Path:
Volume Nr. 6-7, 25. Februar 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

20 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI 
Nr. 7 
St 
“— — = Inn1IB?3? - 0508/100 a 9 l 
| 1-7 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4037. 1 22:1. 1976| 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Ausführungsvorschriften 
zum Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung 
i der Anlage 1a. zum BAT 
(Neufassung der Fallgruppen 1) 
vom 24. Juni 1975 
— DB. 1/1975 Nr. 47; 1/1976 Nr. 6 —*) 
Auf Grund des 8 6 Abs.3 AZG werden nachstehende Aus- 
führungsvorschriften erlassen: 
Allgemeines 
Durch den vorstehend genannten Tarifvertrag wird 
die Eingruppierung 
der Angestellten des allgemeinen Verwaltungsdien- 
stes in den Vergütungsgruppen I bis IIa, III bis 
IVb, Vb, Vc und VIb bis X, deren Tätigkeit bis 
zum 30. November 1975 den Fallgruppen 1 zu- 
zuordnen ist 
der Leiter von Registraturen in Vrgütungsgruppe 
V b Fallgruppen 25, 25 a und 25 b, 
der Angestellten mit abgeschlossener wissenschaft- 
licher Hochschulbildung und entsprechender Tätig- 
keit sowie der sonstigen Angestellten mit entspre- 
chender Tätigkeit 
in den Vergütungsgruppen I, Ia, Ib und II a 
- außerhalb von speziellen Tätigkeitsmerkmalen —, 
der Angestellten in kommunalen Einrichtungen 
und Betrieben in den Vergütungsgruppen I, Ia und 
Ib, 
der Angestellten mit Forschungsaufgaben in den 
Vergütungsgruppen I, Ia und I b sowie 
der Apotheker in Vergütungsgruppe I 
neu geregelt. 
Zi. 
2.1. 
Niederschriftserklärung 
Die Vertreter der Gewerkschaften erklären, daß sie 
es ablehnen müssen, in Anpassung an die Textfas- 
sung der neu gestalteten Tätigkeitsmerkmale auch 
entsprechende redaktionelle Klarstellungen in ande- 
ren Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung 
vorzunehmen, solange diese anderen Tätigkeits- 
merkmale nicht ebenfalls in materielle Verhandlun- 
gen einbezogen werden können. 
Aufbau der Tätigkeitsmerkmale 
Die Tätigkeitsmerkmale der bisherigen Fallgrup- 
pen 1 sind in den Vergütungsgruppen Ia, Ib, IIa, 
II, IVa, IVb, Vb, VIb, VII, VIHN, IX b und X 
redaktionell geändert worden. Sie erhalten — so- 
weit zusätzliche Tätigkeitsmerkmale eingefügt wer- 
den — die Fallgruppenbezeichnungen 1 a, in der Ver- 
DJ 
*) Das Mitwirkungsverfahren ist abgeschlossen. 
gütungsgruppe VII jedoch die Fallgruppenbezeich- 
nung 1b. Wegen der Nummer 1 der Vorbemerkun- 
gen zu allen Vergütungsgruppen sind die meisten 
neu eingefügten Tätigkeitsmerkmale ebenfalls in 
die Ordnungszahl 1 einbezogen worden. Soweit in 
einzelnen Tätigkeitsmerkmalen ein Aufstieg nach 
Bewährung vorgesehen ist, ist in der nächstniedri- 
gen Vergütungsgruppe ein entsprechendes Tätig- 
keitsmerkmal aufgenommen worden (z.B. Vgr.Ib 
Fgr.1 c und Vgr. IV b Fgr. 1 b). Danach ist auch ein 
Bewährungsaufstieg nach einem entsprechenden 
Tätigkeitsmerkmal außerhalb des Bewährungsauf- 
stiegs nach $ 23 a BAT möglich. 
Wenn auf Grund des Bewährungsaufstiegs gemäß 
8 23a BAT und des Bewährungsaufstiegs außerhalb 
des $ 23a BAT unterschiedliche Zeitpunkte für die 
Eingruppierung maßgeblich sind, ist auch der in 
Frage kommende Zeitpunkt dem Angestellten 
schriftlich mitzuteilen. 
83.2. 
Durch die Anführung der „sonstigen Angestellten‘ 
vor der in dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungs- 
gruppe I Fallgruppe 1 a beschriebenen qualifizierten 
Tätigkeit kommt deutlicher als bisher zum Aus- 
druck, daß diese Angestellten die gleichen Tätig- 
keiten auszuüben haben wie die Angestellten, die 
die geforderte Ausbildung besitzen. Dieselbe Ver- 
deutlichung ist in den Tätigkeitsmerkmalen der Ver- 
gütungsgruppe I a bis II a vorgenommen worden. 
In einer Reihe von anderen Tätigkeitsmerkmalen 
der Anlage 1a, die ebenfalls „sonstige Angestellte‘ 
miterfassen, ist diese Verdeutlichung des Wortlauts 
noch nicht vorgenommen worden. Ein materieller 
Unterschied ergibt sich deshalb nicht. Es ist beab- 
sichtigt, diese Tätigkeitsmerkmale bei späterer 
Gelegenheit entsprechend anzugleichen. 
3.3. 
Das Merkmal der Bewährung ist erfüllt, wenn der 
Angestellte sich in den Aufgaben, auf welche die 
Bewährung tariflich bezogen ist, allen auftretenden 
Anforderungen gewachsen gezeigt hat. (Vergleiche 
Rundschreiben II B 2 — 0508/000 q vom 13. Juni 1975 
in Verbindung mit den Rundschreiben vom 28. No- 
vember 1975 und vom 3. Dezember 1975 — Ausfüh- 
rungsvorschriften zum Siebenunddreißigsten Tarif- 
vertrag zur Änderung und Ergänzung des Bundes- 
Angestelltentarifvertrages vom 17. März 1975 — AV 
zum 37. ÄTV des BAT — Tz. 7.2.4.6 und 7.3.1.1). 
Zeiten einer Bewährung können auch in einer höhe- 
ren Vergütungsgruppe abgeleistet sein (vgl. Tz. 
7.7.3 AV zum 37. ÄTV des BAT). 
83.4, 
Eine schematische Übersicht über den Aufbau der 
Tätigkeitsmerkmale, die durch diesen Tarifvertrag 
neu gefaßt sind, ist als Anlage 1 beigefügt. 
Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe 
in den Tätigkeitsmerkmalen bitte ich die einschlä- 
gige Rechtsprechung des BAG, die im Nachschlage- 
werk des Bundesarbeitsgerichts —- Arbeitsrechtliche 
Praxis — AP — veröffentlicht ist, zu beachten, soweit 
sie auf Grund der Neufassung des $ 22 BAT durch 
den 37. ÄTV zum BAT noch von Bedeutung ist. 
Zu einigen unbestimmten Rechtsbegriffen gebe ich 
folgende Hinweise: 
3.5.1. Gründliche Fachkenntnisse 
3.5.1.1. Zu den. Fachkenntnissen im Sinne der Tätigkeits- 
merkmale der Vergütungsordnung zum BAT gehört 
auch Erfahrungswissen (s. AP Nr. 87 zu 8 3 TO.A). 
3.5.1.2. Gründliche Fachkenntnisse sind nur anzuerkennen, 
wenn nähere Kenntnisse, auch hinsichtlich der An- 
wendung unbestimmter Rechtsbegriffe, über die im 
Aufgabenbereich zu beachtenden Vorschriften usw. 
bestehen. Es muß sich also um Kenntnisse handeln, 
die über allgemeine Fachkenntnisse hinausgehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.