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Volume Nr. 54, 8. November 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Nr. 54 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teill 
189 
s— "900 0. Va 
(4) Die Tabelle 112 oder 312 ist die Zusammenstellung 
der Haushaltsüberschreitungen. Die Landeshauptkasse 
erhält die Tabelle 112, die Bezirkskassen erhalten die 
Tabelle 312. Im übrigen ist nach Absatz 3 zu verfah- 
ren. Der Senator für Finanzen übergibt eine Ausferti- 
gung der Tabelle 112/312 dem Rechnungshof. 
gungen. Die erste Ausfertigung ist zu den Rechnungs- 
unterlagen zu nehmen; zwei Ausfertigungen erhält der 
Senator für Finanzen — II D 21 — und eine Ausferti- 
gung erhalten die Haushaltsämter. 
Absetzung der Einnahmen und Ausgaben der Sammel- 
nachweise E 
Von der Landeshauptkasse sind die Einnahmen und 
Ausgaben des Sammelnachweises nach $ 11 Abs. 3 
Satz 4 RO im Februar 1977 in der Buchführung abzu- 
setzen. 
Abschnitt VI 
Sonstige Abschlußergebnisse und Abschlußzahlen 
Nachweis nach 8 13 Abs. 3 RO 
(1) Von den Haushaltskassen ist der Nachweis nach 
$ 13 Abs. 3 RO getrennt nach Währungen in vierfacher 
Ausfertigung aufzustellen. Auf allen Ausfertigungen 
ist außer der Bescheinigung nach $ 13 Abs.3 RO vom 
Leiter der Buchhaltung die Bestätigung nach 8 4 Abs. 4 
RO abzugeben. Die erste Ausfertigung nehmen die 
Haushaltskassen zu den Rechnungsunterlagen. Die 
zweite Ausfertigung erhält die Landeshauptkasse 
(Zentralkasse). Die dritte Ausfertigung geben 
l. die Bezirkskassen an das Haushaltsamt 
und 
die Landeshauptkasse an den Senator für Finanzen 
-ND21- 
Die vierte Ausfertigung erhält der Senator für Finan- 
zen — II D 21 — zur Weiterleitung an den Rechnungs- 
hof. 
(2) Die Sachkonten für Vorschüsse und Verwahrgelder 
sind in der Gliederung der Sachkonten aufzuführen. Die 
Haushaltskassen führen zuerst die eigenen Sachkonten 
auf und bilden eine Zwischensumme. Danach sind die 
von den Auftragskassen und Kassenstellen gemeldeten 
Beträge der nicht ausgeräumten Vorschüsse und Ver- 
wahrgelder (Absatz 3) nachzuweisen und aufzurech- 
nen. 
(3) Die mit einer Haushaltskasse im Abrechnungs- 
verkehr stehenden Auftragskassen und Kassenstellen 
übergeben der Haushaltskasse bis zum 
21. Januar 1977 
in zweifacher Ausfertigung einen Nachweis der bis 
zum Jahresabschlußtag nicht ausgeräumten Vorschüsse 
und Verwahrgelder. Der. Nachweis ist auf dem ‘bei der 
Haushaltskasse erhältlichen Vordruck zu fertigen. 
Fehlanzeigen sind mit dem Vordruck in zweifacher 
Ausfertigung einzureichen. 
(4) Die Haushaltskassen fügen die zweite Ausferti- 
gung der Nachweise nach Absatz 3 mit je einer Zu- 
sammenstellung der entsprechenden Beträge der vierten 
Ausfertigung der Nachweise nach Absatz 1 als An- 
lage bei. 
Zusammenstellungen 
(1) Die für jeden Bezirk ermittelten Abschlußergeb- 
nisse und Abschlußzahlen (Ziffern 12 Abs. 3, 13 Abs. 3 
und 14 Abs. 3) werden vom LED jeweils zur Summe 
des Teilplans Bezirksverwaltungen zusammengestellt; 
ferner fertigt das LED eine Zusammenstellung der 
Teilpläne. Es werden dafür folgende Tabellen herge- 
stellt: 
Tabelle 200 Querschreibung der Haushaltsstellen 
des Teilplans Bezirksverwaltungen 
Zusammenstellung der Abschnitte und 
Einzelpläne des Teilplans Bezirksver- 
waltungen 
Zusammenstellung der Endsummen der 
Bezirke 
Zusammenstellung der Einzelpläne und 
Teilpläne 
Zusammenstellung der Mehrausgaben 
der Bezirke 
17 
Ausgabeaufteilungsbeleg und Einnahmeaufteilungs- 
beleg für den Ausgleich der Sammelnachweise 
(1) Als Einnahmeaufteilungsbeleg ist ein beim Senator 
für Finanzen — II D 21 — erhältlicher Vordruck zu 
verwenden. Die Anlage zum Einnahmeaufteilungsbeleg 
muß die Beträge sämtlicher zu belastender Haushalts- 
stellen und Abschnitte erfassen (Spalten 1 bis 7); die 
Spalte 13 bleibt in der ersten Ausfertigung unaus- 
gefüllt. 
(2) Die nach $ 10 Abs. 5 Satz 2 RO für Mehrausgaben 
erforderlichen Bewilligungen oder Zustimmungen sind 
unverzüglich, spätestens bis zum 
21. Januar 1977 
zu beantragen. Dem Antrag ist die zweite Ausferti- 
zung des Einnahmeaufteilungsbelegs beizufügen. Bei 
Anträgen auf neue Ausgaben gegenüber dem Haus- 
haltsplan muß vor Absendung des Antrags ein Auf- 
trag zur Einrichtung einer neuen Haushaltsstelle 
(Vordruck Fin 298 EDV) erteilt sein. 
(3) 8 10 Abs. 7 RO findet mit folgenden Änderungen 
Anwendung: 
1. Das Landesverwaltungsamt fertigt für die nicht 
in das integrierte EDV-Verfahren einbezogenen 
Ausgabe-Haushaltsstellen (Ziffer 1 Abs. 2) Aus- 
gabeaufteilungsbelege nach Vordruck Fin 372. 
Die Gehalts- und Lohnstellen fertigen anhand der 
dritten Ausfertigung des Einnahmeaufteilungs- 
belegs für jede Haushaltsstelle und, soweit es sich 
nicht um Mehrausgaben auf Grund der Deckungs- 
fähigkeit oder. aus Bewilligungsmitteln des Teil- 
plans Hauptverwaltung handelt, Art der Mehraus- 
gabe einen Sollveränderungsauftrag nach Vordruck 
Fin 314 EDV; bei Deckung durch Bewilligungs- 
mittel des Bezirkshaushaltsplans ist mit dem Zu- 
gang zugleich der Abgang bei der entsprechenden 
Haushaltsstelle des Abschnitts 5950 anzuordnen. 
Bei Mehrausgaben auf Grund der Deckungsfähig- 
keit ist ein beim Senator für Finanzen - IID 21 — 
erhältlicher Vordruck zu verwenden. Sollverände- 
rungsaufträge im Zusammenhang mit Mehraus- 
gaben aus Bewilligungsmitteln des Teilplans 
Hauptverwaltung erteilt der Senator für Finanzen. 
Für die im Einnahmeaufteilungsbeleg ausgewie- 
senen Haushaltsstellen mit Minderausgaben sind 
— auch wenn die Minderausgaben im Wege der 
Deckungsfähigkeit für die Verstärkung anderer 
Haushaltsstellen benötigt werden — Abgänge nicht 
anzuordnen; die Minderausgaben werden maschi- 
nenintern durch Programm in Abgang gestellt. 
Die Bezirkskassen fertigen anhand der ersten Aus- 
fertigung des Einnahmeaufteilungsbelegs für jede 
Einnahme-Buchungsstelle des Sammelnachweises 
einen Einzahlschein nach Vordruck Fin 140 EDV 
über die Summe der auf die entsprechenden Aus- 
gabe-Haushaltsstellen entfallenden Aufteilungs- 
beträge. Die Ausgaben für jede Ausgabe-Haus- 
haltsstelle sind aus dem Einnahmeaufteilungsbeleg 
zu erfassen. 
Die Landeshauptkasse bucht auf Grund der ersten 
Ausfertigung des Einnahmeaufteilungsbelegs die 
Einnahmen für jede Einnahme-Buchungsstelle des 
Sammelnachweises und auf Grund der Ausgabe- 
aufteilungsbelege die Ausgaben für jede nicht in 
das integrierte EDV-Verfahren einbezogene Aus- 
gabe-Haushaltsstelle. Die Ausgaben für jede in 
das integrierte EDV-Verfahren einbezogene Aus- 
gabe-Haushaltsstelle sind aus dem Einnahmeauf- 
teilungsbeleg zu erfassen. 
Abschluß der Sammelnachweise 
Die Bezirkskassen erhalten von der Zusammenstellung 
der Buchungsstellen (8 11 Abs. 3 RO) vier Ausferti- 
18. 
19. 
Tabelle 201 A 
16. 
Tabelle 401 
(DV 1) 
Tabelle 211
	        
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