden (Artikel 46 Abs.1 des
Grundgesetzes [GG], Artikel 35 Abs. 1 der Verfassung
von Berlin [VvB] und die entsprechenden Vorschriften
der Länderverfassungen sowie 8 36 StGB).
11,
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