Nr. 66-67
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I
359
Der Punkt am Ende des Buchstaben o wird durch
ein Komma ersetzt; es wird folgender Buchstabe p
angefügt:
„p) Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlö-
sen zufließen.“
21. Es wird folgender neuer $ 45a eingefügt:
„S 45a
Ausschluß der Zuschußrückzahlung
Ein Anspruch auf Rückzahlung des Zuschusses gemäß
8 45 besteht nicht für Zeiten, für die eine Nachver-
sicherung gemäß 8 18. Abs.6 des Gesetzes zur Ver-
besserung der betrieblichen Altersversorgung durch-
zuführen ist.“
8 47 Abs.2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3
ersetzt:
„Die Höhe dieser Versorgungsbezüge richtet sich wei-
terhin nach der Vereinbarung vom 24. Januar 1949 mit
der Maßgabe, daß Leistungen nach 8 33 der Verein-
barung vom 24. Januar 1949 nicht mehr zu gewähren
sind. Die Vorschriften der $8$ 24, 25 Abs. 1, 26 Abs. 2,
4 und 5, 88 31, 33 und 37 dieser Vereinbarung sind
jedoch ergänzend anzuwenden.‘‘
In 8 48 Abs. 1 wird die Klammerbemerkung durch die
Worte „im Sinne des $ 12 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. des
8 22 Abs. 2“ ersetzt.
mer nach der Vergütungs- oder Lohngruppe, aus der
die Versorgungsbezüge errechnet worden sind, be-
ziehen.“
Nummer 4 des Abschnittes A. (Vorbemerkungen) der
Anlage gemäß 8 2 wird ersatzlos gestrichen.
(2) In 8 1 Satz 1 der Neunten Zusatztarifvereinbarung zu
den 88 47 Abs.2 und 48 Abs.3 VVA vom 18. März 1970
sind nach dem Wort „Versorgungsbezüge‘“ jeweils die
Worte „-— mit Ausnahme eines etwaigen Ausgleichsbetrages
gemäß 8 47 Abs. 2 in Verbindung mit $ 26 Abs.2 VVA —“
einzufügen.
Ss 5
Übergangsvorschrift
(1) Die vor dem 22. Dezember 1974 erteilten — nicht er-
loschenen bzw. nicht unwirksam gewordenen — Versor-
gungszusicherungen gemäß 8 42a Abs.1 Sätze 1 und 2
und 8 48 VVA gelten mit der Maßgabe weiter, daß an
Stelle der darin zugesagten Zeitpunkte des Beginns der
Versorgung die in 8 1 Nrn: 19 Buchst. a) und 23 festge-
setzten Zeitpunkte treten.
(2) Inhaberinnen von — nicht erloschenen bzw. nicht un-
wirksam gewordenen — Versorgungszusicherungen gemäß
8 42a Abs.1 Satz 3 VVA in der bis 21. Dezember 1974
gültigen Fassung, die das zweiundsechzigste Lebensjahr
bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet hatten, er-
halten ab 22. Dezember 1974 Ruhegeld gemäß 8 2 Abs.2
Unterabs. 2 VVA.
22.
8 6
Inkrafttreten
Es treten in Kraft
a) 8 1 Nr. 24 mit Wirkung vom 2. September 1974,
b) 8 1 Nr. 15 Buchst. d mit Wirkung vom 1. Oktober 1974,
c) 8 1 Nrn. 1 Buchst. a, 2, 83, 6, 7, 11, 12 Buchst. e, 15
Buchst. a, 18, 19, 21 und 23 sowie 8 5 mit Wirkung
vom 22. Dezember 1974,
$ I Nm. 1 Buchst. b, 4 — mit Ausnahme der durch
Buchst. d angefügten neuen Nr. 11 —, 5 Buchst. a, 8, 9,
10, 12 Buchst. a bis d und f, 13, 14, 15 Buchst. b und e,
17, 20 und 22 sowie die 88 2 bis 4 .mit Wirkung vom
1. Januar 1975,
die durch 8 1 Nr.4 Buchst. d angefügte neue Nr. 11
sowie 8 1 Nrn.5 Buchst. b, 15 Buchst.c und 16 mit
Wirkung vom 1. Januar 1976.
Berlin, den 16. September 1975
24.
Die Sätze 2 und 3 des 8 53 erhalten folgende Fassung:
„Hierbei sind die 88 79 bis 83 des Personalvertretungs-
gesetzes sinngemäß anzuwenden. Die nach diesen Vor-
schriften gebildete Einigungsstelle ist auch für die
Entscheidungen nach den in Satz 1 genannten Para-
graphen zuständig.‘
$2
Wahrung des Besitzstandes
Bleiben die Versorgungsbezüge der am 31. Dezember 1974
vorhandenen Hinterbliebenen in Anwendung
des 8 5 Abs. 1 Nr. 2,
des 8 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a und b
und
des 8 26 Abs.1 und 1a
sowie
der gemäß 8 16 Abs.2 und 8 19 Abs.1 VVA sich aus-
wirkenden Änderungen des $ 118 Abs. 1 Satz 4 erster
Halbsatz des Bundesbeamtengesetzes durch Artikel II
Abs. 1 Nr. 4 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
beamtenrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vor-
schriften vom 20. Dezember 1974
hinter den Versorgungsbezügen ohne Kinderzuschlag zu-
rück, die nach bisherigen Vorschriften zustehen würden,
wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe dieses Unterschieds
gewährt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn sich die
Versorgungsbezüge aller zu einer häuslichen Gemeinschaft
gehörenden Hinterbliebenen insgesamt nicht verringert
haben.
I 67 Inn IB 2 — 0257/15
| | Fernruf: 87 05 91 — (95) 6484 ,
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die Eigengesellschaften
[:s 11. 1975
83
Änderung der Dritten Vereinbarung
zur Durchführung des 8 55 Satz 2 VVA
In 8 3 Abs. 1 der Dritten Vereinbarung zur Durchführung
des 8 55 Satz 2 VVA. vom 30. Oktober 1970 werden die
Worte „mit Ausnahme des Sozialzuschlages‘ gestrichen.
Ausführungsvorschriften
über Auskünfte über die Mitgliedschaft und Betätigung
von Personen in NS-Organisationen, über Entnazifizierung
und über den Verkehr mit dem Berlin Document Center
(BDC)
Auf Grund des 8 18 des Zweiten Gesetzes zum Abschluß
der Entnazifizierung vom 20. Dezember 1955 (GVBl.
S. 1022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober
1956 (GVBl. S. 1095), wird bestimmt:
Alle Unterlagen über die Mitgliedschaft und die Betäti-
gung von Personen in der ehemaligen NSDAP, ihren
84
Änderung von Zusatztarifvereinbarungen
zu den 88 47 Abs. 2 und 48 Abs. 3 VVA
(1) Die Zusatztarifvereinbarung zu den $8$ 47 Abs.2 und
48 Abs. 3 VVA vom 16. Mai 1957 wird wie folgt geändert:
a) 8 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Bei der Errechnung der Höchstgrenzen gemäß 8 30
Abs.3 VVA ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen,
das vergleichbare noch im Dienst stehende Arbeitneh-