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Volume Nr. 12, 28. Februar 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Yr. 12 
SS 
Au 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I 
1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten 
Vervielfältigungen, 
auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei 
einer Behörde aufbewahrt werden. 
8 85 — Amtliche Beglaubigung von Unterschriften 
Personen, die wegen. der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 
vorsprechen, sind an die Notare und — im Falle des Satzes 2 — auch an die Polizei- 
oehörde zu verweisen. Die Polizeibehörde ist befugt, Unterschriften und Hand- 
zeichen zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer 
3Zehörde gebraucht wird; dies gilt nicht für Unterschriften und Handzeichen, die der 
öffentlichen Beglaubigung (8 129 BGB) bedürfen. 
5 86 — Offentliche Beglaubigungen und Beurkundungen 
Rechtsvorschriften, nach denen Verwaltungsbehörden öffentliche Beglaubigungen 
und Beurkundungen vornehmen, bleiben unberührt. 
8 87 — Beglaubigung deutscher öffentlicher Urkunden, die zum Gebrauch im Aus- 
land bestimmt sind 
Für die Beglaubigung deutscher öffentlicher Urkunden, die zum Gebrauch im Aus- 
'and bestimmt sind, gelten besondere Vorschriften'‘). 
8 88 — Versicherung an Eides Statt 
(1) Versicherungen an Eides Statt dürfen zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis 
bestimmter Tatsachen nur verlangt oder abgenommen werden, soweit dies: für 
einzelne Behörden in bestimmten Angelegenheiten durch Rechtsvorschrift zugelassen 
ist. Zur Abnahme sind nur die in 813 Abs.2 VwVerfG bezeichneten Personen 
berechtigt. 
(2) Der zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt Befugte kann einen Schrift- 
führer hinzuziehen. Er hat sich, sofern ihm der Erschienene nicht von Person bekannt 
ist, über dessen Identität durch Vorlage. eines mit einem Lichtbild versehenen 
amtlichen Ausweises (z. B. Personalausweis, Reisepaß) Gewißheit zu verschaffen. 
Der Erklärende ist vor der Abnahme der Versicherung an Eides Statt über die 
Bedeutung der Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder 
unvollständigen Versicherung zu belehren. Aussage, Belehrung und Versicherung 
an Eides Statt sind in der Niederschrift zu. vermerken. Die Niederschrift (Muster 8) ist 
dem Erklärenden zur Durchsicht vorzulegen oder ihm vorzulesen und von ihm, dem 
Verhandlungsführer und gegebenenfalls dem Schriftführer zu unterzeichnen. 
X. Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben 
8 89 — Bedeutung und Bezeichnung von Verwaltungsvorschriften 
(1) Verwaltungsvorschriften sind für die angesprochenen Behörden und Dienstkräfte 
verbindlich, soweit nicht in ihnen selbst Abweichungen ausdrücklich zugelassen 
werden. 
(2) Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung von Gesetzen, Rechtsverordnungen 
oder anderen Rechtsvorschriften ergehen, sind als Ausführungsvorschriften zu be- 
zeichnen. x 
(3) Sonstige Verwaltungsvorschriften sind zu bezeichnen als 
1. Ordnungen (Geschäfts-, Kassen-, Vermögensordnung usw.), wenn sie allgemein 
geltende Bestimmungen über den Ablauf der Verwaltungsgeschäfte enthalten; 
Anordnungen, wenn ‚es sich um Zuständigkeitsübertragungen handelt, die keiner 
Regelung durch Rechtsvorschrift bedürfen; 
Erlasse, wenn es sich um allgemeine Weisungen des zuständigen Mitglieds des 
Senats an die Polizeibehörde, an die Berliner Feuerwehr oder an die Finanz- 
behörden handelt:
	        
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