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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI
Nr. 51
2.1.4. die Richtlinien für die Aufbewahrung von Geld
und Geldeswerten, wichtigem Schriftgut, Doppel-
schlüsseln und Aufzeichnungen über Zahlengeheim-
nisse zu Geldbehältnissen,
2.1.5. die Richtlinien für die Behandlung von Kassenfehl-
beträgen und Kassenüberschüssen,
2.1.6. sonstige Vorschriften zur Ausführung der KO,
2.1.7. diese Richtlinien,
2.1.8. etwaige ergänzende: Arbeitsanweisungen.
2.2. Jeder Kassierer hat einen Merkordner zu führen, in
dem
2.2.1. alle einschlägigen Vorschriften (2.1.1 bis 2.1.8),
2.2.2. alle die Kassenführung betreffenden Verfügungen,
2.2.3. Prüfungsberichte aus Kassenprüfungen,
2.2.4. Verhandlungsprotokolle nach 8 8 Abs.6 und 8 9
Abs. 4 KO
aufzubewahren sind.
Aufgaben der Auftragskassen und Geldannahme-
stellen
Die Auftragskassen und Geldannahmestellen haben
folgende Einnahmen anzunehmen, zu buchen und
abzurechnen:
Entgelte für die Benutzung von Schwimm-, Wan-
nen-, Brause- und Luftbädern, von Saunaanlagen
und von medizinischen Bädern,
Entgelte für die Benutzung von Solarien, sofern
diese nicht von Dritten unterhalten werden,
Entgelte für die Benutzung von Kabinen und Klei-
derablagen,
Wntgelte für die Erteilung von Schwimmunterricht
und die Abnahme von Schwimmprüfungen,
3.1.5. Einnahmen aus der Vermietung von Gegenständen,
3.1.6. Einnahmen aus der Aufbewahrung von Gegenstän-
den,
3.1.7. Entgelte für die Benutzung von Geräten (z.B.
Warmwasserautomaten, Haartrocknern, Personen-
waagen),
Geldersatz für verlorene Gegenstände (z.B. Garde-
robenmarken, Schlüssel),
Geldersatz für Beschädigungen und starke Ver-
Schmutzung der Bädereinrichtungen,
3.1.10. Einnahmen aus dem Verkauf von Seife.
3.2. Die. Auftragskassen und Geldannahmestellen sind
berechtigt, kleinere unvermeidbare Barauszahlun-
gen zu leisten.
Fundgelder und gefundene Wertgegenstände sind
von den Auftragskassen und Geldannahmestellen
unter Beachtung der allgemeinen Anweisung über
die Behandlung von Behördenfunden, z.Z. in der
Fassung vom 6. Februar 1968 (DBl. 1/1968 Nr. 22,
{11/1968 Nr. 17), anzunehmen, aufzubewahren und
weiterzuleiten.
Entgelte für die Benutzung des Bades oder eines
Teiles des Bades (Schwimmhalle, Sauna) durch
einen Verein oder andere Organisationen dürfen nur
in Ausnahmefällen von der Auftragskasse oder der
Geldannahmestelle angenommen werden. Diese Ent-
gelte werden grundsätzlich bargeldlos an die Haus-
haltskasse überwiesen. Entsprechendes gilt auch für
Entgelte für die Durchführung von Schwimmsport-
veranstaltungen von Vereinen, die nach der Ver-
anstaltung festgesetzt werden. Einnahmen aus der
Vermietung von Teilen des Bades an Dritte dürfen
hicht von der Auftragskasse oder Geldannahme-
stelle angenommen werden; für diese Zahlungen
ist ausschließlich die Haushaltskasse zuständig.
Eine Erweiterung des Aufgabenkreises einer Auf-
tragskasse oder Geldannahmestelle ist nur mit Zu-
stimmung des Senators für Finanzen möglich.
I ES a
EL
Einnahmen
Für die Einnahmen nach Ziffern 3.1.1 bis 3.1.6 wer-
den grundsätzlich Karten, Schlüssel oder Wertmün-
zen ausgegeben. Diese ersetzen gemäß 8 23 Abs.4
KO die Einzahlungsquittungen.
Karten sind für jede Art durchlaufend zu numerie-
ren.
Von der gleichen Kartenart dürfen in einem Rech-
nungsjahr keine Nummern doppelt vorkommen. Die
Karten müssen ‚mit einem Hinweis auf die im Bad
aushängende Entgeltordnung, auf die Haus- und
Badeordnung und mit der Bezeichnung der Lei-
stung versehen sein.
In Bädern mit Registrierkassen (Kartendrucker)
kann die Bezeichnung der Leistung durch Symbole
vorgenommen und auf die für jede Kartenart ge-
trennte Numerierung verzichtet werden.
Karten, die durch Automaten verkauft werden, sind
mit der Preisangabe (Benutzungsentgelt ... DM)
und dem Aufdruck „Leistung laut Entgeltordnung“
zu versehen.
Einnahmen aus der Abgabe medizinischer Bäder
an Selbstzahler sollen möglichst über Registrier-
kassen mit Kartendrucker erfaßt werden.
Einzelkarten müssen den Aufdruck „Nur am Lö-
sungstag gültig“ enthalten. Dieser Hinweis kann
bei Karten entfallen, die über Automaten verkauft
werden.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß bei Ausfall
von Kartenautomaten oder Registrierkassen der
Verkauf vorgedruckter Eintrittskarten sicherge-
stellt ist. Benutzer, die durch Versagen eines Kar-
tenautomaten geschädigt wurden, erhalten gegen
Quittung in einem besonders zu führenden Nach-
weis Ersatzkarten.
Saison- und Ferienkarten sind für alle Bäder ein-
heitlich gestaltet. Für Sammelkarten sind Vor-
drucke gleichen Musters zu verwenden. Die Bezeich-
nung der entsprechenden Vordrucke lautet:
Sport 60 — Saisonkarte für die Städtischen Frei-
und Sommerbäder —
Sport 61 — Sammelkarten für die Städtischen
Frei- und Sommerbäder — Erwach-
sene —
Kinder usw. —
Ferienkarte für die Städtischen
Bäder —
Die Saison- und Ferienkarten erhalten ihre Gültig-
keit erst durch das Aufkleben einer Wertmarke der
entsprechenden Preisklasse mit Angabe der Jahres-
zahl. Die Bezeichnungen der Wertmarken lauten:
Sport 60 a —- Erwachsene —
Sport 60 b — Kinder usw.
Sport 60 c —- Vereinsmitglieder (Erwachsene) —
Sport 60 d —- Vereinsmitglieder (Kinder) —
Sport 60 e — Vereinsmitglieder (Freimarke) —
Sport 60f — Ferienkarte —,
Vor Gewährung der Leistung ist die HEinzelkarte
oder der jeweilige Abschnitt der Sammelkarte von
einem Beauftragten der Verwaltung zu entwerten.
Bei der Ausgabe von Schlüsseln oder Wertmünzen
an Stelle von Karten sind die Hinweise auf die
Entgeltordnung, auf die Haus- und Badeordnung
und die Leistung (4.2) an für die Benutzer deutlich
sichtbarer Stelle. (am Kassenschalter, am Auto-
maten oder in dessen Nähe) anzubringen.
An Stelle von Karten dürfen Schlüssel oder Wert-
münzen nur über Automaten mit Zählwerk ausge-
geben werden. Wertmünzen für den Betrieb von
Geräten (z. B. Warmwasserautomaten) dürfen hin-
gegen vom Kassierer ausgegeben werden.
Bei vollautomatischen Kassenanlagen sind bei Aus-
fall des Automaten und bei Fehlen entspechender
4. 1
4.2.
4.2.1.
4.2.2.
4.2.3.
4.2.4.
4.2.5.
4.2.6.
4.2.7.
4.2 8.
4.3.
4.3.1.
3.5.
4.3.2.