Nr. 66
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I
On
12. 8 26 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kinderzuschläge‘
durch das Wort „Sozialzuschläge‘‘ ersetzt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf den Ortszuschlag ($ 5 Abs. 1 Nr. 2) finden
die für die Angestellten jeweils geltenden tariflichen
Vorschriften Anwendung. Der Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 2 und der nach diesen Tarif-
vorschriften in Betracht kommenden Stufe des Orts-
zuschlages wird neben dem Ruhegeld gezahlt. Er
wird unter Berücksichtigung der nach den Verhält-
nissen des ehemaligen Angestellten für die Stufen
des Ortszuschlages in Betracht kommenden Kinder
neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe
Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder
ohne Berücksichtigung der 88 3 und 8 des Bundes-
kindergeldgesetzes haben würde; ‚soweit hiernach
ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht be-
steht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn
die Waise bei den Stufen des Ortszuschlages zu
berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen. wäre,
wenn der ehemalige Angestellte noch lebte. Sind
mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der
Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten
nach der Zahl der auf ‚sie entfallenden Kinder zu
gleichen Teilen aufgeteilt. Zu berücksichtigen sind
auch Kinder, für die das Kindergeld weggefallen ist,
weil sie Wehrdienst oder Zivildienst ableisten. $ 6
Abs. 5 ist gegebenenfalls auf den Unterschieds-
betrag anzuwenden.‘
c) Es wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt:
„(1a) Ehemaligen Arbeitern, denen ein Sozial-
zuschlag zustehen würde, wenn sie noch beschäftigt
wären, wird dieser Sozialzuschlag nach Maßgabe
der jeweils geltenden tariflichen Vorschriften neben
dem Ruhegeld gezahlt. Dieser Sozialzuschlag wird
unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen
des ehemaligen Arbeiters in Betracht kommenden
Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die
Witwe Anspruch. auf Kindergeld für diese Kinder
hat oder ohne Berücksichtigung der $8 3 und 8 des
Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit
hiernach ein Anspruch auf den Sozialzuschlag nicht
besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt,
wenn die Waise als sozialzuschlagsberechtigendes
Kind zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen
wäre, wenn der ehemalige Arbeiter noch lebte. Sind
mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, werden
gegebenenfalls für mehrere Kinder zu gewährende
Sozialzuschläge auf die Anspruchsberechtigten nach
der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen
Teilen aufgeteilt. Die Sätze 5 und 6 des Absatzes 1
gelten entsprechend.“
d) Absatz 2 erhält folgende. Fassung:
„(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichs-
betrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind
nach 8 10 des Bundeskindergeldgesetzes entspricht,
wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen
des 8 2 des Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind,
Ausschlußgründe nach $ 8 des Bundeskindergeld-
gesetzes nicht vorliegen und keine Person vorhan-
den ist, die nach $ 1 des Bundeskindergeldgesetzes
anspruchsberechtigt ist. Der Ausgleichsbetrag gilt
für die Anwendung der 88 28 und 29 nicht als Ver-
sorgungsbezug. Im Falle des 8 29 wird er nur zu
den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.“
e) In Absatz 4 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
f) Absatz 5 letzter Satz wird gestrichen.
13. 8 28 VVA wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr.1 werden hinter den Worten „be-
rechnet ist,“ die Worte „zuzüglich des Unterschieds-
betrages nach 8 26 Abs. 1,“ eingefügt.
In Absatz 2 Nr.2 werden hinter den Worten „be-
rücksichtigt worden ist,‘ die Worte „zuzüglich des
Sozialzuschlages nach 8 26 Abs.1 a,‘“ eingefügt.
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In Absatz 2 Satz 1 Buchst. a) und b) werden hinter
dem Wort „Lohnzuschläge‘“. bzw. hinter den Worten
„Lohnzulagen und -zuschläge‘“ jeweils die Worte
‚mit Ausnahme des Sozialzuschlages‘“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Kinderzu-
schläge, besondere“ durch das Wort „Besondere‘“
ersetzt.
g) Satz 3 des Absatzes 2 ist zu streichen.
8 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Satz 4 werden die Worte „mit Ausnahme des
Sozialzuschlages‘“ durch die Worte „sowie für die
Stundenvergütungen‘“ ersetzt.
Es werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
„Satz 4 gilt nicht für persönliche Zulagen nach
8 24 BAT. Für diese Zulagen, die nur dann ruhe-
geldfähig sind, wenn sie unmittelbar vor dem Aus-
scheiden. mindestens drei Jahre lang ununterbrochen
bezogen wurden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe ent-
sprechend, daß an die Stelle des letzten Jahres vor
dem Ausscheiden die letzten drei Jahre vor dem
Ausscheiden treten.“
8 12 Abs. 1 Unterabs. 2 erhält folgende Fassung:
„In den Fällen der $8$ 42 a, 48 beginnt die Zahlung des
Ruhegeldes für den Inhaber einer Versorgungszusiche-
rung im Sinne des $ 42a Abs. 1 Unterabs. 1 oder des
$ 48 mit dem Ersten des Monats, in dem die dauernde
Arbeitsunfähgikeit des ehemaligen Arbeitnehmers ge-
mäß 8 3 festgestellt wird, oder mit dem Ersten des
Monats, in dem der ehemalige Arbeitnehmer Alters-
ruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung ge-
mäß den Absätzen 1, 2 oder 3 der $$ 1248 RVO, 25
AVG oder 48 RKG erhält oder mit dem Ersten des
Monats, in dem der ehemalige Arbeitnehmer das fünf-
undsechzigste Lebensjahr vollendet, jedoch nicht vor
dem Ersten des Antragsmonats.“
Es wird folgender $ 12 a eingefügt:
7.
„8 128
Nichtzahlung des Ruhegeldes
in besonderen Fällen
(1) Ein Ruhegeld nach 8 2 Abs.2 Unterabs. 2 wird,
solange die ehemalige Arbeitnehmerin die Vorausset-
zungen des $ 2 Abs.2 Unterabs. 1 noch nicht erfüllt,
für die Zeit nicht gezahlt, in der das Altersruhegeld
nach 8 1248 Abs.4 RVO, 8 25 Abs.4 AVG oder 8 48
Abs. 4 RKG nicht zusteht.
(2) In den Fällen des $ 12 Abs. 1 Unterabs. 2 wird das
Ruhegeld, solange der ehemalige Arbeitnehmer das
fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
für die Zeit nicht gezahlt, in der das Altersruhegeld
nach 8 1248 Abs.4 RVO, $ 25 Abs.4 AVG oder $ 48
Abs. 4 RKG nicht zusteht.
(3) Für die von den Absätzen 1 oder 2 betroffenen
ehemaligen Arbeitnehmer findet für die Zeit der Nicht-
zahlung des Ruhegeldes 8 26 Abs. 5 keine Anwendung;
im übrigen gelten sie für diese Zeit als Empfänger von
Versorgungsbezügen.
Eine nach 8 26 Abs.4 zustehende Sonderzuwendung
vermindert sich für jeden Kalendermonat der Nicht-
zahlung des Ruhegeldes um ein Zwölftel.“
In $ 14 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz werden die Worte
„ausschließlich der Kinderzuschläge‘“ durch die Worte
„zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach 8 26 Abs.1
bzw. des Sozialzuschlages nach 8 26 Abs. 1a“ ersetzt.
In 8 19 Abs.1 Satz 2 werden die Worte „zuzüglich des
Erhöhungsbetrages für Vollwaisen bzw. für Halbwai-
sen (8 118 Abs.1 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes)‘“
gestrichen.
10. In 8 20 Abs. 4 wird der zweite Satz gestrichen.
11. 8 22 Abs. 2 wird um folgenden Unterabsatz ergänzt:
„Das gleiche gilt, wenn der ehemalige Arbeitnehmer
während eines Zeitraumes der Nichtzahlung des Ruhe-
geldes gemäß 8 12 a Abs. 2 verstorben ist.“