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Volume Nr. 55, 29. Dezember 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

202 
3.2.1.2 
3.2.1.3 
3.2.2 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I 
Nr. 55 
Auftrages besteht, darf sie nicht vor dem Zeit- 
punkt ablaufen, der sich aus $2 Abs. 5 ergibt (82 
Abs. 2 Satz 4). 
Für den Hauptanwendungsfall der Bürgschaft, 
nämlich den für Leistungen durch Kreditinstitute, 
enthält die Anlage 1 einen Mustervertrag, der von 
den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft ent- 
wickelt worden ist. 
Versicherung 
($ 2 Abs. 3) 
Als Versicherung kommt für die Sicherheits- 
{eistung nur die sogenannte „Vertrauensschaden- 
versicherung“ in Betracht, d.h. eine Versiche- 
rungsart, bei der der Auftraggeber einen direkten 
Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft bei 
Vermögensschäden durch vorsätzlich begangene 
unerlaubte Handlungen des Gewerbetreibenden 
oder seines Angestellten hat und die ihn insbeson- 
dere aus dem Versicherungsvertrag auch in den 
Fällen des Konkurs- und des Vergleichsverfahrens 
des Gewerbetreibenden unmittelbar berechtigt. 
Eine Berufshaftpflicht- oder Vermögensschaden- 
versicherung der Makler ist damit nicht gleichzu- 
setzen und reicht als Sicherheitsleistung im Sinne 
von 8 2 Abs. 3 nicht aus. Da Sicherheit in Höhe des 
erhaltenen Vermögenswertes zu leisten ist, muß 
die Versicherung in voller Höhe dieses Vermögens- 
wertes abgeschlossen werden. Um sicherzustellen, 
daß der direkte Anspruch des Auftraggebers 
gegenüber der Versicherungsgesellschaft gegeben 
ist, muß das Versicherungsverhältnis entsprechend 
ausgestaltet werden: Entweder durch Einzelver- 
sicherung in jedem Geschäftsfall oder durch Sam- 
melpolice mit der Einzelmeldung jedes neuen Auf- 
traggebers durch den Gewerbetreibenden. 
Vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- 
wesen genehmigte Allgemeine Bedingungen der 
Vertrauensschadenversicherung (Personen-Kau- 
tionsversicherung) für Gewerbetreibende — ABV 
(PKautV/Gew) — und Rahmenvertrags-Bedingun- 
gen, die den vorstehenden Anforderungen entspre- 
chen, sind nachstehend abgedruckt (Anlagen 2 
und 3). 
Wahlrecht 
(8 2 Abs. 4) 
Sicherheit durch Bürgschaft oder Versicherung 
kann nebeneinander geleistet werden, d.h. bei 
einem Vermögenswert von DM 100 000,— können 
zum Beispiel DM 50 000,— durch Bankbürgschaft 
und DM 50 000,— durch Kautionsversicherung ge- 
sichert werden. 
Die Regelung des Satzes 2 in $2 Abs.4 soll den 
Gewerbetreibenden unnötigen Arbeitsaufwand er- 
sparen. Gewerbetreibenden, die laufend von ihren 
Auftraggebern Fremdgelder entgegenehmen, wird 
dadurch die Möglichkeit eröffnet, eine Art Mantel- 
vertrag mit einer bestimmten Versicherungssum- 
menkapazität zugunsten sämtlicher Auftraggeber, 
die ihnen Fremdgelder überlassen, abzuschließen. 
Der Gewerbetreibende kann diesen Mantelvertrag 
dann von Fall zu Fall auffüllen. 
Dauer der Absicherung 
(8 2 Abs. 5) 
In 82 Abs.5 ist der Zeitpunkt festgelegt, bis zu 
dem Sicherheit oder Versicherungen aufrechtzu- 
zrhalten sind. 
In den Fällen des 8 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
Soweit es sich um Grundstücks- und Wohnungs- 
vermittler, Darlehens- und Anlagenvermittler 
handelt, ist. dieser Zeitpunkt durch die Übermitt- 
lung der Vermögenswerte an den im Auftrag 
bestimmten Empfänger gekennzeichnet. „Übermit- 
telt“ ist der Vermögenswert, wenn der Empfänger 
oder ein von ihm Beauftragter über ihn verfügen 
kann. „Empfänger“ ist der Grundstücksverkäufer 
oder -vermieter, der Darlehensgeber und bei An- 
lagenvermittlern der Vertreiber der in $ 34 c Abs. 1 
Satz 1 Nr. 1 Buchst. b erwähnten Papiere, 
NET N Mn 
vermittler auf Gefahr des ersteren geleistet wer- 
den und Ansprüche auf Rückzahlung gegen den 
Auftraggeber erst entstehen, wenn der Darlehens- 
vermittler die Gelder ordnungsgemäß an ihn über- 
eignet hat. Entsprechendes gilt im umgekehrten 
Fall, wenn die Vermögenswerte vom Auftrag- 
geber, zum Beispiel bei der Tilgung des Darlehens, 
über den Darlehensvermittler an den Darlehens- 
geber geleitet werden. Sofern die Leistungen des 
Auftraggebers für diesen schuldbefreiend erfolgen, 
erhält der Darlehensvermittler nicht Vermögens- 
werte des Auftraggebers, sondern des Darlehens- 
gebers. 
„zu deren Verwendung ermächtigt“ 
Der Gewerbetreibende wird „zur Verwendung von 
Vermögenswerten des Auftraggebers ermächtigt“, 
wenn ihm eine Verfügungsbefugnis darüber ein- 
geräumt wird, ohne daß er Eigentum oder Besitz 
an diesen Vermögenswerten erwirbt oder Gläu- 
biger einer Forderung wird. Dies ist zum Beispiel 
der Fall, wenn der Gewerbetreibende über Gelder 
verfügen darf, die auf einem Konto des Auftrag- 
gebers oder für den Auftraggeber auf dem Konto 
eines Dritten eingelegt sind. 
Eine Ermächtigung zur Verwendung von Ver- 
mögenswerten liegt aber auch vor, wenn der Auf- 
traggeber den Gewerbetreibenden bevollmächtigt, 
in seinem Namen Verpflichtungen einzugehen. Dies 
gilt nicht für Baubetreuer, die im Rahmen ihres 
Auftrages oder ihrer Vertretungsmacht die Auf- 
traggeber zu Leistungen verpflichten, die deren 
Grundstücken zugute kommen. In diesem Fall be- 
steht demnach auch keine Sicherungspflicht für 
einen Baubetreuer, soweit der Auftraggeber auf 
Grund dieser Verpflichtung Zahlungen an Dritte 
(z. B. Bauhandwerker) unmittelbar selbst leistet 
und deren Leistungen dem Auftraggeber rechtlich 
und wirtschaftlich unmittelbar zufließen. Dies ist 
z.B. der Fall, wenn ein Bauhandwerker vertrags- 
gemäß auf dem Grundstück des Auftraggebers 
Einbauten vornimmt. 
Keine Ermächtigung zur Verwendung und damit 
keine Sicherungspflicht besteht ferner, wenn der 
Baubetreuer nur gemeinsam mit dem Auftrag- 
geber über die bei einem Dritten (z. B. Kreditinsti- 
tut): hinterlegten Vermögenswerte verfügen und 
der Dritte nur auf gemeinsames Anfordern hin 
zahlen darf. 
Abzusichernde Ansprüche 
(8 2 Abs. 1 Satz 2) 
Nach 82 Abs.1 Satz 2 sind Schadensersatzan- 
sprüche des Auftraggebers wegen etwaiger von 
dem Gewerbetreibenden und den Personen, die er 
zur Verwendung der Vermögenswerte ermächtigt 
hat, vorsätzlich begangener unerlaubter Hand- 
lungen abzusichern, die sich gegen die in Satz 1 
bezeichneten Vermögenswerte richten. 
Abzusichern sind Ansprüche wegen der Verletzung 
von Schutzgesetzen im Sinne des $ 823 Abs. 2 BGB. 
In Betracht kommen vor allem Untreue, Betrug, 
Unterschlagung. Abzudecken sind auch Schäden, 
die durch eine vorsätzliche Verletzung der in den 
884 und 6 der Verordnung niedergelegten Ver- 
pflichtungen entstehen, da diese Vorschriften zur 
Sicherung der Vermögenswerte des Auftraggebers 
dienen und damit Schutzgesetze im Sinne des $ 823 
Abs. 2 BGB sind. 
Sicherheitsleistung 
(8 2 Abs. 2) 
Sicherheit kann nur durch die Stellung eines Bür- 
gen geleistet werden ($2 Abs.2 Satz 1). Die 
übrigen sonst in 8232 Abs.1 BGB genannten 
Arten der Sicherheitsleistung scheiden aus. Der 
Kreis der zugelassenen Bürgen ist auf die in $2 
Abs.2 Satz 2 erwähnten beschränkt. Die Bürg- 
schaftserklärung muß den Verzicht auf die Ein- 
rede der Vorausklage enthalten ($ 2 Abs. 2 Satz 3). 
Damit die Bürgschaft für die Gesamtdauer des 
3.2.3 
3.2.4 
3.2.5 
3.2.5.1
	        
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