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Volume 3. April 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

1/1974 
. Seite 34 } 
Nr. 7 
AnlageG 
Tarifvertrag 
vom 16. Februar 1973 
betreffend das Wiederinkrafttreten der Tarifverträge über 
vermögenswirksame Leistungen an’ Angestellte und 
Auszubildende vom 1%. Dezember 1970 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch. den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
und 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
- Bundesvorstand — 
wird folgendes vereinbart: 
Fa a 
andererseits 
Einziger Paragraph . 
Die zum 31. Dezember 1972 gekündigten nachstehenden 
Tarifverträge 
a) Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an 
Angestellte vom 17. Dezember 1970 in der Fassung des 
Tarifvertrages vom 19. Januar 1972 
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an 
Auszubildende vom 17. Dezember 1970 in der Fassung 
des Tarifvertrages vom 19. Januar 1972 
werden mit Wirkung vom 1.Januar 1973 wieder in Kraft 
gesetzt. 
Bonn, den 16. Februar 1973 
Für die Bundesrepublik Deutschland: 
Der Bundesminister des Innern 
In Vertretung 
Dr. Hartkopf 
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder: 
Der Vorsitzer des Vorstandes 
Wertz 
Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: 
Der Vorstand 
Dr. Klett Berger 
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
G. Sonnenburg Dieter Blau 
Anlage H 
Dreißigster Tarifvertrag 
zur Änderung und Ergänzung des 
Bundes-Angestelltentarifvertrages 
vom 16. Februar 1973 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr — Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
wird folgendes vereinbart: 
andererseits 
$1 
Änderung und Ergänzung des BAT $ 
Bei der Weiteranwendung des gekündigten Bundes- 
Angestelltentarifvertrages (BAT) sind die nachstehenden 
Vorschriften in der folgenden Fassung anzuwenden: 
Änderung und Ergänzung von Vorschriften des BAT 
In der Protokollnotiz zu $ 37 Abs. 2 Satz 5 werden 
die Worte „Satz 5‘“ durch die Worte „Satz 6“ 
ersetzt. 
Nr. 13 SR 2 a wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) Es wird der folgende Absatz 1 eingefügt: 
„(1) Eine dem Angestellten gewährte Verpfle- 
gung wird mit dem Wert der nach $ 160 
Abs. 2 RVO festgestellten Sachbezugswerte 
auf die Vergütung angerechnet. Bei Diät- 
verpflegung können arbeitsvertraglich hö- 
here Sätze vereinbart werden.‘ 
b) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 2. 
3. Nr. 9 Abs. 1 SR 2 b erhält die folgende Fassung: 
„(1) Eine dem Angestellten gewährte Verpfle- 
gung wird mit dem Wert der nach $ 160 
Abs.2 RVO festgestellten Sachbezugswerte 
auf die Vergütung angerechnet. Bei Diät- 
verpflegung können arbeitsvertraglich hö- 
here Sätze vereinbart werden.‘ 
4. Nr.13 SR 2 c wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) Es wird der folgende Absatz 1 eingefügt: 
„(1) Eine dem Angestellten gewährte Verpfle- 
gung wird mit dem Wert der nach 8 160 
Abs.2 RVO festgestellten Sachbezugswerte 
auf die Vergütung angerechnet. Bei Diät- 
verpflegung können arbeitsvertraglich hö- 
here Sätze vereinbart werden.‘ 
b) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 2. 
Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 SR 2 k erhält die folgende Fas- 
sung: 
„Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile 
eines Pfennigs unter 0,5 sind jeweils abzurunden, 
Bruchteile von 0,5 und mehr sind jeweils aufzu- 
runden.‘ 
II. 
Änderung und Ergänzung der Anlage 1a in der für 
den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarif- 
gemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung 
In den nachstehenden Fußnoten, Protokollnotizen 
und Vorbemerkungen erhält der jeweilige Satz 2 
die folgende Fassung: 
„Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile 
eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruch- 
teile von 0,5 und mehr sind aufzurunden.‘‘ 
a) In Teil I: 
Fußnote 1 zu Vergütungsgruppe VII.
	        
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