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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I
1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten
Vervielfältigungen,
auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei
einer Behörde aufbewahrt werden.
8 85 — Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
Personen, die wegen. der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens
vorsprechen, sind an die Notare und — im Falle des Satzes 2 — auch an die Polizei-
oehörde zu verweisen. Die Polizeibehörde ist befugt, Unterschriften und Hand-
zeichen zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer
3Zehörde gebraucht wird; dies gilt nicht für Unterschriften und Handzeichen, die der
öffentlichen Beglaubigung (8 129 BGB) bedürfen.
5 86 — Offentliche Beglaubigungen und Beurkundungen
Rechtsvorschriften, nach denen Verwaltungsbehörden öffentliche Beglaubigungen
und Beurkundungen vornehmen, bleiben unberührt.
8 87 — Beglaubigung deutscher öffentlicher Urkunden, die zum Gebrauch im Aus-
land bestimmt sind
Für die Beglaubigung deutscher öffentlicher Urkunden, die zum Gebrauch im Aus-
'and bestimmt sind, gelten besondere Vorschriften'‘).
8 88 — Versicherung an Eides Statt
(1) Versicherungen an Eides Statt dürfen zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis
bestimmter Tatsachen nur verlangt oder abgenommen werden, soweit dies: für
einzelne Behörden in bestimmten Angelegenheiten durch Rechtsvorschrift zugelassen
ist. Zur Abnahme sind nur die in 813 Abs.2 VwVerfG bezeichneten Personen
berechtigt.
(2) Der zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt Befugte kann einen Schrift-
führer hinzuziehen. Er hat sich, sofern ihm der Erschienene nicht von Person bekannt
ist, über dessen Identität durch Vorlage. eines mit einem Lichtbild versehenen
amtlichen Ausweises (z. B. Personalausweis, Reisepaß) Gewißheit zu verschaffen.
Der Erklärende ist vor der Abnahme der Versicherung an Eides Statt über die
Bedeutung der Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder
unvollständigen Versicherung zu belehren. Aussage, Belehrung und Versicherung
an Eides Statt sind in der Niederschrift zu. vermerken. Die Niederschrift (Muster 8) ist
dem Erklärenden zur Durchsicht vorzulegen oder ihm vorzulesen und von ihm, dem
Verhandlungsführer und gegebenenfalls dem Schriftführer zu unterzeichnen.
X. Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben
8 89 — Bedeutung und Bezeichnung von Verwaltungsvorschriften
(1) Verwaltungsvorschriften sind für die angesprochenen Behörden und Dienstkräfte
verbindlich, soweit nicht in ihnen selbst Abweichungen ausdrücklich zugelassen
werden.
(2) Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung von Gesetzen, Rechtsverordnungen
oder anderen Rechtsvorschriften ergehen, sind als Ausführungsvorschriften zu be-
zeichnen. x
(3) Sonstige Verwaltungsvorschriften sind zu bezeichnen als
1. Ordnungen (Geschäfts-, Kassen-, Vermögensordnung usw.), wenn sie allgemein
geltende Bestimmungen über den Ablauf der Verwaltungsgeschäfte enthalten;
Anordnungen, wenn ‚es sich um Zuständigkeitsübertragungen handelt, die keiner
Regelung durch Rechtsvorschrift bedürfen;
Erlasse, wenn es sich um allgemeine Weisungen des zuständigen Mitglieds des
Senats an die Polizeibehörde, an die Berliner Feuerwehr oder an die Finanz-
behörden handelt: