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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I
Nr. 25
impfungen, die für den nicht selbst beihilfeberechtigten
Ehegatten erwachsen, 10 vom Hundert. Sind im Zeit-
punkt der Antragstellung Kinder im Sinne von Ab-
satz 1 vorhanden, so erhöht sich die Einkommensgrenze
je Kind um das Zweifache des Kindergeldes, das nach
dem Bundeskindergeldgesetz für das erste Kind für ein
Kalenderjahr gewährt wird. Entsprechendes gilt für
andere Kinder des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehe-
gatten, für die dieser aufgrund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht laufend Unterhalt, -mindestens in Höhe des
Kindergeldes, das nach dem Bundeskindergeldgesetz für
das erste Kind gewährt wird, leistet.
(4) Zu den Einkünften nach Absatz 3 gehören:
l. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des 8 22 des Einkom-
mensteuergesetzes.
Einkünfte aus Lahd- und Forstwirtschaft, Gewerbe-
betrieb und selbständiger Arbeit sind der Gewinn, bei
den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnah-
men über die Werbungskosten.
(5) Für Versorgungsempfänger erhöht sich der nach
Absatz 1 zustehende Bemessungssatz um 10 vom Hun-
dert. Dies gilt nicht für Aufwendungen von Personen,
die einen Anspruch auf eine beitragsfreie Kranken-
fürsorge haben.
(6) Sind Personen trotz ausreichender Versicherung
wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krank-
heiten von den Leistungen ausgeschlossen oder sind die
Leistungen eingestellt worden, so erhöht sich der zu-
stehende Bemessungssatz für die davon betroffenen
Aufwendungen
l. in den Fällen der Absätze 1, 2 und 5 um 20 vom
Hundert,
in den Fällen des Absatzes 3 um 65 vom Hundert.
Sind Kinder im Sinne von Absatz 1 vorhanden, so
erhöht sich der Bemessungssatz für jedes Kind um
5 vom Hundert.
Die Beihilfe darf in den Fällen der Ziffern 1 und 2
nicht mehr als 90 vom Hundert der beihilfefähigen Auf-
wendungen betragen.
Satz 1 findet keine Anwendung in den Fällen der
Nummer 5,
(7) Bei stationärer Unterbringung in einer Kranken-
anstalt (Nummer 4 Ziff. 2, Nummer 5 und Nummer 10
Abs. 1 Ziff. 4) erhöht sich der nach den Absätzen 1; 2,3
und 5 zustehende Bemessungssatz um 15 vom Hundert,
jedoch auf nicht mehr als 85 vom Hundert. Absatz 7
findet keine Anwendung, wenn der Bemessungssatz
bereits nach Absatz 6 zu erhöhen ist.
Nr. 14
Verfahren
(1) Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt. Als
Festsetzungsstellen entscheiden
l. die obersten Dienstbehörden über die Anträge ihrer
Bediensteten und der Leiter der ihnen unmittelbar
nachgeordneten Behörden,
die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nach-
geordneten Behörden über die Anträge der Bedien-
steten ihres Geschäftsbereichs,
die Pensionsregelungsbehörden über die Anträge der
Versorgungsempfänger.
Die obersten Dienstbehörden können die Zuständig-
keit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln.
(2) Die Anträge sind der zuständigen Festsetzungs-
stelle vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 2
sind sie. über die Beschäftigungsdienststelle zu leiten.
Für die Anträge, die Kassenanweisung und die Mittei-
lung über die Gewährung der Beihilfe sind. die vom
Bundesminister des Innern herausgegebenen Formblät-
ter zu verwenden. Die Anträge sind vertraulich zu. be-
handeln.
(3) Ist in den Fällen der Nummer 4-Ziff. 9, Nummer 6
Abs. 1 und Nummer 11 Abs. 2 die erforderliche Aner-
kennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine
Beihilfe nur gewährt, wenn festgestellt wird, daß das
Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Vor-
aussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähig-
keit vorgelegen haben.
(4) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn-der-Beihil-
feberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen
der Aufwendungen (Nummer 3 Abs. 5 Satz 2), spätestens
jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rech-
nung beantragt hat. Die Beihilfe zu den Aufwendungen
für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung (Num-
mer 10 Abs. 1 letzter Satz) ist innerhalb eines Jahres
nach der Geburt, die Beihilfe zu den Aufwendungen in
Todesfällen (Nummer 12 Abs. 1) innerhalb eines Jahres
nach dem Tode, die Beihilfe zu den Aufwendungen für
Verpflegung bei Heilkuren (Nummer 7 Abs. 4) inner-
halb eines Jahres nach Beendigung der Heilkur zu be-
antragen.
(5) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem
Antrag geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendun-
gen insgesamt mehr als 100,— DM betragen. Erreichen
die beihilfefähigen Aufwendungen aus 10 Monaten diese
Summe nicht, so kann abweichend von Satz 1 auch hier-
für eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwen-
dungen 30,— DM übersteigen.
(6) Bei der Festsetzung der Beihilfe auf dem Wege
der elektronischen Datenverarbeitung können die bei-
hilfefähigen Aufwendungen einzeln oder zusammenge-
faßt bei einem Betrag bis zu 0,49 DM auf volle Deut-
sche Mark abgerundet, bei einem Betrag von 0,50 DM
ab auf volle Deutsche Mark aufgerundet werden. Die
Beihilfe ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
(8) Die oberste Dienstbehörde kann die nach den Ab-
sätzen 1, 3, 5 und 6 zustehenden Sätze erhöhen, |
l. wenn die Aufwendungen infolge einer Dienstbeschä-
digung entstanden sind,
für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Vorschrif-
ten nicht versichert sind, das 60. Lebensjahr vollen-
det haben und bis zum 31. Dezember 1959 nachge-
wiesen haben, daß sie von keiner Krankenversiche-
rung mehr aufgenommen werden,
im Falle einer Leichenüberführung, wenn der Tod
während einer Dienstreise oder einer Abordnung
oder‘ vor der Ausführung eines dienstlich angeord-
neten Umzuges außerhalb des Familienwohnsitzes
des Verstorbenen eingetreten ist,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-
nern in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei An-
legung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind.
(7) Die Belege sind vor Rückgabe an den Beihilfebe-
rechtigten von der Festsetzungsstelle durch Stempelauf-
druck „Für Beihilfezwecke verwendet“ kenntlich zu
machen.
(8) Auf eine zu erwartende Beihilfe können angemes-
sene Abschlagszahlungen geleistet werden.
(9) Bei Beihilfen von mehr als 1000 DM, bei statio-
nären Behandlungen oder Heilkuren von mehr als 2000
DM, hat der Beihilfeberechtigte die ihm von der Fest-
setzungsstelle zurückgegebenen Belege für die beihilfe-
fähigen Aufwendungen noch drei Jahre nach dem Emp-
fang der Beihilfe aufzubewahren und auf Anfordern
vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung ver-
bleiben. Die Festsetzungsstelle hat ihn bei der Rückgabe
der Belege hierauf hinzuweisen.