294
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I
Nr. 47
nach vierjähriger Bewährung in Vergü-
tungsgruppe V b Fallgruppe 1 b.
{Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)“
bb) In der Fallgruppe 2 werden die Worte „ein mit
dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätig-
keitsmerkmal der Vergütungsgruppe Va oder
V b erfüllen“ durch die Worte „nach mit dem
Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeits-
merkmalen in der Vergütungsgruppe V a oder
V b eingruppiert sind“ ersetzt und der Klam-
mersatz gestrichen sowie der Klammerzusatz
„(Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)“ angefügt.
h) Die Vergütungsgruppe V b wird wie folgt geändert
und ergänzt:
aa) Die Fallgruppe 1 wird durch die folgenden
Fallgruppen 1 a bis 1c ersetzt:
„1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, son-
stigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche, umfassende
Fachkenntnisse und selbständige Leistun-
gen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse
bedeuten gegenüber den in den Fallgrup-
pen 1a der Vergütungsgruppen VII, VIb
und V c geforderten gründlichen und viel-
seitigen Fachkenntnissen eine Steigerung
der Tiefe und der Breite nach.) *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, son-
stigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fall-
gruppe 1 a heraushebt, daß sie mindestens
zu einem Drittel besonders verantwor-
tungsvoll ist.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, son-
stigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse und selbständige Leistun-
gen erfordert,
nach dreijähriger Bewährung in Vergü-
tungsgruppe V c Fallgruppe 1a.
(Die gründlichen und vielseitigen Fach-
kenntnisse brauchen sich nicht auf das
gesamte Gebiet der Verwaltung (des Be-
triebes), bei der der Angestellte beschäf-
tigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis
des Angestellten muß aber so gestaltet
sein, daß er nur beim Vorhandensein
gründlicher und vielseitiger Fachkennt-
nisse ordnungsgemäß bearbeitet werden
kann. Selbständige Leistungen erfordern
ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen
entsprechendes selbständiges HErarbeiten
eines Ergebnisses unter Entwicklung
einer eigenen geistigen Initiative; eine
leichte geistige Arbeit kann diese Anfor-
derung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)“
gruppe 1 a heraushebt, daß mindestens zu
einem Drittel schwierige Forschungsauf-
gaben zur selbständigen und verantwort-
lichen Bearbeitung übertragen sind.*
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)“
bb) Die bisherigen Fallgruppen 2 bis 8 werden Fall-
gruppen 3 bis 9.
In der Fallgruppe 3 werden die Worte „Fall-
gruppe 1“ durch die Worte „Fallgruppe 1 a“
ersetzt.
dd) Es wird die folgende Fallgruppe 10 angefügt:
„10. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, son-
stigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich durch das Maß ‚der
damit verbundenen Verantwortung erheb-
lich aus der Vergütungsgruppe IV a Fall-
gruppe 1 a heraushebt,
nach fünfjähriger Bewährung in Vergü-
tungsgruppe III Fallgruppe 1 a.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)“
In der Vergütungsgruppe III wird die Fallgruppe 1
durch die. folgenden Fallgruppen 1a und 1b er-
setzt:
„1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonsti-
gen Innendienst und im Außendienst, deren
Tätigkeit sich durch das Maß der damit ver-
bundenen Verantwortung erheblich aus der
Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a her-
aushebt.
‘Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen
Innendienst und im Außendienst, deren Tätig-
keit sich durch besondere Schwierigkeit und
Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV bb
Fallgruppe 1 a heraushebt,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungs-
gruppe IV a Fallgruppe 1a.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)“
In der Vergütungsgruppe IV a wird die Fallgruppe 1
durch die folgenden Fallgruppen 1a und 1b er-
setzt:
a)
C
)
„1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen
Innendienst und im Außendienst, deren Tätig-
keit sich durch besondere Schwierigkeit und
Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 1 a heraushebt.
{Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen
Innendienst und im Außendienst, deren Tätig-
keit sich mindestens zu einem Drittel durch
besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus
der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a
heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)“
g) Die Vergütungsgruppe IV b wird wie folgt geändert
und ergänzt:
aa) Die Fallgruppe 1 wird durch die folgenden
Fallgruppen 1a und 1b ersetzt:
„1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, son-
stigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Ver-
gütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraus-
hebt, daß sie besonders verantwortungs-
voll ist.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, son-
stigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Ver-
gütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraus-
hebt, daß sie mindestens zu einem Drittel
besonders verantwortungsvoll ist.
bb) Die Fallgruppe 25 erhält die folgende Fassung:
„25. Leiter von Registraturen, deren Tätigkeit
sich durch die besondere Bedeutung der
Registratur aus der Vergütungsgruppe
Vc Fallegruppe 9 oder 10 heraushebt.* “
cc) Es werden die folgenden Fallgruppen 25 a und
25 b eingefügt:
„25a. Leiter einer nach Sachgesichtspunkten
vielfach gegliederten Registratur, denen
mindestens fünf Registraturangestellte,
davon zwei mindestens der Vergütungs-
gruppe VI b Fallgruppe 40, ständig unter-
stellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 22 und 24)