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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI
Nr. 7
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| 1-7 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4037. 1 22:1. 1976|
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Ausführungsvorschriften
zum Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung
i der Anlage 1a. zum BAT
(Neufassung der Fallgruppen 1)
vom 24. Juni 1975
— DB. 1/1975 Nr. 47; 1/1976 Nr. 6 —*)
Auf Grund des 8 6 Abs.3 AZG werden nachstehende Aus-
führungsvorschriften erlassen:
Allgemeines
Durch den vorstehend genannten Tarifvertrag wird
die Eingruppierung
der Angestellten des allgemeinen Verwaltungsdien-
stes in den Vergütungsgruppen I bis IIa, III bis
IVb, Vb, Vc und VIb bis X, deren Tätigkeit bis
zum 30. November 1975 den Fallgruppen 1 zu-
zuordnen ist
der Leiter von Registraturen in Vrgütungsgruppe
V b Fallgruppen 25, 25 a und 25 b,
der Angestellten mit abgeschlossener wissenschaft-
licher Hochschulbildung und entsprechender Tätig-
keit sowie der sonstigen Angestellten mit entspre-
chender Tätigkeit
in den Vergütungsgruppen I, Ia, Ib und II a
- außerhalb von speziellen Tätigkeitsmerkmalen —,
der Angestellten in kommunalen Einrichtungen
und Betrieben in den Vergütungsgruppen I, Ia und
Ib,
der Angestellten mit Forschungsaufgaben in den
Vergütungsgruppen I, Ia und I b sowie
der Apotheker in Vergütungsgruppe I
neu geregelt.
Zi.
2.1.
Niederschriftserklärung
Die Vertreter der Gewerkschaften erklären, daß sie
es ablehnen müssen, in Anpassung an die Textfas-
sung der neu gestalteten Tätigkeitsmerkmale auch
entsprechende redaktionelle Klarstellungen in ande-
ren Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung
vorzunehmen, solange diese anderen Tätigkeits-
merkmale nicht ebenfalls in materielle Verhandlun-
gen einbezogen werden können.
Aufbau der Tätigkeitsmerkmale
Die Tätigkeitsmerkmale der bisherigen Fallgrup-
pen 1 sind in den Vergütungsgruppen Ia, Ib, IIa,
II, IVa, IVb, Vb, VIb, VII, VIHN, IX b und X
redaktionell geändert worden. Sie erhalten — so-
weit zusätzliche Tätigkeitsmerkmale eingefügt wer-
den — die Fallgruppenbezeichnungen 1 a, in der Ver-
DJ
*) Das Mitwirkungsverfahren ist abgeschlossen.
gütungsgruppe VII jedoch die Fallgruppenbezeich-
nung 1b. Wegen der Nummer 1 der Vorbemerkun-
gen zu allen Vergütungsgruppen sind die meisten
neu eingefügten Tätigkeitsmerkmale ebenfalls in
die Ordnungszahl 1 einbezogen worden. Soweit in
einzelnen Tätigkeitsmerkmalen ein Aufstieg nach
Bewährung vorgesehen ist, ist in der nächstniedri-
gen Vergütungsgruppe ein entsprechendes Tätig-
keitsmerkmal aufgenommen worden (z.B. Vgr.Ib
Fgr.1 c und Vgr. IV b Fgr. 1 b). Danach ist auch ein
Bewährungsaufstieg nach einem entsprechenden
Tätigkeitsmerkmal außerhalb des Bewährungsauf-
stiegs nach $ 23 a BAT möglich.
Wenn auf Grund des Bewährungsaufstiegs gemäß
8 23a BAT und des Bewährungsaufstiegs außerhalb
des $ 23a BAT unterschiedliche Zeitpunkte für die
Eingruppierung maßgeblich sind, ist auch der in
Frage kommende Zeitpunkt dem Angestellten
schriftlich mitzuteilen.
83.2.
Durch die Anführung der „sonstigen Angestellten‘
vor der in dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungs-
gruppe I Fallgruppe 1 a beschriebenen qualifizierten
Tätigkeit kommt deutlicher als bisher zum Aus-
druck, daß diese Angestellten die gleichen Tätig-
keiten auszuüben haben wie die Angestellten, die
die geforderte Ausbildung besitzen. Dieselbe Ver-
deutlichung ist in den Tätigkeitsmerkmalen der Ver-
gütungsgruppe I a bis II a vorgenommen worden.
In einer Reihe von anderen Tätigkeitsmerkmalen
der Anlage 1a, die ebenfalls „sonstige Angestellte‘
miterfassen, ist diese Verdeutlichung des Wortlauts
noch nicht vorgenommen worden. Ein materieller
Unterschied ergibt sich deshalb nicht. Es ist beab-
sichtigt, diese Tätigkeitsmerkmale bei späterer
Gelegenheit entsprechend anzugleichen.
3.3.
Das Merkmal der Bewährung ist erfüllt, wenn der
Angestellte sich in den Aufgaben, auf welche die
Bewährung tariflich bezogen ist, allen auftretenden
Anforderungen gewachsen gezeigt hat. (Vergleiche
Rundschreiben II B 2 — 0508/000 q vom 13. Juni 1975
in Verbindung mit den Rundschreiben vom 28. No-
vember 1975 und vom 3. Dezember 1975 — Ausfüh-
rungsvorschriften zum Siebenunddreißigsten Tarif-
vertrag zur Änderung und Ergänzung des Bundes-
Angestelltentarifvertrages vom 17. März 1975 — AV
zum 37. ÄTV des BAT — Tz. 7.2.4.6 und 7.3.1.1).
Zeiten einer Bewährung können auch in einer höhe-
ren Vergütungsgruppe abgeleistet sein (vgl. Tz.
7.7.3 AV zum 37. ÄTV des BAT).
83.4,
Eine schematische Übersicht über den Aufbau der
Tätigkeitsmerkmale, die durch diesen Tarifvertrag
neu gefaßt sind, ist als Anlage 1 beigefügt.
Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe
in den Tätigkeitsmerkmalen bitte ich die einschlä-
gige Rechtsprechung des BAG, die im Nachschlage-
werk des Bundesarbeitsgerichts —- Arbeitsrechtliche
Praxis — AP — veröffentlicht ist, zu beachten, soweit
sie auf Grund der Neufassung des $ 22 BAT durch
den 37. ÄTV zum BAT noch von Bedeutung ist.
Zu einigen unbestimmten Rechtsbegriffen gebe ich
folgende Hinweise:
3.5.1. Gründliche Fachkenntnisse
3.5.1.1. Zu den. Fachkenntnissen im Sinne der Tätigkeits-
merkmale der Vergütungsordnung zum BAT gehört
auch Erfahrungswissen (s. AP Nr. 87 zu 8 3 TO.A).
3.5.1.2. Gründliche Fachkenntnisse sind nur anzuerkennen,
wenn nähere Kenntnisse, auch hinsichtlich der An-
wendung unbestimmter Rechtsbegriffe, über die im
Aufgabenbereich zu beachtenden Vorschriften usw.
bestehen. Es muß sich also um Kenntnisse handeln,
die über allgemeine Fachkenntnisse hinausgehen.