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Volume 11. Juni 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

1/1974 | 
Seite 94 
Nr. 25 
3. 
PA 
Bei Ausübung privater Nebentätigkeit dürfen Ver- 
brauchsgegenstände nur im Zusammenhang mit Sach- 
leistungen entnommen werden, die nach Abschnitt III 
Nr. 8 abzurechnen sind. 
Portokosten sind von dem Beamten selbst zu tragen. 
II. Grundsätze für die Bemessung des Entgelts 
Der Beamte hat zum Ausgleich seiner Vorteile aus der 
nichtdienstlichen. Inanspruchnahme der Einrichtungen, 
des Personals und des Materials des Landes Berlin und 
zum Ausgleich der dem Land Berlin entstehenden Ko- 
sten für 
a) Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der 
Einrichtungen, 
b) Beschaffung und Verwaltung des Materials, 
c) das in Anspruch genommene Personal einschließ- 
lich der Verwaltungskosten 
Nutzungsentgelte nach Maßgabe der Berechnungsarten 
des Abschnittes III zu entrichten. 
III. Nutzungsentgelte 
Entgelte bei stationärer Untersuchung oder Behand- 
lung 
(1) Von Chefärzten der städtischen Krankenanstalten 
ist bei persönlicher Behandlung von Patienten der 
Sonderbettenklasse für jedes belegte Bett pro Tag. ein 
Nutzungsentgelt in Höhe von 2,75 DM abzuführen. 
(2) Das Nutzungsentgelt ist auch dann zu entrichten, 
wenn der Chefarzt von einer Liquidation Abstand ge- 
nommen hat. 
(3) Vom behandelnden Chefarzt hinzugezogene Chef- 
ärzte anderer Abteilungen sowie Anaesthesisten ent- 
richten bei Untersuchung oder Behandlung von statio- 
när aufgenommenen Sonderbettenpatienten ein Ent- 
gelt in Höhe von 25 v.H. ihrer Bruttoeinnahmen aus 
dieser Tätigkeit. 
Das gilt auch dann, wenn der Patient den mitbehan- 
delnden Arzt aufsucht. 
Bei stationär aufgenommenen Sonderbettenpatienten 
auf Anaesthesie- oder Röntgen- und. Strahlenabteilun- 
gen ist an Stelle des in Satz 1 genannten Entgelts das 
Entgelt nach Absatz 1 zu entrichten. 
Entgelte bei ambulanter Untersuchung oder Behand- 
lung von Patienten in Nebentätigkeit 
Ärzte entrichten bei ambulanten Untersuchungen oder 
Behandlungen im Rahmen einer genehmigten Neben- 
tätigkeit_ ein _Entgelt_in Höhe von 25 v.H. ihrer um die 
Sachkosten verminderten Bruttoeinnahmen. 
Bemessung des Entgelts für Untersuchungen oder Gut- 
achten 
Beamtete Ärzte und das sonstige beamtete Fachperso- 
nal in Einrichtungen des Gesundheitswesens des Lan- 
jes Berlin entrichten für die Inanspruchnahme von 
Einrichtungen, Personal und Material des Landes 
Berlin bei Untersuchungen oder Gutachten — auch im 
Durchgangsarzt- und in Verletztenartenverfahren — 
25 v.H. der um die Sachkosten verringerten Brutto- 
einnahmen. 
Bemessung der Sachkosten 
Die Entgelte für Sachkosten für die durch Einrichtun- 
gen des Landes Berlin erbrachten Röntgen-, Labora- 
toriums- und sonstigen Leistungen (z.B. Elektrokardio- 
gramme, AElektroencephalogramme, Grundumsätze, 
Radio-Jod-Teste, Tiefentherapie mit ultraharten Strah- 
len) werden abgerechnet: 
a) bei privatärztlicher Tätigkeit und sonstigen Neben- 
tätigkeiten nach der „Allgemeinen Anweisung über 
die Abgeltung ambulanter Leistungen in Kranken- 
anstalten und Einrichtungen des Gesundheitswesens 
des Landes Berlin“ in ihrer jeweils ‚geltenden Fas- 
sung, ; 
bei kassenärztlicher Tätigkeit oder bei Beteiligung 
an der kassenärztlichen Versorgung sowie bei 
ersatzkassen- und personalärztlicher Tätigkeit, bei 
ambulanter ärztlicher Behandlung von Anspruchs- 
berechtigten der Postbeamtenkassen und der Stu- 
dentischen . Krankenversorgung Berlin nach dem 
zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung 
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft verein- 
barten „Unkosten-Tarif für die in Krankenhäusern 
ausgeführten ärztlichen $Sachleistungen‘“ in der 
jeweils gültigen Fassung (siehe $ 1 der mit der 
Kassenärztlichen Vereinigung Berlin getroffenen 
Vereinbarung vom 24. September 1968 — Anlage zu 
Dbl. 1/1968 Nr. 92; Dbl. IV/1968 Nr. 55). 
Sind im Unkosten-Tarif Leistungen nicht aufge- 
führt, sind diese mit den Sätzen für gleichwertige 
Leistungen zu bewerten. 
5) 
IV. Nachweisung der Einnahmen 
und Abrechnung mit den städtischen Kassen 
Nachweisungen 
(1) Der Beamte ist verpflichtet, der Verwaltung der 
Einrichtung die im Rahmen einer Nebentätigkeit im 
abgelaufenen Kalendervierteljahr ausgeführten Ver- 
richtungen — Verrichtungen im Rahmen kassenärzt- 
licher Nebentätigkeit gesondert — spätestens bis zum 
15. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats 
nachzuweisen. 
(2) Über die Belegung der Sonderbetten werden von 
den Verwaltungen der Krankenanstalten eigene Auf- 
zeichnungen geführt. 
(3) Die Nachweisungen nach Absatz 1 sind nach fol- 
gendem Muster aufzustellen: 
a) Nachweisung 
der Verrichtungen, die im Rahmen von Nebentätig- 
keiten und unter Inanspruchnahme städtischer Ein- 
richtungen in der Zeit voM- +. ...0000 rn a He nn 
Di nen We e7.7 gUSgeführt wurden, 
mit Ausnahme der Verrichtungen im Rahmen der 
Behandlung von Kassenpatienten. 
9, 
Bezeichnung Ge t Entgelt Ärztliches 
der Verrich- SSaMt- nn LOS Honorar 
tuhzen einnahmen für Sachkosten (Diff. Sp. 2-3) 
Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 
Gesamtbetrag 
Nutzungsentgelt der zu leistenden Entgelte 
(Sp. 3 + 5 
Sp.5 
Sp. 6 
Summe: 2. here 
Ich erkläre hiermit, daß ‚die vorstehende Nachwei- 
sung alle erhaltenen bzw. zu erwartenden Einnah- 
men für die im angegebenen Vierteljahr ausgeführ- 
ten Nebentätigkeiten — mit Ausnahme der kassen- 
ärztlichen Tätigkeit — enthält, soweit städtische 
Einrichtungen — auch nur teilweise — in Anspruch 
genommen worden sind. Ich erkläre weiter, daß die 
Entgelte richtig und vollständig — entsprechend den 
Bestimmungen über die Inanspruchnahme städti- 
scher Einrichtungen des Gesundheitswesens zu 
nichtdienstlichen Zwecken — berechnet sind. 
Berlin, den .... 
(Unterschrift)
	        
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