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Volume Nr. 1, 22. Januar 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI 
Nr. 1 
Inn V D 12 — 0620/2 
1-1 Fernruf: 87 05 91 — (95) 6715 
AMOS 
[> 12.1974 
(2) Die Vorschläge können sowohl eigene als auch 
fremde Arbeitsgebiete betreffen. 
(3) Die Vorschläge müssen im Verwaltungswege 
durchführbar sein oder sich auf Grund der Initiative 
der Berliner Verwaltung durchführen lassen. 
(4) Hinweise auf Verfehlungen oder Unregelmäßig- 
keiten sowie Beschwerden über den Dienstbetrieb sind 
keine Verbesserungsvorschläge; sie werden an die für 
die Aufklärung solcher Fälle zuständige vorgesetzte 
Stelle weitergeleitet. 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
rachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe und Eigengesellschaften 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
3. 
Teilnahmeberechtigung 
(1) Zur Teilnahme am Vorschlagswesen sind alle 
Dienstkräfte (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter 
und die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Per- 
sonen) der Berliner Verwaltung berechtigt. Diesem 
Personenkreis werden die Ruhegehaltsempfänger nach 
dem Landesbeamtengesetz und die Ruhegeldempfänger 
hach der Vereinbarung über die Versorgung der Ange- 
stellten und Arbeiter des Landes Berlin (VVA) gleich- 
gestellt. 
Empfänger von Versorgungsrente der Versorgungs- 
anstalt des Bundes und der Länder sind teilnahme- 
berechtigt, wenn der Beginn des Rentenbezuges un- 
mittelbar an den Tag des Ausscheidens aus dem Dienst 
des Landes Berlin anschließt. 
Ausgeschlossen sind die ständigen Mitglieder des 
Prüfungsausschusses. Auch Dienstkräfte, zu deren 
dienstlichen Aufgaben die Anregung und Durchführung 
von Rationalisierungs- und Organisationsmaßnahmen 
gehören, sind nicht teilnahmeberechtigt, soweit der In- 
halt der Vorschläge in ihre fachliche Zusiändıigkeit 
fällt. 
(2) Verbesserungsvorschläge können als Einzelvor- 
Schläge oder, wenn mehrere Dienstkräfte an der Ent- 
wicklung mitgewirkt haben, als Gruppenvorschläge 
eingereicht werden. 
Der Senat hat am 3. Dezember 1974 mit Beschluß 
Nr. 3299/74 die nachstehenden Grundsätze über das Ein- 
reichen und Behandeln von Verbesserungsvorschlägen in 
der Berliner Verwaltung —- Vorschlagsgrundsätze — erlassen, 
die ich hiermit bekanntgebe. 
In Vertretung 
Ulrich 
Anlage 
Grundsätze über das Einreichen und Behandeln 
von Verbesserungsvorschlägen in der Berliner Verwaltung 
— Vorschlagsgrundsätze — 
Vom 3. Dezember 1974 
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
I. Allgemeines 
Bedeutung, Geltungsbereich und Zuständigkeit 
(1) Das Vorschlagswesen ist eine ständige Einrich- 
tung zur Erzielung, Erfassung, Prämiierung und Aus- 
wertung von Verbesserungsvorschlägen in der Berliner 
Verwaltung. Es ist ein Mittel der Rationalisierung und 
der Personalführung und als solches eine zentrale Ver- 
waltungsaufgabe, die ausschließlich in den Geschäfts- 
bereich des Senators für Inneres fällt. Das Vorschlags- 
wesen untersteht direkt dem Senatsdirektor beim 
Senator für Inneres, 
(2) Jede Dienstkraft der Berliner Verwaltung ist 
aufgerufen, an der Vereinfachung, Verbesserung und 
Verbilligung der Berliner Verwaltung mitzuwirken. 
Das Vorschlagswesen bietet die Möglichkeit, Anregun- 
gen, Ideen und Vorschläge zu verwirklichen. 
(3) Diese Grundsätze regeln das Verfahren des Vor- 
schlagswesens der gesamten Berliner Verwaltung. Das 
betriebliche Vorschlagswesen der Eigenbetriebe bleibt 
unberührt. Einsendungen, die diesen Bereich betreffen, 
werden dem jeweils zuständigen Ausschuß des betrof- 
fenen Eigenbetriebes zugeleitet. 
Gegenstand der Vorschläge 
(1) Verbesserungsvorschläge können für alle Be- 
reiche der Berliner Verwaltung eingereicht werden. Sie 
können sowohl technische‘ als auch organisatorische 
Angelegenheiten oder Fragen des Arbeitsgeräts und 
-verfahrens betreffen. Die Vorschläge müssen geeignet 
sein, Arbeitsablauf, Verwaltungs- oder Betriebsein- 
richtungen oder Arbeitsmittel zu verbessern oder zu 
vereinfachen oder Erleichterungen für das Publikum 
zu bringen oder den Unfallschutz oder die Fürsorge 
für die Verwaltungsangehörigen zu vervollkommnen. 
Besonders erwünscht sind Vorschläge, die zu Aus- 
gabeneinsparungen, Mehreinnahmen oder Leistungs- 
steigerungen führen. 
II. Einreichung der Vorschläge 
4. Form der Vorschläge 
(1) Die Verbesserungsvorschläge sind in dreifacher 
Ausfertigung unter Angabe des Numens, der Beschäf- 
tigungsdienststelle, der dienstlichen "Telefonnummer, 
des Arbeitsgebietes, der Gehaltsgruppe, der Wohnungs- 
anschrift und der Nummer des Gehalts-/Lohnkontos 
des Vorschlagseinsenders einzureichen. 
(2) Vorschläge können auch ohne offene Absender- 
angabe eingereicht werden.‘ Dann ist der Vorschlag 
oben links mit einer mindestens dreistelligen Kenn- 
ziffer zu versehen. Die gleiche Kennziffer ist auf einem 
beizufügenden verschlossenen Umschlag anzugeben, 
in dem auf einem besonderen Blatt die in Absatz 1 ge- 
nannten Angaben vermerkt sind. 
(3) Die Vorschläge sollen in der Überschrift stich- 
wortartig den Inhalt und die betroffene Fachverwal- 
tung enthalten, auf die sich der Vorschlag bezieht. Für 
jeden Vorschlag ist ein besonderer Bogen zu verwen- 
den. Der Vorschlag soll kurz und präzise formuliert 
werden; nicht allgemein bekannte Abkürzungen sind 
zu vermeiden. 
2. 
(4) Am Schluß des Vorschlags hat der Einsender die 
Erklärung abzugeben, daß er der geistige Urheber ist 
oder nach welchen Vorbildern oder Anregungen er sich 
gerichtet hat. 
(5) Ferner ist zu erklären, ob sich der Vorschlag auf 
das eigene oder auf‘ ein fremdes Arbeitsgebiet er- 
streckt. 
(6) Der Einsender kann in seinem Vorschlag be- 
stimmen, ob und inwieweit er anonym bleiben möchte 
(z. B. Verzicht auf die Veröffentlichung im Dienstblatt, 
ungeöffnete Vernichtung des Namensumschlages nach
	        
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