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Volume Nr. 22-24, 28. April 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

SL 
Dienstblatt des Senatsven Berlin- 
Teil | Inneres - Finanzen - Justiz 
Ausgabetag 28. April 1975 
RR. 
BERLIN 
Nr. 22-24 
75 
Inhalt 
Nr. 22 
Rundschreiben über die Bekanntgabe des Ersten Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung‘ des 
Tarifvertrages für die nichtvollbeschäftigten Dozenten an den fachbezogenen Akademien (Ingenieur- 
akademien und gleichrangige Lehranstalten) sowie den Fachschulen des Landes Berlin ............. Seite 175 
Erlaß über Verfahren bei Anerkennung nach den $8$ 4 Nr.5, 5 Abs.1 Nr.2 und 32 Abs.2 des Grund- 
erwerbsteucrgesetzZesSs‘ ...i........01... A ER RL HT En a DELL 
Rundschreiben über Flugkostenvorschriften ...... nee DCHELTT 
Nr. 23 
Nr. 24 
Inn II B 4 — 0516/218 
| 1-22 | Fernruf: 8705 91 — (95) 4135 
1 6.3.1975 | 
DB 1111/1975 
Nr. 27 
BAR 
und 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Landesverband Berlin — 
sowie 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr — Bezirksverwaltung Berlin — 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
naachrichtlich 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen 
Rechts 
andererseits 
wird folgender Tarifvertrag geschlossen: 
$1 
Der Tarifvertrag für die nichtvollbeschäftigten Dozenten 
an den fachbezogenen Akademien (Ingenieurakademien 
und gleichrangige Lehranstalten) sowie den Fachschulen 
des Landes Berlin vom 28. März 1968 wird wie folgt ge- 
ändert und ergänzt: 
Die Überschrift erhält folgende Fassung: 
„Tarifvertrag für die nichtvollbeschäftigten Dozenten 
an den Fachschulen des Landes Berlin 
sowie für die nichtvollbeschäftigten Dozenten 
im Sinne von $ 60 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes 
über die Fachhochschulen im Lande Berlin“. 
a) $ 1 — Geltungsbereich — erhält folgende Fassung: 
„Der Tarifvertrag gilt für die an den Fach- 
schulen des Landes Berlin tätigen Dozenten sowie 
für die Dozenten im Sinne von $ 60 Abs.2 Satz3 
des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande 
Berlin, die mit einer geringeren Wochenstunden- 
zahl als .die vollbeschäftigten Dozenten beschäftigt 
werden (nichtvollbeschäftigte Dozenten, nach- 
stehend kurz nv-Dozenten genannt).‘“ 
b) Die Protokollnotiz zu $ 1 wird gestrichen. 
In 8 2 wird hinter dem Buchstaben f folgender Buch- 
stabe g angefügt: 
„g) 870 BAT — Ausschlußfristen —‘“. 
$ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„(2) Nv-Dozenten, die mit mehr als 11 Wochen- 
stunden beschäftigt werden, sind in der Regel auf 
unbestimmte Zeit einzustellen, sofern nicht eine be- 
fristete Beschäftigung aus sachgemäßen Gründen 
gerechtfertigt ist.‘ 
8 4 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) Absatz 1 Buchst. b erhält folgende Fassung: 
„b) Die Zahl. der Wochenstunden der mit mehr als 
11 Wochenstunden beschäftigten nv-Dozenten 
kann für jedes Semester oder Trimester neu 
festgesetzt werden, ohne daß es einer Kündi- 
gung des Arbeitsvertrages bedarf, Es darf 
jedoch nicht eine Wochenstundenzahl unter 
12 Wochenstunden festgesetzt werden.‘ 
Rundschreiben 
über die Bekanntgabe des Ersten Tarifvertrages 
zur Änderung und Ergänzung des Tarifvertrages 
für die nichtvollbeschäftigten Dozenten an den 
fachbezogenen Akademien 
(Ingenieurakademien und gleichrangige Lehranstalten) 
sowie den Fachschulen des Landes Berlin 
vom 18. Dezember 1974 
Als Anlage gebe ich den Ersten Tarifvertrag zur Ände- 
rung und Ergänzung des Tarifvertrages für die nicht- 
yollbeschäftigten Dozenten an den fachbezogenen Akade- 
mien (Ingenieurakademien und gleichrangige Lehranstal- 
ten) sowie den Fachschulen des Landes Berlin (s. DBIl. I/ 
1968 Nr. 73, III/1968 Nr. 69) vom 18. Dezember 1974 be- 
kannt. 
Im Auftrag 
Preuße 
Anlage 
Erster Tarifvertrag 
zur Änderung und Ergänzung des Tarifvertrages 
für die nichtvollbeschäftigten Dozenten an den 
fachbezogenen Akademien ; 
(Ingenieurakademien und gleichrangige Lehranstalten) 
sowie den Fachschulen des Landes Berlin 
vom 18. Dezember 1974 
Zwischen 
dem Verband von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes 
in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das 
Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD 
Berlin) 
einerseits
	        
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