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Dienstblatt des Senats von Berlin Teill
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(3) Zusammenstellungen der Ausgaben, die im Rech-
hungsjahr 1976 für noch nicht fertiggestellte Hochbau-
vorhaben geleistet worden sind ($ 30 Abs.1 VermO),
leiten die Wirtschaftsstellen den zuständigen Stellen
möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum
4. Februar 1977
zu.
Vermögenskonten
Die Haushaltskassen erhalten die Vermögenskonten in
zweifacher Ausfertigung. Die erste Ausfertigung der
Vermögenskonten gehört zu den Rechnungsunterlagen.
Die zweite Ausfertigung erhalten die Vermögens-
stellen.
Zusammenstellungen nach 8 14 Abs. 3 RO
(1) Die Zusammenstellungen nach $ 14 Abs. 3 RO
werden vom LED als Tabellen
1001/2001 Zusammenstellung der Vermögenskonten zu
Vermögensteilen, ;
1003/2003 Zusammenstellung der Vermögensteile zu
den Summen des Vermögens und der
Schulden,
hergestellt. Die Landeshauptkasse erhält zwei Ausfer-
tigungen der Tabellen 1001 und 1003, die Bezirkskassen
erhalten vier Ausfertigungen der Tabellen 2001 und
2003.
den besonders geregelt. Mit den von der Haushalts-
kasse abzugebenden Bescheinigungen wird bestätigt,
daß die Abstimmung nach Satz 1 vorgenommen wor-
den ist.
Abschnitt X
Schlußvorschriften
Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushalts
Für die Abschlüsse sind die Erlasse des Bundesmini-
sters der Finanzen und der Fachminister maßgebend.
Falls erforderlich, ergehen dazu vom Senator für Fi-
hanzen noch weitere Regelungen.
32. Abweichungen
In besonderen Fällen kann der Senator für Finanzen
abweichende Regelungen treffen.
33. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Bekannt-
gabe im Dienstblatt in Kraft.
In Vertretung
Dr. Brunner
25
oo
37,
Anlage 1
(zu Ziffer 30)
(2) Auf den Ausfertigungen der Tabellen ist von zwei
vom Kassenleiter bestimmten Dienstkräften die Be-
scheinigung nach $ 3 Abs.5 RO abzugeben. Die erste
Ausfertigung ist zu den Rechnungsunterlagen zu neh-
men. Die zweite Ausfertigung erhält der Senator für
Finanzen — II D 22 —. Die Bezirkskassen geben die
dritte Ausfertigung an die Landeshauptkasse (Zentral-
kasse) und die vierte Ausfertigung an das Haushalts-
amt.
Abstimmung
der mit einer Datenverarbeitungsanlage
erstellten Tabellen
Tabelle 100 —- Zusammenstellung der Haushaltsstellen
(für die in Ziffer 1 Abs. 2 genannten Sachkonten)
1. Allgemeine Kontrolle:
Bezeichnung des Rechnungsjahrs
Kennzahl des Abschnitts
Einzelvergleich je Haushaltsstelle:
Kennzahl der Haushaltsstelle. Der Vergleich ist zweck-
mäßig mit dem dazugehörigen Ansatz an Hand des
Haushaltsplans durchzuführen. Bei einer Haushalts-
stelle ohne Ansatz ist die Kontokarte als Vergleichs-
grundlage heranzuziehen. Bei Abschnitten nach 8 61
LHO ist darauf zu achten, daß die Bestandsvorträge
(Plusreste) in der Spalte „Reste aus Vorjahren“ be-
sonders gekennzeichnet sind.
Summarische Abstimmung (jeweils Einnahmen und
Ausgaben):
Endsumme der Spalte
„Ansatz‘“
mit der endgültigen Fassung des Haushaltsplans
unter Berücksichtigung etwaiger Nachträge und
Umsetzungen
„Reste aus Vorjahren“ (ohne Bestandsvorträge)
mit der Endsumme der Tabelle 100 des vorange-
gangenen Rechnungsjahrs — Spalte „Verbliebene
Reste“ —
Die Beträge können nur dann nicht übereinstimmen,
wenn die im Vorjahr verbliebenen Reste im abzu-
schließenden Rechnungsjahr bei einem anderen Ab-
schnitt nachzuweisen waren.
„Zugang“ (nur bei Ausgaben)
mit der Endsumme der Tabelle 110
— Spalte „Summe der Mehrausgaben‘“ —
„Ist“
mit dem Endbetrag der Kontokarte für den Ab-
schnitt (Gruppenkarte)
Abschlußergebnis
„Nach dem Haushaltsplan‘
mit der endgültigen Fassung des Haushaltsplans
unter Berücksichtigung etwaiger Nachträge und
Umsetzungen
Zusammenstellungen nach 8 14 Abs. 4 RO
Nachdem die bescheinigten Tabellen 1001/2001 und
1003/2003 dem Senator für Finanzen — II D 22 — vor-
liegen, fertigt das LED von den Zusammenfassungen
der Summen des Vermögens und der Schulden der
Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen nach
Vermögensteilen, Unterteilen, Vermögens- und Schul-
denarten sowie Unterarten zu Gesamtsummen des
Vermögens und der Schulden (Tabellen 3001 und 3003)
zwei Ausfertigungen an. Diese Tabellen erhält die
Landeshauptkasse (Zentralkasse). Die erste Ausferti-
gung ist zu den Rechnungsunterlagen zu nehmen; die
zweite Ausfertigung erhält der Senator für Finanzen
- II D 21 —. Die Bescheinigung nach 8 3 Abs. 5 RO gibt
die Landeshauptkasse ab.
28,
29.
Beiträge zur Aufstellung der Vermögensrechnung
Von den Mitgliedern des Senats und von den Bezirks-
Ämtern sind, soweit in ihren Bereichen Verpflichtungen
aus der Übernahme von Landesbürgschaften sowie aus
Gewähr- und ähnlichen Verträgen bestehen, dem Se-
nator für Finanzen — II D 22 — Nachweisungen hier-
über bis spätestens zum
15. April 1977
zu übersenden.
Abschnitt IX
30. Abstimmung und Berichtigung der vom Landesamt für
Elektronische Datenverarbeitung gelieferten Tabellen
Für die Landeshauptkasse ist die Abstimmung der
vom LED für den Abschluß der Buchführung der
Sachkonten für den Haushalt erstellten Tabellen in
üder Anlage 1 geregelt. Etwaige Fehler in den Tabellen
dürfen nur vom LED berichtigt werden, dem dazu
unter Hinweis auf die Fehler alle Ausfertigungen der in
Betracht kommenden. Tabelle mit den entsprechenden
Unterlagen über den Senator für Finanzen — IIT/I E 4 —
zurückzugeben. sind; Einzelheiten des Verfahrens wer-