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Volume 30. Dezember 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

1/1974 
Seite 256 
Nr. 66 
2.6. Nummer 2.2.2 zu $ 3 Abs. 1 i.V.m. Nummer 2 zu 8 5 
Abs. 1 
Der sich aus den nachstehenden Regelungen zur Be- 
wertung von Bereitschaftsdienst für bestimmte Grup- 
pen von Arbeitnehmern ergebende Maßstab ist nach 
Nummer 2 zu $ 5 Abs. 1 auch auf Beamte anzuwenden, 
jenen die gleichen Aufgaben wie den entsprechenden 
Arbeitnehmern übertragen worden sind. Es handelt 
sich hierbei nach dem Stand vom 1. Oktober 1974 um 
folgende Regelungen: 
a) Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, 
Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in 
sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die be- 
treuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen 
(Nummer 6 Abschn. B Abs. 2, 4, 5 und 8 SR 2a 
BAT). 
Zu den Pflegepersonen gehören nicht Beamte, die 
überwiegend andere als pflegerische Arbeit leisten; 
Sonderregelungen für Angestellte in Anstalten und 
Heimen, die nicht unter die Sonderregelungen 2a 
fallen (Nummer 5 Abs. 2 und 3 S. 2 und 3 SR 2b 
BAT); 
Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den 
in den SR 2a und SR 2b genannten Anstalten und 
Heimen (Nummer 8 Abs. 2, 4, 5 und 8 SR 2 c BAT); 
Sonderregelungen für Angestellte im Justizvoll- 
zugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind (Num- 
mer 3 Abschn. A Abs. 2 S. 1 und Abs. 3S.2SR 2n 
BAT). 
1) 
Im Auftrage 
Schepp
	        
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