KU 1/1974
Seite 97
Nr. 27
wie der Satzaufbau und die dazugehörenden Schlüssel-
verzeichnisse mitzuteilen, soweit Rechtsvorschriften
über besondere Schweigepflichten dem nicht entgegen-
stehen. Die Freigabe von Verwaltungsregistern auf
Individualdatenbasis für statistische Auswertungen
wird zwischen der verfügungsberechtigten Verwaltung
und dem Statistischen Landesamt vereinbart.
$ 10
(1) An der Planung von sonstigen amtlichen statisti-
schen Erhebungen ($4 Abs.2) und von allgemein bedeut-
samen Geschäftsstatistiken (85) ist das Statistische Lan-
desamt frühzeitig zu beteiligen; dabei hat es zu prüfen,
wann eine Stellungnahme des Statistischen Landesaus-
schusses einzuholen ist ($ 15 Abs. 1).
(2) Das Statistische Landesamt informiert die Mitglieder
des Statistischen Landesausschusses rechtzeitig über alle
von der Berliner Verwaltung geplanten Erhebungen sowie
über ‚eigene beabsichtigte Veröffentlichungen von beson-
derer Bedeutung.
(3) Das Statistische Landesamt hat zur Vermeidung
von Doppelarbeit zu prüfen, ob benötigte statistische Er-
gebnisse aus vorhandenen Statistiken oder aus Unterlagen
der Struktur- und Planungsdatenbank zur Verfügung ge-
stellt werden können. Zu diesem Zweck sind dem Stati-
stischen Landesamt schriftlich, unter Darlegung der
Gründe für die Erhebung, des Kreises der zu Befragenden,
der zu erfassenden Tatbestände, der Auswertungswünsche
und der voraussichtlichen Kosten entsprechende Anträge
zu unterbreiten.
(4) Wird die Notwendigkeit einer neuen Erhebung fest-
gestellt, so unterbreitet das Statistische Landesamt Vor-
schläge für eine methodisch einfache und wirtschaftliche
Durchführung.
8 11
(1) Alle Anträge auf Erstellung von Registerstatistiken
und auf Sonderauswertungen aus dem Material statisti-
scher Erhebungen sowie Anträge auf Bereitstellung von
Individualdaten aus automatisierten Verwaltungsregistern
sind schriftlich an das Statistische Landesamt zu richten;
dabei sind Angaben über Zweck, Umfang und Inhalt der
Auswertung bzw. Bereitstellung zu machen.
(2) Sofern die Bereitstellung: von Individualdaten für
die Einzelfallbearbeitung gewünscht wird, gibt das Stati-
stische Landesamt den Antrag unverzüglich an das Landes-
amt für Elektronische Datenverarbeitung weiter. Bei an-
deren Anträgen prüft das Statistische Landesamt, ob die
Bearbeitung mit seinen Unterlagen möglich ist oder ob auf
Datenbestände anderer Verwaltungen beim Landesamt für
Elektronische Datenverarbeitung zurückgegriffen werden
muß.
(3) Soweit eine Verwaltung die Bereitstellung von In-
dividualdaten für die HEinzelfallbearbeitung aus eigenen
Verwaltungsregistern vornehmen will, gelten die Absätze 1
und 2 nicht.
(4) Registerstatistiken sind mit den Verwaltungen abzu-
stimmen, die die Daten zur Verfügung gestellt haben.
$ 12
(1) In jeder Senatsverwaltung .ist ein Statistikbeauf-
tragter zu bestellen; Personalunion mit dem Planungsbe-
auftragten ist zulässig. Die Statistikbeauftragten koordi-
hieren die Statistik innerhalb ihres Geschäftsbereiches und
haben zu diesem Zweck enge Verbindung zum Statistischen
Landesamt zu halten.
(2) Für die Durchführung der vom Statistischen Landes-
amt veranlaßten Erhebungen in den Bezirksverwaltungen
sind die Bezirksämter verantwortlich.
$ 13
Aufträge der Verwaltung an private oder öffentlich-
rechtliche Institute zur Durchführung von Befragungen in
Berlin oder für Forschungsaufträge, die mit besonderen
statistischen Erhebungen in Berlin verbunden sind, dürfen
hur im Benehmen mit dem Statistischen Landesamt erteilt
werden.
$ 14
(1) Veröffentlichungen mit wichtigen statistischen An-
gaben sind, soweit es sich nicht um Geschäftsstatistiken
(85) handelt, zuvor mit dem Statistischen Landesamt
zwecks Überprüfung der Zahlen abzustimmen.
(2) Von jeder gedruckten oder vervielfältigten Veröf-
fentlichung mit statistischen Angaben ist dem Statistischen
Landesamt ein Exemplar zu übersenden; auf Anforderung
sind ihm weitere Exemplare zuzuleiten.
Abschnitt V
Statistischer Landesausschuß
$ 15
(1) Der Statistische Landesausschuß hat bei der Pla-
nung von Landesstatistiken, Kommunalstatistiken und
umfangreichen Geschäftsstatistiken von allgemeiner Be-
deutung Stellungnahmen abzugeben. Er hat grundsätzlich
bei der Vorbereitung der Stellungnahme Berlins zu Entwür-
fen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über in Ber-
lin durchzuführende Bundesstatistiken mitzuwirken.
(2) Der Statistische Landesausschuß berät und unter-
stützt das Statistische Landesamt bei der Erfüllung seiner
Aufgaben. Er wahrt die Interessen der Bedarfsträger sta-
tistischer Informationen. Sofern bei der Informationsbereit-
stellung Streitigkeiten über Prioritäten auftreten, ist seine
Stellungnahme einzuholen.
(3) Der Statistische Landesausschuß .hat Einwendungen
von Verwaltungen gegen die Nutzung ihrer Geschäftssta-
tistiken oder ihrer automatisierten Verwaltungsregister
durch das Statistische Landesamt zu behandeln.
8 16
(1) Dem Statistischen Landesausschuß gehören an
a) der Direktor des Statistischen Landesamtes als Vor-
sitzender,
b) der Planungsbeauftragte und der Statistikbeauftragte
des Regierenden Bürgermeisters — Senatskanzlei — und
der übrigen Senatsverwaltungen,
c) ein Vertreter des LED,
d) zwei vom Rat der Bürgermeister bestellte Vertreter
der Bezirksämter.
(2) Die Mitglieder des Statistischen Landesausschusses
können sich in den Sitzungen von Mitarbeitern ihrer Ver-
waltungen beraten lassen.
(3) Soweit der Beratungsgegenstand auch Angelegen-
heiten der mittelbaren Verwaltungen betrifft, können die
landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts je einen Vertreter mit bera-
tender Stimme in den Statistischen Landesausschuß ent-
senden.
(4) Der Statistische Landesausschuß kann auch Per-
sonen, die nicht der Verwaltung angehören, als Sachver-
ständige hören.
S 17
(1) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von
einem Vertreter des Senators für Inneres vertreten. Die
Geschäfte des Statistischen Landesausschusses werden vom
Statistischen Landesamt geführt.
(2) Die Sitzungen des Statistischen Landesausschusses
sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden mit An-
gabe der Tagesordnung einberufen; sofern ein Mitglied es
beantragt, muß die Einberufung erfolgen.
(3) Der Statistische Landesausschuß ist beschlußfähig,
wenn die Mehrzahl der Verwaltungen nach 816 Abs.1
Buchst. b mit mindestens einem Vertreter anwesend ist.
(4) Der Statistische Landesausschuß beschließt mit ein-
facher Stimmenmehrheit. Die Verwaltungen nach 816
Abs. 1 Buchst. b haben bei Abstimmungen jeweils nur eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(5) Über die Sitzungen wird ein Protokoll gefertigt, das
mindestens die Teilnehmer, die Anträge und die Beschlüsse
enthalten muß. .
8 18 .
Die Statistische Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1974 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1983 außer Kraft,
a
A