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Nr. 25
3.
PA
Bei Ausübung privater Nebentätigkeit dürfen Ver-
brauchsgegenstände nur im Zusammenhang mit Sach-
leistungen entnommen werden, die nach Abschnitt III
Nr. 8 abzurechnen sind.
Portokosten sind von dem Beamten selbst zu tragen.
II. Grundsätze für die Bemessung des Entgelts
Der Beamte hat zum Ausgleich seiner Vorteile aus der
nichtdienstlichen. Inanspruchnahme der Einrichtungen,
des Personals und des Materials des Landes Berlin und
zum Ausgleich der dem Land Berlin entstehenden Ko-
sten für
a) Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der
Einrichtungen,
b) Beschaffung und Verwaltung des Materials,
c) das in Anspruch genommene Personal einschließ-
lich der Verwaltungskosten
Nutzungsentgelte nach Maßgabe der Berechnungsarten
des Abschnittes III zu entrichten.
III. Nutzungsentgelte
Entgelte bei stationärer Untersuchung oder Behand-
lung
(1) Von Chefärzten der städtischen Krankenanstalten
ist bei persönlicher Behandlung von Patienten der
Sonderbettenklasse für jedes belegte Bett pro Tag. ein
Nutzungsentgelt in Höhe von 2,75 DM abzuführen.
(2) Das Nutzungsentgelt ist auch dann zu entrichten,
wenn der Chefarzt von einer Liquidation Abstand ge-
nommen hat.
(3) Vom behandelnden Chefarzt hinzugezogene Chef-
ärzte anderer Abteilungen sowie Anaesthesisten ent-
richten bei Untersuchung oder Behandlung von statio-
när aufgenommenen Sonderbettenpatienten ein Ent-
gelt in Höhe von 25 v.H. ihrer Bruttoeinnahmen aus
dieser Tätigkeit.
Das gilt auch dann, wenn der Patient den mitbehan-
delnden Arzt aufsucht.
Bei stationär aufgenommenen Sonderbettenpatienten
auf Anaesthesie- oder Röntgen- und. Strahlenabteilun-
gen ist an Stelle des in Satz 1 genannten Entgelts das
Entgelt nach Absatz 1 zu entrichten.
Entgelte bei ambulanter Untersuchung oder Behand-
lung von Patienten in Nebentätigkeit
Ärzte entrichten bei ambulanten Untersuchungen oder
Behandlungen im Rahmen einer genehmigten Neben-
tätigkeit_ ein _Entgelt_in Höhe von 25 v.H. ihrer um die
Sachkosten verminderten Bruttoeinnahmen.
Bemessung des Entgelts für Untersuchungen oder Gut-
achten
Beamtete Ärzte und das sonstige beamtete Fachperso-
nal in Einrichtungen des Gesundheitswesens des Lan-
jes Berlin entrichten für die Inanspruchnahme von
Einrichtungen, Personal und Material des Landes
Berlin bei Untersuchungen oder Gutachten — auch im
Durchgangsarzt- und in Verletztenartenverfahren —
25 v.H. der um die Sachkosten verringerten Brutto-
einnahmen.
Bemessung der Sachkosten
Die Entgelte für Sachkosten für die durch Einrichtun-
gen des Landes Berlin erbrachten Röntgen-, Labora-
toriums- und sonstigen Leistungen (z.B. Elektrokardio-
gramme, AElektroencephalogramme, Grundumsätze,
Radio-Jod-Teste, Tiefentherapie mit ultraharten Strah-
len) werden abgerechnet:
a) bei privatärztlicher Tätigkeit und sonstigen Neben-
tätigkeiten nach der „Allgemeinen Anweisung über
die Abgeltung ambulanter Leistungen in Kranken-
anstalten und Einrichtungen des Gesundheitswesens
des Landes Berlin“ in ihrer jeweils ‚geltenden Fas-
sung, ;
bei kassenärztlicher Tätigkeit oder bei Beteiligung
an der kassenärztlichen Versorgung sowie bei
ersatzkassen- und personalärztlicher Tätigkeit, bei
ambulanter ärztlicher Behandlung von Anspruchs-
berechtigten der Postbeamtenkassen und der Stu-
dentischen . Krankenversorgung Berlin nach dem
zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft verein-
barten „Unkosten-Tarif für die in Krankenhäusern
ausgeführten ärztlichen $Sachleistungen‘“ in der
jeweils gültigen Fassung (siehe $ 1 der mit der
Kassenärztlichen Vereinigung Berlin getroffenen
Vereinbarung vom 24. September 1968 — Anlage zu
Dbl. 1/1968 Nr. 92; Dbl. IV/1968 Nr. 55).
Sind im Unkosten-Tarif Leistungen nicht aufge-
führt, sind diese mit den Sätzen für gleichwertige
Leistungen zu bewerten.
5)
IV. Nachweisung der Einnahmen
und Abrechnung mit den städtischen Kassen
Nachweisungen
(1) Der Beamte ist verpflichtet, der Verwaltung der
Einrichtung die im Rahmen einer Nebentätigkeit im
abgelaufenen Kalendervierteljahr ausgeführten Ver-
richtungen — Verrichtungen im Rahmen kassenärzt-
licher Nebentätigkeit gesondert — spätestens bis zum
15. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats
nachzuweisen.
(2) Über die Belegung der Sonderbetten werden von
den Verwaltungen der Krankenanstalten eigene Auf-
zeichnungen geführt.
(3) Die Nachweisungen nach Absatz 1 sind nach fol-
gendem Muster aufzustellen:
a) Nachweisung
der Verrichtungen, die im Rahmen von Nebentätig-
keiten und unter Inanspruchnahme städtischer Ein-
richtungen in der Zeit voM- +. ...0000 rn a He nn
Di nen We e7.7 gUSgeführt wurden,
mit Ausnahme der Verrichtungen im Rahmen der
Behandlung von Kassenpatienten.
9,
Bezeichnung Ge t Entgelt Ärztliches
der Verrich- SSaMt- nn LOS Honorar
tuhzen einnahmen für Sachkosten (Diff. Sp. 2-3)
Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4
Gesamtbetrag
Nutzungsentgelt der zu leistenden Entgelte
(Sp. 3 + 5
Sp.5
Sp. 6
Summe: 2. here
Ich erkläre hiermit, daß ‚die vorstehende Nachwei-
sung alle erhaltenen bzw. zu erwartenden Einnah-
men für die im angegebenen Vierteljahr ausgeführ-
ten Nebentätigkeiten — mit Ausnahme der kassen-
ärztlichen Tätigkeit — enthält, soweit städtische
Einrichtungen — auch nur teilweise — in Anspruch
genommen worden sind. Ich erkläre weiter, daß die
Entgelte richtig und vollständig — entsprechend den
Bestimmungen über die Inanspruchnahme städti-
scher Einrichtungen des Gesundheitswesens zu
nichtdienstlichen Zwecken — berechnet sind.
Berlin, den ....
(Unterschrift)