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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I
Nr. 72
EL A A LE EN AA
5.1.
3:8.
wachen. Hierzu hat er stichprobenweise alle Hefte
oder Kontoblätter einer nach 3.1 bestimmten Dienst-
kraft einzusehen und zu kontrollieren, ob die Ein-
tragungen ordnungsgemäß vorgenommen wurden und
die Ist-Bestände mit den eingetragenen HEinzelsoll-
Beständen und dem Gesamtsoll-Bestand überein-
stimmen. Diese Kontrolle ist durch Namenszeichen zu
bescheinigen. Zum Jahresschluß sind sämtliche Nach-
weise zu kontrollieren; diese Kontrolle ist durch Ver-
merk und Unterschrift zu bescheinigen.
Für die sichere Aufbewahrung der von den Dienst-
kräften verwalteten Geldbeträge und Nachweise hat
der Heimleiter zu sorgen. Die nach $ 61 Abs. 7 KO
erlassenen ergänzenden Verwaltungsvorschriften sind
zu beachten.
Verwahrung von anderen Geldern durch Dienstkräfte
Die vom Heimleiter nach Nummer 3.1 bestimmten
Dienstkräfte dürfen auch andere Gelder der Heim-
bewohner in Verwahrung nehmen, wenn sie darum
gebeten werden oder die in Nummer 3.1 aufgeführten
Umstände es erfordern.
Diese Gelder dürfen jedoch nur in dem Umfang‘ in
Verwahrung genommen werden, wie hierdurch nicht
die eigentlichen Aufgaben der Dienstkräfte beein-
trächtigt werden und die sichere Aufbewahrung der
Geldbeträge gewährleistet ist. Nach Möglichkeit sind
die Bewohner der Heime anzuhalten, nicht sofort be-
nötigte Gelder auf ein eigenes Konto bei einem Geld-
institut einzuzahlen.
Für die Behandlung dieser Verwahrungen sind die
Bestimmungen der Nummern 3 und 4 entsprechend
anzuwenden.
Auszahlung von Taschengeldern an Forderungs-
berechtigte in fremden Heimen und Anstalten
Bei der Auszahlung von Taschengeldern an Forde-
rungsberechtigte in fremden Heimen und Anstalten
kann auf den Zahlungsbeweis durch Einzelquittung
verzichtet werden, sofern mit diesen Einrichtungen
nicht vereinbart werden kann, daß sie bei der Aus-
zahlung nach den vorstehenden Regelungen verfahren.
In den Fällen, in denen auf den Zahlungsbeweis durch
Einzelquittung verzichtet wird, ist das Heim oder die
Anstalt durch Vermerk auf der Kostenübernahme-
bescheinigung darauf hinzuweisen, daß‘ die Taschen-
gelder bestimmungsgemäß an den Forderungsberech-
tigten auszuzahlen oder zu verwahren und zu ver-
walten sind.
Ausnahmen
Der Senator für Finanzen kann in besonderen Aus-
nahmefällen abweichende Regelungen zulassen.
Für Heime, die über eine eigene. Auftragskasse ver-
fügen, kann der Senator für Finanzen auf Antrag
zulassen, daß: anstelle dieser Richtlinien die Ab-
schnitte A und B der Taschengeldrichtlinien für
städtische Krankenanstalten (DBl. 1/1971 Nr. 62,
IV/1971 Nr. 41) entsprechend angewandt werden,
sofern hierdurch eine Verringerung des Verwaltungs-
aufwandes gegeben ist.
Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar
1976 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1980 außer Kraft.
Dr. Riebschläger
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Fernruf: 870591 - (95) 4461/4059 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - I1B11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Fernruf: 870591 - (95) 4461 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43