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Dienstblatt des Senats von Berlin -Teil I
IX. Beglaubigung und Beurkundung
Nr. 12
8 83 — Siegel
(1) Siegel‘) werden verwendet, wenn gesetzliche Vorschriften dies anordnen (z. B.
823 AZG). Sonst dienen sie der Erhöhung der Beweiskraft bei der Ausfertigung
von Urkunden, bei der Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften oder nicht
eigenhändig vollzogenen Schreiben. Als Siegelmarken können sie zum Verschließen
wichtiger Sendungen verwendet werden.
(2) Die Zahl der Siegel und der Kreis der Dienstkräfte, die ein Siegel führen, sind
klein zu halten. Siegel dürfen im Bereich der Hauptverwaltung, soweit nicht Aus-
nahmen zugelassen sind, nur mit Genehmigung des Senators für Inneres, im Bereich
der Bezirksverwaltungen nur mit Genehmigung der Bezirksämter — PV — beschafft
werden. Die Genehmigungsstellen legen die Kennziffern der Siegel fest und tragen
sie. in.das von ihnen zu führende Verzeichnis der genehmigten Siegel ein. Die
Bestellung der Siegel bei den Herstellern obliegt in der Hauptverwaltung dem
Landesverwaltungsamt Berlin, in den Bezirksverwaltungen den Bezirksämtern — PV —.
(3) Siegel. werden nur von den Dienstkräften geführt, die hiermit‘ ausdrücklich
beauftragt sind. Den Leitern zentraler Schreibdienste können besondere Siegel
übergeben werden, die zur Beglaubigung nicht eigenhändig vollzogener Schreiben
zu verwenden sind. Diese Siegel tragen unter dem Wappen den Zusatz „Schreib-
dienst“ und darunter die Kennziffer.
(4) Wer zum Führen eines Siegels berechtigt ist, hat es sorgfältig und verschlossen
aufzubewahren. In jeder Behörde ist ein Verzeichnis mit den Abdrucken und Kenn-
ziffern der einzelnen Siegel sowie mit den Namen der siegelführenden Dienstkräfte
zu führen. Mindestens einmal jährlich ist zu prüfen, ob die Siegel ordnungsgemäß
verwahrt werden.
(5) Gehen Siegel verloren, so ist der für die: Genehmigung zuständigen Stelle
unverzüglich zu berichten. Diese macht den Verlust im Amtsblatt für Berlin bekannt
und erklärt das Siegel für ungültig.
8 84 — Amtliche Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen
und Negativen
(1) Die Behörden können Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt haben,
beglaubigen. Andere Abschriften dürfen nur beglaubigt werden
1. für den eigenen Bedarf von der Behörde, bei der die Abschrift verbleibt,
2. von der Polizeibehörde, wenn entweder die Urschrift von einer Behörde ausgestellt
ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde gebraucht wird, sofern nicht
durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen
Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.
In allen anderen Fällen sind Personen, die wegen einer Beglaubigung vorsprechen,
an'die Notare zu verweisen:
(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme
berechtigen, daß der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift be-
glaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück
Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen
oder Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern
bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist auf die Abschrift zu setzen oder, wenn der Raum
hierzu nicht ausreicht, auf einem besonderen, mit der Abschrift in der in Satz 3
bezeichneten Weise zu verbindenden Blatt zu erteilen. Er muß enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird,
2. die Feststellung, daß die Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
3. den Hinweis, daß die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen
Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt
worden ist,
den Ort und Tag der Beglaubigung, die Unterschrift der für die Beglaubigung
zuständigen Dienstkraft sowie den Siegelabdruck. )
Besteht eine Abschrift aus mehreren Blättern, so sind die Blätter zu verbinden, und
zwar mit Schnur und Prägesiegel.oder dadurch, daß jede Verbindungsstelle mit dem
Siegelabdruck versehen wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von