Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI
Nr. 1
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AMOS
[> 12.1974
(2) Die Vorschläge können sowohl eigene als auch
fremde Arbeitsgebiete betreffen.
(3) Die Vorschläge müssen im Verwaltungswege
durchführbar sein oder sich auf Grund der Initiative
der Berliner Verwaltung durchführen lassen.
(4) Hinweise auf Verfehlungen oder Unregelmäßig-
keiten sowie Beschwerden über den Dienstbetrieb sind
keine Verbesserungsvorschläge; sie werden an die für
die Aufklärung solcher Fälle zuständige vorgesetzte
Stelle weitergeleitet.
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
rachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe und Eigengesellschaften
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
3.
Teilnahmeberechtigung
(1) Zur Teilnahme am Vorschlagswesen sind alle
Dienstkräfte (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter
und die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Per-
sonen) der Berliner Verwaltung berechtigt. Diesem
Personenkreis werden die Ruhegehaltsempfänger nach
dem Landesbeamtengesetz und die Ruhegeldempfänger
hach der Vereinbarung über die Versorgung der Ange-
stellten und Arbeiter des Landes Berlin (VVA) gleich-
gestellt.
Empfänger von Versorgungsrente der Versorgungs-
anstalt des Bundes und der Länder sind teilnahme-
berechtigt, wenn der Beginn des Rentenbezuges un-
mittelbar an den Tag des Ausscheidens aus dem Dienst
des Landes Berlin anschließt.
Ausgeschlossen sind die ständigen Mitglieder des
Prüfungsausschusses. Auch Dienstkräfte, zu deren
dienstlichen Aufgaben die Anregung und Durchführung
von Rationalisierungs- und Organisationsmaßnahmen
gehören, sind nicht teilnahmeberechtigt, soweit der In-
halt der Vorschläge in ihre fachliche Zusiändıigkeit
fällt.
(2) Verbesserungsvorschläge können als Einzelvor-
Schläge oder, wenn mehrere Dienstkräfte an der Ent-
wicklung mitgewirkt haben, als Gruppenvorschläge
eingereicht werden.
Der Senat hat am 3. Dezember 1974 mit Beschluß
Nr. 3299/74 die nachstehenden Grundsätze über das Ein-
reichen und Behandeln von Verbesserungsvorschlägen in
der Berliner Verwaltung —- Vorschlagsgrundsätze — erlassen,
die ich hiermit bekanntgebe.
In Vertretung
Ulrich
Anlage
Grundsätze über das Einreichen und Behandeln
von Verbesserungsvorschlägen in der Berliner Verwaltung
— Vorschlagsgrundsätze —
Vom 3. Dezember 1974
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
I. Allgemeines
Bedeutung, Geltungsbereich und Zuständigkeit
(1) Das Vorschlagswesen ist eine ständige Einrich-
tung zur Erzielung, Erfassung, Prämiierung und Aus-
wertung von Verbesserungsvorschlägen in der Berliner
Verwaltung. Es ist ein Mittel der Rationalisierung und
der Personalführung und als solches eine zentrale Ver-
waltungsaufgabe, die ausschließlich in den Geschäfts-
bereich des Senators für Inneres fällt. Das Vorschlags-
wesen untersteht direkt dem Senatsdirektor beim
Senator für Inneres,
(2) Jede Dienstkraft der Berliner Verwaltung ist
aufgerufen, an der Vereinfachung, Verbesserung und
Verbilligung der Berliner Verwaltung mitzuwirken.
Das Vorschlagswesen bietet die Möglichkeit, Anregun-
gen, Ideen und Vorschläge zu verwirklichen.
(3) Diese Grundsätze regeln das Verfahren des Vor-
schlagswesens der gesamten Berliner Verwaltung. Das
betriebliche Vorschlagswesen der Eigenbetriebe bleibt
unberührt. Einsendungen, die diesen Bereich betreffen,
werden dem jeweils zuständigen Ausschuß des betrof-
fenen Eigenbetriebes zugeleitet.
Gegenstand der Vorschläge
(1) Verbesserungsvorschläge können für alle Be-
reiche der Berliner Verwaltung eingereicht werden. Sie
können sowohl technische‘ als auch organisatorische
Angelegenheiten oder Fragen des Arbeitsgeräts und
-verfahrens betreffen. Die Vorschläge müssen geeignet
sein, Arbeitsablauf, Verwaltungs- oder Betriebsein-
richtungen oder Arbeitsmittel zu verbessern oder zu
vereinfachen oder Erleichterungen für das Publikum
zu bringen oder den Unfallschutz oder die Fürsorge
für die Verwaltungsangehörigen zu vervollkommnen.
Besonders erwünscht sind Vorschläge, die zu Aus-
gabeneinsparungen, Mehreinnahmen oder Leistungs-
steigerungen führen.
II. Einreichung der Vorschläge
4. Form der Vorschläge
(1) Die Verbesserungsvorschläge sind in dreifacher
Ausfertigung unter Angabe des Numens, der Beschäf-
tigungsdienststelle, der dienstlichen "Telefonnummer,
des Arbeitsgebietes, der Gehaltsgruppe, der Wohnungs-
anschrift und der Nummer des Gehalts-/Lohnkontos
des Vorschlagseinsenders einzureichen.
(2) Vorschläge können auch ohne offene Absender-
angabe eingereicht werden.‘ Dann ist der Vorschlag
oben links mit einer mindestens dreistelligen Kenn-
ziffer zu versehen. Die gleiche Kennziffer ist auf einem
beizufügenden verschlossenen Umschlag anzugeben,
in dem auf einem besonderen Blatt die in Absatz 1 ge-
nannten Angaben vermerkt sind.
(3) Die Vorschläge sollen in der Überschrift stich-
wortartig den Inhalt und die betroffene Fachverwal-
tung enthalten, auf die sich der Vorschlag bezieht. Für
jeden Vorschlag ist ein besonderer Bogen zu verwen-
den. Der Vorschlag soll kurz und präzise formuliert
werden; nicht allgemein bekannte Abkürzungen sind
zu vermeiden.
2.
(4) Am Schluß des Vorschlags hat der Einsender die
Erklärung abzugeben, daß er der geistige Urheber ist
oder nach welchen Vorbildern oder Anregungen er sich
gerichtet hat.
(5) Ferner ist zu erklären, ob sich der Vorschlag auf
das eigene oder auf‘ ein fremdes Arbeitsgebiet er-
streckt.
(6) Der Einsender kann in seinem Vorschlag be-
stimmen, ob und inwieweit er anonym bleiben möchte
(z. B. Verzicht auf die Veröffentlichung im Dienstblatt,
ungeöffnete Vernichtung des Namensumschlages nach