1/1974
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Nr. 66
2.6. Nummer 2.2.2 zu $ 3 Abs. 1 i.V.m. Nummer 2 zu 8 5
Abs. 1
Der sich aus den nachstehenden Regelungen zur Be-
wertung von Bereitschaftsdienst für bestimmte Grup-
pen von Arbeitnehmern ergebende Maßstab ist nach
Nummer 2 zu $ 5 Abs. 1 auch auf Beamte anzuwenden,
jenen die gleichen Aufgaben wie den entsprechenden
Arbeitnehmern übertragen worden sind. Es handelt
sich hierbei nach dem Stand vom 1. Oktober 1974 um
folgende Regelungen:
a) Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-,
Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in
sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die be-
treuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen
(Nummer 6 Abschn. B Abs. 2, 4, 5 und 8 SR 2a
BAT).
Zu den Pflegepersonen gehören nicht Beamte, die
überwiegend andere als pflegerische Arbeit leisten;
Sonderregelungen für Angestellte in Anstalten und
Heimen, die nicht unter die Sonderregelungen 2a
fallen (Nummer 5 Abs. 2 und 3 S. 2 und 3 SR 2b
BAT);
Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den
in den SR 2a und SR 2b genannten Anstalten und
Heimen (Nummer 8 Abs. 2, 4, 5 und 8 SR 2 c BAT);
Sonderregelungen für Angestellte im Justizvoll-
zugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind (Num-
mer 3 Abschn. A Abs. 2 S. 1 und Abs. 3S.2SR 2n
BAT).
1)
Im Auftrage
Schepp