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Nr. 7
AnlageG
Tarifvertrag
vom 16. Februar 1973
betreffend das Wiederinkrafttreten der Tarifverträge über
vermögenswirksame Leistungen an’ Angestellte und
Auszubildende vom 1%. Dezember 1970
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch. den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
- Bundesvorstand —
wird folgendes vereinbart:
Fa a
andererseits
Einziger Paragraph .
Die zum 31. Dezember 1972 gekündigten nachstehenden
Tarifverträge
a) Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an
Angestellte vom 17. Dezember 1970 in der Fassung des
Tarifvertrages vom 19. Januar 1972
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an
Auszubildende vom 17. Dezember 1970 in der Fassung
des Tarifvertrages vom 19. Januar 1972
werden mit Wirkung vom 1.Januar 1973 wieder in Kraft
gesetzt.
Bonn, den 16. Februar 1973
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Hartkopf
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Der Vorsitzer des Vorstandes
Wertz
Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Dr. Klett Berger
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
G. Sonnenburg Dieter Blau
Anlage H
Dreißigster Tarifvertrag
zur Änderung und Ergänzung des
Bundes-Angestelltentarifvertrages
vom 16. Februar 1973
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr — Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
wird folgendes vereinbart:
andererseits
$1
Änderung und Ergänzung des BAT $
Bei der Weiteranwendung des gekündigten Bundes-
Angestelltentarifvertrages (BAT) sind die nachstehenden
Vorschriften in der folgenden Fassung anzuwenden:
Änderung und Ergänzung von Vorschriften des BAT
In der Protokollnotiz zu $ 37 Abs. 2 Satz 5 werden
die Worte „Satz 5‘“ durch die Worte „Satz 6“
ersetzt.
Nr. 13 SR 2 a wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Es wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
„(1) Eine dem Angestellten gewährte Verpfle-
gung wird mit dem Wert der nach $ 160
Abs. 2 RVO festgestellten Sachbezugswerte
auf die Vergütung angerechnet. Bei Diät-
verpflegung können arbeitsvertraglich hö-
here Sätze vereinbart werden.‘
b) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 2.
3. Nr. 9 Abs. 1 SR 2 b erhält die folgende Fassung:
„(1) Eine dem Angestellten gewährte Verpfle-
gung wird mit dem Wert der nach $ 160
Abs.2 RVO festgestellten Sachbezugswerte
auf die Vergütung angerechnet. Bei Diät-
verpflegung können arbeitsvertraglich hö-
here Sätze vereinbart werden.‘
4. Nr.13 SR 2 c wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Es wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
„(1) Eine dem Angestellten gewährte Verpfle-
gung wird mit dem Wert der nach 8 160
Abs.2 RVO festgestellten Sachbezugswerte
auf die Vergütung angerechnet. Bei Diät-
verpflegung können arbeitsvertraglich hö-
here Sätze vereinbart werden.‘
b) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 2.
Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 SR 2 k erhält die folgende Fas-
sung:
„Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile
eines Pfennigs unter 0,5 sind jeweils abzurunden,
Bruchteile von 0,5 und mehr sind jeweils aufzu-
runden.‘
II.
Änderung und Ergänzung der Anlage 1a in der für
den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarif-
gemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung
In den nachstehenden Fußnoten, Protokollnotizen
und Vorbemerkungen erhält der jeweilige Satz 2
die folgende Fassung:
„Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile
eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruch-
teile von 0,5 und mehr sind aufzurunden.‘‘
a) In Teil I:
Fußnote 1 zu Vergütungsgruppe VII.