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Volume Nr. 19, 18. März 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI 
Nr. 19 
A LCD 
A Re 
(4) Beamte, die nicht das Land Berlin zum Dienst- 
herrn haben, können zugelassen werden, wenn sie die 
Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 erfüllen. 
fikat, das vom Vorsitzenden des Akademievorstandes 
unterzeichnet wird. 
(3) Studierende, die an der Prüfung nicht teilgenom- 
men haben, erhalten bei regelmäßigem Veranstaltungs- 
besuch eine Teilnahmebescheinigung.‘“ 
5. $24 wird 8 21. 4 
6. 8 25 wird $ 22 und wie folgt geändert: 
a) In Absatzl werden die Worte „an Lehrveranstal- 
tungen über die verwaltungsspezifischen Gebiete‘ 
durch die Worte „an sonstigen Lehrverstaltungen 
mit Erfolgskontrolle“ ersetzt. 
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„(2) Die Übungen umschließen mindestens vier 
Klausurarbeiten, von denen drei von den Studie- 
renden mitgeschrieben werden müssen. Von den 
geschriebenen Arbeiten müssen mindestens zwei 
mit „ausreichend‘ oder besser bewertet sein. Im 
Übungszeugnis werden die drei besten Einzelnoten 
ausgewiesen. Eine Note für mündliche Leistungen 
wird nur.auf Verlangen des Studierenden erteilt. 
Im Seminar werden die mündlichen und schrift- 
lichen Leistungen bewertet.“ 
c) In Absatz 3 wird die Bezeichnung „8 31“ durch die 
Bezeichnung „$ 27“ ersetzt. 
d) In Absatz 5 wird die Bezeichnung „$ 22 Abs.1“ 
durch die Bezeichnung „$ 19 Abs. 1“ ersetzt. 
$ 26 wird $ 23; Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fas- 
sung: 
„Die zum Studium zugelassenen Studierenden sind ver- 
pflichtet, die im jeweiligen Lehrplan vorgesehenen 
Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen.“ 
8 16 
Zulassung zur Prüfung : 
(1) Die Studierenden werden zur Prüfung zugelassen, 
wenn sie sich mit Erfolg an zwei Seminaren und am 
Verwaltungsprojekt beteiligt haben. 
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist über 
die Dienstbehörde schriftlich an die Verwaltungsaka- 
demie Berlin zu richten. In dem Antrag können vom 
Prüfling Wünsche zum Inhalt der Prüfung geäußert 
werden. 
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die 
Studienleitung. 
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Inhalt und Ziel der Prüfung 
(1) Die Prüfung erstreckt sich über das gesamte Lehr- 
angebot des Aufstiegsstudiums. 
(2) Der Prüfling soll nachweisen, daß er 
1. einen Überblick über jene fachübergreifenden Wis- 
sensgebiete besitzt, die für die eigenverantwort- 
liche Leitung einer Organisationseinheit notwen- 
dig sind, 
den Lehrstoff im Hinblick auf seine Verwertbar- 
keit in der Verwaltungspraxis würdigen kann, 
für seine Person Einsichten in die Aufgaben einer 
Führungskraft in der öffentlichen Verwaltung ge- 
wonnen hat. 
8 18 
Prüfungsverfahren 
(1) Die Prüfung findet in mündlicher Form statt. Sie 
wird vor der Prüfungskommission ($ 26) abgelegt. 
(2) Eine Woche vor der Prüfung stellen sich die Prüf- 
linge dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vor 
Der Vorsitzende teilt die Zusammensetzung der Prü- 
fungskommission mit. 
(3) Es werden höchstens drei Prüflinge zu einer Prü- 
fungsgruppe zusammengefaßt. Die Prüfung dauert 
etwa 45 Minuten für jeden Prüfling. 
$ 19 
Bildung der Gesamtnote 
(1) Im Anschluß an die Prüfung berät und entscheidet 
die Prüfungskommission über das Ergebnis der Prü- 
fung. Die Gesamtnote wird gebildet aus 
1. der Durchschnittsnote der während des 
Aufstiegsstudiums erzielten schriftlichen 
und mündlichen Leistungen zu 50 v.H., 
2. der Note der Prüfung zu 50 v. HA. 
Die Durchschnittsnoten werden ab 5 Hundertstel auf 
eine Dezimalstelle aufgerundet. Die Gesamtnote wird 
ab 5 Zehntel auf die nächste volle Note aufgerundet. 
(2) Das Gesamturteil wird aus der gerundeten Ge- 
samtnote gebildet. Es lautet „mit Erfolg teilgenom- 
men‘ oder „nicht bestanden“; . 
(3) Das Gesamturteil, die Gesamtnote und'die Note 
der Prüfung werden dem Prüfling im Anschluß an die 
Prüfung mitgeteilt. Die Noten nach Absatz 1 werden 
dem Prüfling auf Wunsch schriftlich bestätigt. 
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Abschlußurkunden 
(1) Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Verwal- 
tungs-Diplominhaber das Diplom als Kameralist. Das 
Diplom wird vom Vorsitzenden des Akademievorstan- 
des unterzeichnet. Der Inhaber des Diploms ist be- 
rechtigt, die Bezeichnung „Diplom-Kameralist“ (Dipl.- 
Kam.) zu führen. 
(2) Studierende nach 8 15 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 
und 2 erhalten über die erfolgreiche Prüfung ein Zerti- 
8. $ 27 wird $ 24 und erhält folgende Fassung: 
„S 24 
Anmeldung und Rückmeldung 
(1) Anträge auf Zulassung zum Fachstudium sind 
vor Semesterbeginn an die Geschäftsstelle zu richten. 
(2) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des 
Fachstudiums kann unter der Voraussetzung des 8 3 
Abs.1 auf ein Sspäteres Studium angerechnet werden. 
Die Entscheidung trifft die Studienleitung. 
(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung zum Auf- 
stiegsstudium nach $& 15 Abs.1 hat die Dienstbehörde 
das Einvernehmen der Verwaltungsakademie Berlin 
einzuholen. Dem Schreiben ist eine Darstellung des 
schulischen und beruflichen Werdegangs sowie eine 
Beschreibung des gegenwärtigen und gegebenenfalls 
des künftigen Arbeitsgebietes des Beamten beizufügen. 
(4) Für den Antrag auf Zulassung zum Aufstiegs- 
studium gemäß 8 15 Abs.3 gilt Absatz 3 Satz 2 ent- 
sprechend. 
(5) Jeder Studierende soll sich spätestens zwei Wo- 
chen vor Beginn eines jeden Semesters bei der Ge- 
schäftsstelle formlos zurückmelden.“ 
9. 828 wird 8 25. 
10. $ 29 wird gestrichen. 
11. $ 30 wird $ 26 und erhält folgende Fassung: 
„S 26 
Prüfungskommission 
(1) Es werden eine oder mehrere Prüfungskommissio- 
nen gebildet. Jede Prüfungskommission besteht aus 
1. einem Mitglied der Studienleitung als Vorsitzen- 
dem, 
einem Dozenten, der in dem von ihm zu prüfenden 
Fachgebiet eine Lehrtätigkeit an der Verwaltungs- 
akademie Berlin ausgeübt hat, und 
einem von dem Senator für Inneres benannten 
Mitglied.
	        
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