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Volume Nr. 18, 25. März 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

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Grundamtsbezeichnungen entscheidet der Senator für Inne- 
res. 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI 
Nr. 18 
(2) Der Beamte kann, wenn bundesgesetzlich nichts an- 
deres bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur inso- 
weit abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unter- 
liegen. 
(3) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zu- 
rückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienst- 
bezüge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. 
Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfän- 
ger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher 
unerlaubter Handlung besteht. 
. (4) Ist der Beamte verhindert, seine Bezüge in Empfang 
zu nehmen, so bestimmt die Dienstbehörde, an wen. die 
vollen oder gekürzten Dienstbezüge zu zahlen sind. 
(5) Werden Dienstbezüge nach dem Tage der Fälligkeit 
ausgezahlt, so kann hieraus ein. Anspruch auf Verzugs- 
zinsen nicht hergeleitet werden. 
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Unterhaltszuschüsse 
entsprechend. 
$ 49 
Versorgung 
Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des 
Abschnittes VI. 
(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung 
des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb 
des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt 
darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr 
führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit gerin- 
gerem Endgrundgehalt ($ 61 Abs.2) gilt 8 82 Abs. 3 Satz 2 
und 3 entsprechend. 
8 45 
Dienstbezüge 
Der Beamte erhält die mit seinem Amt verbundenen 
Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung (8 13 Abs.1) 
oder, sofern er zu einem früheren Zeitpunkt in die Stelle 
eingewiesen worden ist, von diesem Zeitpunkt. an. 
$ 46 
Regelung der Dienstbezüge 
(1) Die Dienstbezüge werden durch das Landesbesol 
dungsgesetz geregelt. 
(2) Hat der:Beamte mit Genehmigung der oberster 
Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Ämter inne 
die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen 
so erhält er, wenn nicht einheitliche Dienst- oder Amts: 
bezüge vorgesehen sind, Dienst- oder Amtsbezüge nach. Be- 
stimmung des Senators für Inneres nur aus einem Amt 
Gehören die Ämter dem Bereich mehrerer der in 82 ge: 
nannten Dienstherren an, so bestimmen die betreffenden 
Dienstherren im Einvernehmen mit dem Senator für Inne- 
res das Amt, aus dem die Dienstbezüge zu zahlen sind. In 
den Fällen des. 8124 Satz2 des Beamtenrechtsrahmen- 
gesetzes ist die Zustimmung des Senators für Inneres er- 
forderlich. Ist einer der Dienstherren das Land Berlin, be- 
stimmt der Senator für Inneres gemeinsam mit der zu- 
ständigen Stelle des anderen Dienstherrn das Amt, aus dem 
die Dienstbezüge zu zahlen sind. 
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Zusammentreffen von Dienstbezügen mit einer 
Versorgung aus der Verwendung bei einer 
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung 
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Änderung der Dienst- und Versorgungsbezüge 
(1) Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Einreihung 
der Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen kön- 
nen nur durch Gesetz geändert werden. “ 
(2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allgemein 
oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht oder vermindert, 
so sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge 
entsprechend zu regeln; dies gilt nicht für Erhöhungen oder 
Verminderungen der Dienstbezüge infolge Veränderungen 
in der Einreihung der Beamten in die Gruppen der Besol- 
dungsordnungen. 
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Rückzahlung 
(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte durch 
eine Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die 
Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft 
schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu 
erstatten. 
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel ge- 
zahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vor- 
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Heraus- 
gabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis 
des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es 
gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der 
Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rück- 
forderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der 
obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen 
werden. 
(1) Erhält ein Beamter aus der Verwendung im öffent- 
lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat- 
lichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine deutschen 
Dienstbezüge um 2,14 vom Hundert für jedes im zwischen- 
staatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr ge- 
kürzt; dem Beamten verbleiben jzadoch mindestens 40 vom 
Hundert seiner deutschen Dienstbezüge. Erhält der Beamte 
als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem 
Amt bei der zwischenstaatlichen Einrichtung, werden die 
Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungs- 
betrag darf die von der zwischenstaatlichen oder über- 
staatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht über- 
steigen. 
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, in 
welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischen- 
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ‘ auszuüben, 
dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Ent- 
schädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als 
Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst 
gerechnet. 
(3) Dienstbezüge im Sinne von Absatz 1 sind Grund- 
gehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen und ruhegehaltfähige 
Stellenzulagen. 
El (4) gegenstandslos 
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Sachschadenersatz 
Sind bei einem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötz- 
lichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in 
Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, Klei- 
dungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte 
notwendigerweise mit sich geführt hat, ohne eigenes Ver- 
schulden beschädigt oder zerstört worden oder abhanden 
gekommen, so ist in angemessenem Umfang dafür Ersatz 
zu leisten. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienst- 
gänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort. 
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Forderungsübergang 
Wird ein Beamter getötet oder körperlich verletzt, so geht 
ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der dem Beamten 
oder seinen Hinterbliebenen infolge der Tötung oder der 
Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf 
den Dienstherrn über, als dieser 
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Unterhaltszuschuß 
Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (87 
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) erhält einen Unterhaltszuschuß. Der 
Unterhaltszuschuß beträgt mindestens dreißig vom Hundert 
des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe 
der Laufbahn. Das Nähere regelt der Senat durch Rechts- 
verordnung. 
1 
$ 48 
Verfügung über die Dienstbezüge, Zurückbehaltung 
(1) Der Beamte kann auf die laufenden Dienstbezüge 
weder ganz noch teilweise verzichten. 
während einer auf der Körperverletzung beruhenden 
Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von 
Dienstbezügen oder 
» 
infolge der Tötung oder der Körperverletzung zur Ge- 
währung einer Versorgung oder einer anderen Leistung
	        
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