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Volume Nr. 3-6, 3. Februar 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Nr. 5-6 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI 
21 
bigung verlangen, wird diese vom Senator für Justiz 
vorgenommen. 
Für die Beglaubigung von Urkunden der ordentlichen 
Gerichte und von notariellen Urkunden, die zum Ge- 
brauch im Ausland bestimmt sind und deren Verwend- 
barkeit im Ausland allein von einer Beglaubigung ab- 
hängt, gilt Nummer 29 Satz 1 entsprechend. 
IX. 
Urkunden von Körperschaften, Anstalten 
und Stiftungen des öffentlichen Rechts 
25. Der Senator für Inneres ist befugt, Urkunden der lan- 
desunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif- 
tungen des öffentlichen. Rechts (8 28 Abs.2 AZG) zu 
beglaubigen, wenn sie von der Staatsaufsichtsbehörde 
vorbeglaubigt worden sind. 
Die Universitäten und Hochschulen können Unter- 
schriftenverzeichnisse nach dem in der Anlage bei- 
gefügten Muster bei dem Senator für Inneres hinter- 
legen. An die Stelle der Vorbeglaubigung durch die 
Staatsaufsichtsbehörde tritt dann die Vorbeglaubigung 
durch einen der in dem Unterschriftenverzeichnis. ge- 
nannten Beamten. 
Der Senator für Inneres ist befugt, auch kirchliche Ur- 
kunden zu beglaubigen. Diese können von dem Senator 
für Wissenschaft und Kunst vorbeglaubigt werden, 
wenn sie von einem kirchlichen Amtsträger ausgefer- 
tigt oder vorbeglaubigt worden sind, dessen Unter- 
schrift ihm bekannt ist. Es bleibt den Kirchen und 
Religionsgesellschaften überlassen, bei dem Senator 
für Wissenschaft und Kunst Unterschriftenverzeich- 
nisse zu hinterlegen. 
30. 
31. 
Sonstige Urkunden aus dem Bereich der Justiz werden 
vom Senator für Justiz beglaubigt. 
XI. 
Geltungsdauer 
32. Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 
1975 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1984 außer Kraft. 
Anlage 
Verzeichnis 
der zur Beglaubigung von Urkunden befugten Beamten 
(Allgemeine Anweisung vom 10. Dezember 1974) 
Behörden- | 
bezeichnung 
Dem Beglaubi- 
gungsvermerk 
wird folgendes 
Dienstsiegel 
beigedrückt 
Zur Vollziehung des 
Beglaubigungsvermerks 
sind berechtigt: 
Amts- Unter- 
Name| bezchehnung) schrift 
5 
X. 
Urkunden der ordentlichen Gerichte, 
notarielle und sonstige Urkunden 
aus dem Bereich der Justiz 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die 
Beglaubigung von Urkunden der ordentlichen Gerichte, 
von notariellen und sonstigen Urkunden aus dem Be- 
reich der Justiz. 
Für die Beglaubigung von Urkunden der ordentlichen 
Gerichte und von notariellen Urkunden zum Zwecke 
jer Legalisation sind der Landgerichtspräsident oder 
der Amtsgerichtspräsident zuständig (8 43 des Preußi- 
schen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs- 
gesetz, Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz 
vom 21. November 1958 — ABl. S. 1488). Soweit aus- 
ländische Behörden im Einzelfall eine weitere Beglau- 
3 
4 
28, 
29 
Berlin, den 
“(Behördenbezeichnung) 
" (Unterschrift des Behördenleiters) 
BauWohn Z D — 6401 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4719 
Fin D 
Fernruf: 42 01.11 — (982) 477 
| 29.11.1974 | 
Dbl.VI/1975 
Nr. 4 
trage des Deutschen Verdingungsausschusses für Baulei- 
stungen die Gesamtausgabe 1973 der Verdingungsordnung 
für Bauleistungen herausgegeben hat, die auch den Teil C 
in einer neuen Fassung enthält, wird diese Neufassung für 
die Baudienststellen Berlins mit Wirkung vom 1. Januar 
1975 eingeführt. Von diesem Zeitpunkt an sind die vorläufi- 
gen Regelungen nach Nummern 3 und 4 des „Gemeinsamen 
Rundschreibens vom 21. Dezember 1973 nicht mehr anzu- 
wenden. Um Mißverständnisse in einer Übergangszeit zu 
vermeiden, ist jedoch in allen Fällen in denen 
bei öffentlicher Ausschreibung die Bekanntmachung 
der Ausschreibung 
bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Ver- 
gabe die Aufforderung zur Angebotsabgabe — 
nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Juli 1975 er- 
folgt, in dem Vordruck BauWohn 127 „Angebot mit beson- 
deren Vertragsbedingungen“ (Dbl. VI/1974 Nr. 55) in den 
Zeilen e und f anzufügen: „Ausgabe 1973“. 
Auf Grund des Gesetzes zur Änderung der Zivilprozeß- 
ordnung vom 21. März 1974 (BGBl.I S.753/GVBl.5S. 670) 
wurde eine nachträgliche Änderung der mit dem „Gemein- 
samen Rundschreiben vom 21. Dezember 1973 bekanntge- 
gebenen Neufassung der VOB erforderlich. $ 18 Nr. 1 Teil B 
hat folgende Fassung erhalten: 
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstands- 
vereinbarung nach 8 38. Zivilprozeßordnung vor, richtet 
sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Ver- 
trag nach dem Sitz der für die Prozeßvertretung des 
Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin 
überwiegend beteiligt ist 
die Werpfy schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen 
echts 
Gemeinsames Rundschreiben 
über die Einführung des Teils C — Ausgabe 1973 — 
und Änderung der Fassung des 8 18 Nr. 1 Teil B 
der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) 
Durch das Gemeinsame Rundschreiben vom 21. Dezember 
1973 (Dbl. 1/1974 Nr. 9; VI/1974 Nr. 6) wurde die Neu- 
fassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen — VOB 
Ausgabe 1973 — mit Wirkung vom 1. Januar 1974 einge- 
führt mit der Maßgabe, daß ‘bis auf weiteres die „Allgemei- 
nen Technischen Vorschriften für Bauleistungen“ — VOB 
Teil C — in der Fassung der Ausgabe 1965 anzuwenden ist. 
Nachdem nunmehr der Deutsche Normenausschuß im Auf-
	        
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