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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I
Nr. 55
Auftrages besteht, darf sie nicht vor dem Zeit-
punkt ablaufen, der sich aus $2 Abs. 5 ergibt (82
Abs. 2 Satz 4).
Für den Hauptanwendungsfall der Bürgschaft,
nämlich den für Leistungen durch Kreditinstitute,
enthält die Anlage 1 einen Mustervertrag, der von
den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft ent-
wickelt worden ist.
Versicherung
($ 2 Abs. 3)
Als Versicherung kommt für die Sicherheits-
{eistung nur die sogenannte „Vertrauensschaden-
versicherung“ in Betracht, d.h. eine Versiche-
rungsart, bei der der Auftraggeber einen direkten
Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft bei
Vermögensschäden durch vorsätzlich begangene
unerlaubte Handlungen des Gewerbetreibenden
oder seines Angestellten hat und die ihn insbeson-
dere aus dem Versicherungsvertrag auch in den
Fällen des Konkurs- und des Vergleichsverfahrens
des Gewerbetreibenden unmittelbar berechtigt.
Eine Berufshaftpflicht- oder Vermögensschaden-
versicherung der Makler ist damit nicht gleichzu-
setzen und reicht als Sicherheitsleistung im Sinne
von 8 2 Abs. 3 nicht aus. Da Sicherheit in Höhe des
erhaltenen Vermögenswertes zu leisten ist, muß
die Versicherung in voller Höhe dieses Vermögens-
wertes abgeschlossen werden. Um sicherzustellen,
daß der direkte Anspruch des Auftraggebers
gegenüber der Versicherungsgesellschaft gegeben
ist, muß das Versicherungsverhältnis entsprechend
ausgestaltet werden: Entweder durch Einzelver-
sicherung in jedem Geschäftsfall oder durch Sam-
melpolice mit der Einzelmeldung jedes neuen Auf-
traggebers durch den Gewerbetreibenden.
Vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-
wesen genehmigte Allgemeine Bedingungen der
Vertrauensschadenversicherung (Personen-Kau-
tionsversicherung) für Gewerbetreibende — ABV
(PKautV/Gew) — und Rahmenvertrags-Bedingun-
gen, die den vorstehenden Anforderungen entspre-
chen, sind nachstehend abgedruckt (Anlagen 2
und 3).
Wahlrecht
(8 2 Abs. 4)
Sicherheit durch Bürgschaft oder Versicherung
kann nebeneinander geleistet werden, d.h. bei
einem Vermögenswert von DM 100 000,— können
zum Beispiel DM 50 000,— durch Bankbürgschaft
und DM 50 000,— durch Kautionsversicherung ge-
sichert werden.
Die Regelung des Satzes 2 in $2 Abs.4 soll den
Gewerbetreibenden unnötigen Arbeitsaufwand er-
sparen. Gewerbetreibenden, die laufend von ihren
Auftraggebern Fremdgelder entgegenehmen, wird
dadurch die Möglichkeit eröffnet, eine Art Mantel-
vertrag mit einer bestimmten Versicherungssum-
menkapazität zugunsten sämtlicher Auftraggeber,
die ihnen Fremdgelder überlassen, abzuschließen.
Der Gewerbetreibende kann diesen Mantelvertrag
dann von Fall zu Fall auffüllen.
Dauer der Absicherung
(8 2 Abs. 5)
In 82 Abs.5 ist der Zeitpunkt festgelegt, bis zu
dem Sicherheit oder Versicherungen aufrechtzu-
zrhalten sind.
In den Fällen des 8 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Soweit es sich um Grundstücks- und Wohnungs-
vermittler, Darlehens- und Anlagenvermittler
handelt, ist. dieser Zeitpunkt durch die Übermitt-
lung der Vermögenswerte an den im Auftrag
bestimmten Empfänger gekennzeichnet. „Übermit-
telt“ ist der Vermögenswert, wenn der Empfänger
oder ein von ihm Beauftragter über ihn verfügen
kann. „Empfänger“ ist der Grundstücksverkäufer
oder -vermieter, der Darlehensgeber und bei An-
lagenvermittlern der Vertreiber der in $ 34 c Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchst. b erwähnten Papiere,
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vermittler auf Gefahr des ersteren geleistet wer-
den und Ansprüche auf Rückzahlung gegen den
Auftraggeber erst entstehen, wenn der Darlehens-
vermittler die Gelder ordnungsgemäß an ihn über-
eignet hat. Entsprechendes gilt im umgekehrten
Fall, wenn die Vermögenswerte vom Auftrag-
geber, zum Beispiel bei der Tilgung des Darlehens,
über den Darlehensvermittler an den Darlehens-
geber geleitet werden. Sofern die Leistungen des
Auftraggebers für diesen schuldbefreiend erfolgen,
erhält der Darlehensvermittler nicht Vermögens-
werte des Auftraggebers, sondern des Darlehens-
gebers.
„zu deren Verwendung ermächtigt“
Der Gewerbetreibende wird „zur Verwendung von
Vermögenswerten des Auftraggebers ermächtigt“,
wenn ihm eine Verfügungsbefugnis darüber ein-
geräumt wird, ohne daß er Eigentum oder Besitz
an diesen Vermögenswerten erwirbt oder Gläu-
biger einer Forderung wird. Dies ist zum Beispiel
der Fall, wenn der Gewerbetreibende über Gelder
verfügen darf, die auf einem Konto des Auftrag-
gebers oder für den Auftraggeber auf dem Konto
eines Dritten eingelegt sind.
Eine Ermächtigung zur Verwendung von Ver-
mögenswerten liegt aber auch vor, wenn der Auf-
traggeber den Gewerbetreibenden bevollmächtigt,
in seinem Namen Verpflichtungen einzugehen. Dies
gilt nicht für Baubetreuer, die im Rahmen ihres
Auftrages oder ihrer Vertretungsmacht die Auf-
traggeber zu Leistungen verpflichten, die deren
Grundstücken zugute kommen. In diesem Fall be-
steht demnach auch keine Sicherungspflicht für
einen Baubetreuer, soweit der Auftraggeber auf
Grund dieser Verpflichtung Zahlungen an Dritte
(z. B. Bauhandwerker) unmittelbar selbst leistet
und deren Leistungen dem Auftraggeber rechtlich
und wirtschaftlich unmittelbar zufließen. Dies ist
z.B. der Fall, wenn ein Bauhandwerker vertrags-
gemäß auf dem Grundstück des Auftraggebers
Einbauten vornimmt.
Keine Ermächtigung zur Verwendung und damit
keine Sicherungspflicht besteht ferner, wenn der
Baubetreuer nur gemeinsam mit dem Auftrag-
geber über die bei einem Dritten (z. B. Kreditinsti-
tut): hinterlegten Vermögenswerte verfügen und
der Dritte nur auf gemeinsames Anfordern hin
zahlen darf.
Abzusichernde Ansprüche
(8 2 Abs. 1 Satz 2)
Nach 82 Abs.1 Satz 2 sind Schadensersatzan-
sprüche des Auftraggebers wegen etwaiger von
dem Gewerbetreibenden und den Personen, die er
zur Verwendung der Vermögenswerte ermächtigt
hat, vorsätzlich begangener unerlaubter Hand-
lungen abzusichern, die sich gegen die in Satz 1
bezeichneten Vermögenswerte richten.
Abzusichern sind Ansprüche wegen der Verletzung
von Schutzgesetzen im Sinne des $ 823 Abs. 2 BGB.
In Betracht kommen vor allem Untreue, Betrug,
Unterschlagung. Abzudecken sind auch Schäden,
die durch eine vorsätzliche Verletzung der in den
884 und 6 der Verordnung niedergelegten Ver-
pflichtungen entstehen, da diese Vorschriften zur
Sicherung der Vermögenswerte des Auftraggebers
dienen und damit Schutzgesetze im Sinne des $ 823
Abs. 2 BGB sind.
Sicherheitsleistung
(8 2 Abs. 2)
Sicherheit kann nur durch die Stellung eines Bür-
gen geleistet werden ($2 Abs.2 Satz 1). Die
übrigen sonst in 8232 Abs.1 BGB genannten
Arten der Sicherheitsleistung scheiden aus. Der
Kreis der zugelassenen Bürgen ist auf die in $2
Abs.2 Satz 2 erwähnten beschränkt. Die Bürg-
schaftserklärung muß den Verzicht auf die Ein-
rede der Vorausklage enthalten ($ 2 Abs. 2 Satz 3).
Damit die Bürgschaft für die Gesamtdauer des
3.2.3
3.2.4
3.2.5
3.2.5.1