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Volume Nr. 63-72, 30. Dezember 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Nr. 66 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I 
On 
12. 8 26 wird wie folgt geändert: 
a) In der Überschrift wird das Wort „Kinderzuschläge‘ 
durch das Wort „Sozialzuschläge‘‘ ersetzt. 
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„(1) Auf den Ortszuschlag ($ 5 Abs. 1 Nr. 2) finden 
die für die Angestellten jeweils geltenden tariflichen 
Vorschriften Anwendung. Der Unterschiedsbetrag 
zwischen der Stufe 2 und der nach diesen Tarif- 
vorschriften in Betracht kommenden Stufe des Orts- 
zuschlages wird neben dem Ruhegeld gezahlt. Er 
wird unter Berücksichtigung der nach den Verhält- 
nissen des ehemaligen Angestellten für die Stufen 
des Ortszuschlages in Betracht kommenden Kinder 
neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe 
Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder 
ohne Berücksichtigung der 88 3 und 8 des Bundes- 
kindergeldgesetzes haben würde; ‚soweit hiernach 
ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht be- 
steht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn 
die Waise bei den Stufen des Ortszuschlages zu 
berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen. wäre, 
wenn der ehemalige Angestellte noch lebte. Sind 
mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der 
Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten 
nach der Zahl der auf ‚sie entfallenden Kinder zu 
gleichen Teilen aufgeteilt. Zu berücksichtigen sind 
auch Kinder, für die das Kindergeld weggefallen ist, 
weil sie Wehrdienst oder Zivildienst ableisten. $ 6 
Abs. 5 ist gegebenenfalls auf den Unterschieds- 
betrag anzuwenden.‘ 
c) Es wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt: 
„(1a) Ehemaligen Arbeitern, denen ein Sozial- 
zuschlag zustehen würde, wenn sie noch beschäftigt 
wären, wird dieser Sozialzuschlag nach Maßgabe 
der jeweils geltenden tariflichen Vorschriften neben 
dem Ruhegeld gezahlt. Dieser Sozialzuschlag wird 
unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen 
des ehemaligen Arbeiters in Betracht kommenden 
Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die 
Witwe Anspruch. auf Kindergeld für diese Kinder 
hat oder ohne Berücksichtigung der $8 3 und 8 des 
Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit 
hiernach ein Anspruch auf den Sozialzuschlag nicht 
besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, 
wenn die Waise als sozialzuschlagsberechtigendes 
Kind zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen 
wäre, wenn der ehemalige Arbeiter noch lebte. Sind 
mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, werden 
gegebenenfalls für mehrere Kinder zu gewährende 
Sozialzuschläge auf die Anspruchsberechtigten nach 
der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen 
Teilen aufgeteilt. Die Sätze 5 und 6 des Absatzes 1 
gelten entsprechend.“ 
d) Absatz 2 erhält folgende. Fassung: 
„(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichs- 
betrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind 
nach 8 10 des Bundeskindergeldgesetzes entspricht, 
wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen 
des 8 2 des Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind, 
Ausschlußgründe nach $ 8 des Bundeskindergeld- 
gesetzes nicht vorliegen und keine Person vorhan- 
den ist, die nach $ 1 des Bundeskindergeldgesetzes 
anspruchsberechtigt ist. Der Ausgleichsbetrag gilt 
für die Anwendung der 88 28 und 29 nicht als Ver- 
sorgungsbezug. Im Falle des 8 29 wird er nur zu 
den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.“ 
e) In Absatz 4 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen. 
f) Absatz 5 letzter Satz wird gestrichen. 
13. 8 28 VVA wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 Nr.1 werden hinter den Worten „be- 
rechnet ist,“ die Worte „zuzüglich des Unterschieds- 
betrages nach 8 26 Abs. 1,“ eingefügt. 
In Absatz 2 Nr.2 werden hinter den Worten „be- 
rücksichtigt worden ist,‘ die Worte „zuzüglich des 
Sozialzuschlages nach 8 26 Abs.1 a,‘“ eingefügt. 
857 
In Absatz 2 Satz 1 Buchst. a) und b) werden hinter 
dem Wort „Lohnzuschläge‘“. bzw. hinter den Worten 
„Lohnzulagen und -zuschläge‘“ jeweils die Worte 
‚mit Ausnahme des Sozialzuschlages‘“ eingefügt. 
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Kinderzu- 
schläge, besondere“ durch das Wort „Besondere‘“ 
ersetzt. 
g) Satz 3 des Absatzes 2 ist zu streichen. 
8 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) In Satz 4 werden die Worte „mit Ausnahme des 
Sozialzuschlages‘“ durch die Worte „sowie für die 
Stundenvergütungen‘“ ersetzt. 
Es werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt: 
„Satz 4 gilt nicht für persönliche Zulagen nach 
8 24 BAT. Für diese Zulagen, die nur dann ruhe- 
geldfähig sind, wenn sie unmittelbar vor dem Aus- 
scheiden. mindestens drei Jahre lang ununterbrochen 
bezogen wurden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe ent- 
sprechend, daß an die Stelle des letzten Jahres vor 
dem Ausscheiden die letzten drei Jahre vor dem 
Ausscheiden treten.“ 
8 12 Abs. 1 Unterabs. 2 erhält folgende Fassung: 
„In den Fällen der $8$ 42 a, 48 beginnt die Zahlung des 
Ruhegeldes für den Inhaber einer Versorgungszusiche- 
rung im Sinne des $ 42a Abs. 1 Unterabs. 1 oder des 
$ 48 mit dem Ersten des Monats, in dem die dauernde 
Arbeitsunfähgikeit des ehemaligen Arbeitnehmers ge- 
mäß 8 3 festgestellt wird, oder mit dem Ersten des 
Monats, in dem der ehemalige Arbeitnehmer Alters- 
ruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung ge- 
mäß den Absätzen 1, 2 oder 3 der $$ 1248 RVO, 25 
AVG oder 48 RKG erhält oder mit dem Ersten des 
Monats, in dem der ehemalige Arbeitnehmer das fünf- 
undsechzigste Lebensjahr vollendet, jedoch nicht vor 
dem Ersten des Antragsmonats.“ 
Es wird folgender $ 12 a eingefügt: 
7. 
„8 128 
Nichtzahlung des Ruhegeldes 
in besonderen Fällen 
(1) Ein Ruhegeld nach 8 2 Abs.2 Unterabs. 2 wird, 
solange die ehemalige Arbeitnehmerin die Vorausset- 
zungen des $ 2 Abs.2 Unterabs. 1 noch nicht erfüllt, 
für die Zeit nicht gezahlt, in der das Altersruhegeld 
nach 8 1248 Abs.4 RVO, 8 25 Abs.4 AVG oder 8 48 
Abs. 4 RKG nicht zusteht. 
(2) In den Fällen des $ 12 Abs. 1 Unterabs. 2 wird das 
Ruhegeld, solange der ehemalige Arbeitnehmer das 
fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 
für die Zeit nicht gezahlt, in der das Altersruhegeld 
nach 8 1248 Abs.4 RVO, $ 25 Abs.4 AVG oder $ 48 
Abs. 4 RKG nicht zusteht. 
(3) Für die von den Absätzen 1 oder 2 betroffenen 
ehemaligen Arbeitnehmer findet für die Zeit der Nicht- 
zahlung des Ruhegeldes 8 26 Abs. 5 keine Anwendung; 
im übrigen gelten sie für diese Zeit als Empfänger von 
Versorgungsbezügen. 
Eine nach 8 26 Abs.4 zustehende Sonderzuwendung 
vermindert sich für jeden Kalendermonat der Nicht- 
zahlung des Ruhegeldes um ein Zwölftel.“ 
In $ 14 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz werden die Worte 
„ausschließlich der Kinderzuschläge‘“ durch die Worte 
„zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach 8 26 Abs.1 
bzw. des Sozialzuschlages nach 8 26 Abs. 1a“ ersetzt. 
In 8 19 Abs.1 Satz 2 werden die Worte „zuzüglich des 
Erhöhungsbetrages für Vollwaisen bzw. für Halbwai- 
sen (8 118 Abs.1 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes)‘“ 
gestrichen. 
10. In 8 20 Abs. 4 wird der zweite Satz gestrichen. 
11. 8 22 Abs. 2 wird um folgenden Unterabsatz ergänzt: 
„Das gleiche gilt, wenn der ehemalige Arbeitnehmer 
während eines Zeitraumes der Nichtzahlung des Ruhe- 
geldes gemäß 8 12 a Abs. 2 verstorben ist.“
	        
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