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Volume Nr. 12, 28. Februar 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

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Ta S an 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I 
Nr. 12 
4. Allgemeine Verfügungen, wenn es sich um allgemeine Weisungen des zuständi- 
gen Mitglieds des Senats für die seiner Aufsicht unterstehenden Gerichtsverwal- 
tungen, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden handelt; 
Dienstanweisungen, wenn sie besondere Bestimmungen für den Dienst bestimm- 
ter Gruppen, z. B. Büroleiter, Kassenleiter, Schulhausmeister, enthalten; 
Arbeitsanweisungen, wenn sie die Behandlung wiederkehrender Geschäftsvorfälle 
innerhalb einer Behörde regeln, soweit es sich nicht um Dienstanweisungen 
handelt. 
(4) Verwaltungsvorschriften, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, sind zu 
bezeichnen als 
1. Grundsätze, wenn sie vom Senat erlassen werden und ganz oder überwiegend 
die Organisation oder das Verfahren einzelner Verwaltungszweige betreffen; 
2. Allgemeine Anweisungen, wenn sie vom Senat erlassen werden und ganz oder 
überwiegend sachliche Regelungen zum Inhalt haben; 
3. Richtlinien, wenn sie von einem Mitglied des.Senats erlassen werden; 
4. Geschäftsanweisungen, wenn sie von einem Bezirksamt, einer Sonderbehörde 
oder nichtrechtsfähigen Anstalt erlassen werden. 
(5) Verwaltungsvorschriften, die von mehreren Mitgliedern des Senats gemeinsam 
erlassen werden, sind als „Gemeinsame . ..“ (z. B. Richtlinien) zu bezeichnen. 
(6) Werden Verwaltungsvorschriften lediglich geändert oder ergänzt, so sind diese 
Änderungen als „Verwaltungsvorschriften zur Änderung der...“ (z. B. der Ausfüh- 
rungsvorschriften, der Richtlinien) zu bezeichnen. 
8 90 — Gliederung von Verwaltungsvorschriften 
(1) Der Inhalt der Verwaltungsvorschriften ist nach sachlichen Gesichtspunkten zu 
ordnen und in fortlaufende Nummern zu gliedern; Verwaltungsvorschriften von 
besonderer Bedeutung, insbesondere die als „Ordnung“ zu bezeichnenden, können 
in Paragraphen gegliedert werden. In Ausführungsvorschriften (8 82 Abs. 2) kann die 
fortlaufende Numerierung oder die Paragraphenfolge durch die Angabe der Paragra- 
phen der Rechtsvorschriften ersetzt werden, auf die sich die Einzelbestimmungen 
der Ausführungsvorschriften beziehen, z. B. „Zu $1 (Geltungsbereich)“. Vorsprüche 
oder Programmsätze, die keine Regelungen enthalten, sollen in Verwaltungsvor- 
schriften nicht aufgenommen werden. 
(2) Den Einzelbestimmungen (Nummern oder Paragraphen) sollen Überschriften 
beigefügt werden, die im Druck hervorzuheben sind. 
{3) Die Einzelbestimmungen werden nach Bedarf in Absätze, Aufzählungen und 
Unteraufzählungen gegliedert. Die Absätze sind mit vorgesetzten eingeklammerten 
arabischen Zahlen zu versehen. Aufzählungen sind innerhalb von Nummern mit 
kleinen Buchstaben und innerhalb von Paragraphen mit arabischen Nummern zu 
bezeichnen. Für Unteraufzählungen sind innerhalb von Nummern Doppelbuchstaben 
und innerhalb von Paragraphen kleine Buchstaben zu verwenden. 
(4) Umfangreichen Verwaltungsvorschriften sollen Inhaltsverzeichnisse vorangestellt 
werden. Die Einzelbestimmungen können in solchen Verwaltungsvorschriften bei 
durchlaufender Nummern- oder Paragraphenfolge zu Abschnitten und Unterabschnit- 
ten zusammengefaßt werden; dabei sind die Abschnitte mit römischen Zahlen, die 
Unterabschnitte mit Großbuchstaben zu bezeichnen. 
8 91 — Rundschreiben 
(1) Schreiben an mehrere Behörden oder mehrere Stellen einer Behörde, in denen 
lediglich Empfehlungen ausgespröchen, Mitteilungen gemacht oder Auskünfte er- 
beten werden, werden als „Rundschreiben“ bezeichnet. 
(2) Umfangreichen Rundschreiben soll der wesentliche Inhalt in Stichworten voran- 
gestellt werden. 
$ 92 — Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben 
(1) Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben des Senats und seiner Mitglieder, 
die von mehr als vorübergehender Bedeutung sind und in den Behörden einer 
großen Zahl von Verwaltungsangehörigen zugänglich gemacht werden müssen, 
werden im Dienstblatt des Senats von Berlin bekanntgegeben.
	        
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