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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI
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bigung verlangen, wird diese vom Senator für Justiz
vorgenommen.
Für die Beglaubigung von Urkunden der ordentlichen
Gerichte und von notariellen Urkunden, die zum Ge-
brauch im Ausland bestimmt sind und deren Verwend-
barkeit im Ausland allein von einer Beglaubigung ab-
hängt, gilt Nummer 29 Satz 1 entsprechend.
IX.
Urkunden von Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts
25. Der Senator für Inneres ist befugt, Urkunden der lan-
desunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen. Rechts (8 28 Abs.2 AZG) zu
beglaubigen, wenn sie von der Staatsaufsichtsbehörde
vorbeglaubigt worden sind.
Die Universitäten und Hochschulen können Unter-
schriftenverzeichnisse nach dem in der Anlage bei-
gefügten Muster bei dem Senator für Inneres hinter-
legen. An die Stelle der Vorbeglaubigung durch die
Staatsaufsichtsbehörde tritt dann die Vorbeglaubigung
durch einen der in dem Unterschriftenverzeichnis. ge-
nannten Beamten.
Der Senator für Inneres ist befugt, auch kirchliche Ur-
kunden zu beglaubigen. Diese können von dem Senator
für Wissenschaft und Kunst vorbeglaubigt werden,
wenn sie von einem kirchlichen Amtsträger ausgefer-
tigt oder vorbeglaubigt worden sind, dessen Unter-
schrift ihm bekannt ist. Es bleibt den Kirchen und
Religionsgesellschaften überlassen, bei dem Senator
für Wissenschaft und Kunst Unterschriftenverzeich-
nisse zu hinterlegen.
30.
31.
Sonstige Urkunden aus dem Bereich der Justiz werden
vom Senator für Justiz beglaubigt.
XI.
Geltungsdauer
32. Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar
1975 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1984 außer Kraft.
Anlage
Verzeichnis
der zur Beglaubigung von Urkunden befugten Beamten
(Allgemeine Anweisung vom 10. Dezember 1974)
Behörden- |
bezeichnung
Dem Beglaubi-
gungsvermerk
wird folgendes
Dienstsiegel
beigedrückt
Zur Vollziehung des
Beglaubigungsvermerks
sind berechtigt:
Amts- Unter-
Name| bezchehnung) schrift
5
X.
Urkunden der ordentlichen Gerichte,
notarielle und sonstige Urkunden
aus dem Bereich der Justiz
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die
Beglaubigung von Urkunden der ordentlichen Gerichte,
von notariellen und sonstigen Urkunden aus dem Be-
reich der Justiz.
Für die Beglaubigung von Urkunden der ordentlichen
Gerichte und von notariellen Urkunden zum Zwecke
jer Legalisation sind der Landgerichtspräsident oder
der Amtsgerichtspräsident zuständig (8 43 des Preußi-
schen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-
gesetz, Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz
vom 21. November 1958 — ABl. S. 1488). Soweit aus-
ländische Behörden im Einzelfall eine weitere Beglau-
3
4
28,
29
Berlin, den
“(Behördenbezeichnung)
" (Unterschrift des Behördenleiters)
BauWohn Z D — 6401
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4719
Fin D
Fernruf: 42 01.11 — (982) 477
| 29.11.1974 |
Dbl.VI/1975
Nr. 4
trage des Deutschen Verdingungsausschusses für Baulei-
stungen die Gesamtausgabe 1973 der Verdingungsordnung
für Bauleistungen herausgegeben hat, die auch den Teil C
in einer neuen Fassung enthält, wird diese Neufassung für
die Baudienststellen Berlins mit Wirkung vom 1. Januar
1975 eingeführt. Von diesem Zeitpunkt an sind die vorläufi-
gen Regelungen nach Nummern 3 und 4 des „Gemeinsamen
Rundschreibens vom 21. Dezember 1973 nicht mehr anzu-
wenden. Um Mißverständnisse in einer Übergangszeit zu
vermeiden, ist jedoch in allen Fällen in denen
bei öffentlicher Ausschreibung die Bekanntmachung
der Ausschreibung
bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Ver-
gabe die Aufforderung zur Angebotsabgabe —
nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Juli 1975 er-
folgt, in dem Vordruck BauWohn 127 „Angebot mit beson-
deren Vertragsbedingungen“ (Dbl. VI/1974 Nr. 55) in den
Zeilen e und f anzufügen: „Ausgabe 1973“.
Auf Grund des Gesetzes zur Änderung der Zivilprozeß-
ordnung vom 21. März 1974 (BGBl.I S.753/GVBl.5S. 670)
wurde eine nachträgliche Änderung der mit dem „Gemein-
samen Rundschreiben vom 21. Dezember 1973 bekanntge-
gebenen Neufassung der VOB erforderlich. $ 18 Nr. 1 Teil B
hat folgende Fassung erhalten:
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstands-
vereinbarung nach 8 38. Zivilprozeßordnung vor, richtet
sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Ver-
trag nach dem Sitz der für die Prozeßvertretung des
Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin
überwiegend beteiligt ist
die Werpfy schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
echts
Gemeinsames Rundschreiben
über die Einführung des Teils C — Ausgabe 1973 —
und Änderung der Fassung des 8 18 Nr. 1 Teil B
der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
Durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 21. Dezember
1973 (Dbl. 1/1974 Nr. 9; VI/1974 Nr. 6) wurde die Neu-
fassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen — VOB
Ausgabe 1973 — mit Wirkung vom 1. Januar 1974 einge-
führt mit der Maßgabe, daß ‘bis auf weiteres die „Allgemei-
nen Technischen Vorschriften für Bauleistungen“ — VOB
Teil C — in der Fassung der Ausgabe 1965 anzuwenden ist.
Nachdem nunmehr der Deutsche Normenausschuß im Auf-