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Grundamtsbezeichnungen entscheidet der Senator für Inne-
res.
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI
Nr. 18
(2) Der Beamte kann, wenn bundesgesetzlich nichts an-
deres bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur inso-
weit abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unter-
liegen.
(3) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zu-
rückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienst-
bezüge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind.
Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfän-
ger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher
unerlaubter Handlung besteht.
. (4) Ist der Beamte verhindert, seine Bezüge in Empfang
zu nehmen, so bestimmt die Dienstbehörde, an wen. die
vollen oder gekürzten Dienstbezüge zu zahlen sind.
(5) Werden Dienstbezüge nach dem Tage der Fälligkeit
ausgezahlt, so kann hieraus ein. Anspruch auf Verzugs-
zinsen nicht hergeleitet werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Unterhaltszuschüsse
entsprechend.
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Versorgung
Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des
Abschnittes VI.
(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung
des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb
des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt
darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr
führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit gerin-
gerem Endgrundgehalt ($ 61 Abs.2) gilt 8 82 Abs. 3 Satz 2
und 3 entsprechend.
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Dienstbezüge
Der Beamte erhält die mit seinem Amt verbundenen
Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung (8 13 Abs.1)
oder, sofern er zu einem früheren Zeitpunkt in die Stelle
eingewiesen worden ist, von diesem Zeitpunkt. an.
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Regelung der Dienstbezüge
(1) Die Dienstbezüge werden durch das Landesbesol
dungsgesetz geregelt.
(2) Hat der:Beamte mit Genehmigung der oberster
Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Ämter inne
die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen
so erhält er, wenn nicht einheitliche Dienst- oder Amts:
bezüge vorgesehen sind, Dienst- oder Amtsbezüge nach. Be-
stimmung des Senators für Inneres nur aus einem Amt
Gehören die Ämter dem Bereich mehrerer der in 82 ge:
nannten Dienstherren an, so bestimmen die betreffenden
Dienstherren im Einvernehmen mit dem Senator für Inne-
res das Amt, aus dem die Dienstbezüge zu zahlen sind. In
den Fällen des. 8124 Satz2 des Beamtenrechtsrahmen-
gesetzes ist die Zustimmung des Senators für Inneres er-
forderlich. Ist einer der Dienstherren das Land Berlin, be-
stimmt der Senator für Inneres gemeinsam mit der zu-
ständigen Stelle des anderen Dienstherrn das Amt, aus dem
die Dienstbezüge zu zahlen sind.
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Zusammentreffen von Dienstbezügen mit einer
Versorgung aus der Verwendung bei einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
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Änderung der Dienst- und Versorgungsbezüge
(1) Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Einreihung
der Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen kön-
nen nur durch Gesetz geändert werden. “
(2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allgemein
oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht oder vermindert,
so sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge
entsprechend zu regeln; dies gilt nicht für Erhöhungen oder
Verminderungen der Dienstbezüge infolge Veränderungen
in der Einreihung der Beamten in die Gruppen der Besol-
dungsordnungen.
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Rückzahlung
(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte durch
eine Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die
Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft
schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu
erstatten.
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel ge-
zahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Heraus-
gabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis
des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es
gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der
Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rück-
forderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der
obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen
werden.
(1) Erhält ein Beamter aus der Verwendung im öffent-
lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine deutschen
Dienstbezüge um 2,14 vom Hundert für jedes im zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr ge-
kürzt; dem Beamten verbleiben jzadoch mindestens 40 vom
Hundert seiner deutschen Dienstbezüge. Erhält der Beamte
als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem
Amt bei der zwischenstaatlichen Einrichtung, werden die
Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungs-
betrag darf die von der zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht über-
steigen.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, in
welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ‘ auszuüben,
dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Ent-
schädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als
Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst
gerechnet.
(3) Dienstbezüge im Sinne von Absatz 1 sind Grund-
gehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen und ruhegehaltfähige
Stellenzulagen.
El (4) gegenstandslos
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Sachschadenersatz
Sind bei einem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötz-
lichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in
Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, Klei-
dungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte
notwendigerweise mit sich geführt hat, ohne eigenes Ver-
schulden beschädigt oder zerstört worden oder abhanden
gekommen, so ist in angemessenem Umfang dafür Ersatz
zu leisten. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienst-
gänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort.
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Forderungsübergang
Wird ein Beamter getötet oder körperlich verletzt, so geht
ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der dem Beamten
oder seinen Hinterbliebenen infolge der Tötung oder der
Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf
den Dienstherrn über, als dieser
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Unterhaltszuschuß
Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (87
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) erhält einen Unterhaltszuschuß. Der
Unterhaltszuschuß beträgt mindestens dreißig vom Hundert
des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe
der Laufbahn. Das Nähere regelt der Senat durch Rechts-
verordnung.
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Verfügung über die Dienstbezüge, Zurückbehaltung
(1) Der Beamte kann auf die laufenden Dienstbezüge
weder ganz noch teilweise verzichten.
während einer auf der Körperverletzung beruhenden
Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von
Dienstbezügen oder
»
infolge der Tötung oder der Körperverletzung zur Ge-
währung einer Versorgung oder einer anderen Leistung