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Volume 8. Februar 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

1/1974 
Seite 23 
Nr. 3 
3, 
Leistung der Ausgaben für Postgebühren 
(1) Die Ausgaben für Postgebühren sind von der 
Haushaltskasse zu leisten. 
(2) Die Gebühren nach Ziffer 1 Nrn.1 bis 3 können 
auch von einer Auftragskasse oder Geldausgabestelle 
geleistet werden. 
Abschnitt II 
Freimachungsverfahren 
Unterabschnitt A 
Postwertzeichen 
Beschaffung von Postwertzeichen 
(1). Postwertzeichen sind von der Postverteilungs- 
stelle zu beschaffen. Es ist darauf zu achten, daß Post- 
wertzeichen nur in dem erforderlichen Umfange be- 
schafft werden. 
(2) Sind die Ausgaben für Postwertzeichen von einer 
Haushaltskasse zu leisten, erhält die mit dem Post: 
wertzeichenankauf beauftragte Dienstkraft von dieser 
auf Grund einer Ausgabe-Kassenanweisung (gegebe- 
nenfalls ‚einer Ausgabe-Kassenanweisung für wieder- 
kehrende Zahlungen ohne Angabe von Fällig zeiten für 
die Teilbeträge) eine Postüberweisung zugunsten des 
Postscheckkontos des Postamts. In der Kassenanwei- 
sung ist als Empfangsberechtigier die Postverteilungs- 
stelle zu benennen. Die zur Beschaffung der Postwert- 
zeichen erforderliche Postüberweisung fordert die 
Postverteilungsstelle mit schriftlichem Antrag nach 
anliegendem Muster von der Haushaltskasse an. 
(3) Sofern die Ausgaben für Postwertzeichen von 
einer Auftragskasse oder Geldausgabestelle zu leisten 
sind, erhält die mit dem Postwertzeichenan’'zauf beauf- 
tragte Dienstkraft von dieser Bargeld (Einkaufsgeld) 
Die Auszahlung des Geldes regelt sich nach Ziffer 5 
der Richtlinien für die Kassen- und Buchführung in 
Auftragskassen und Kassenstellen (Dbl. 1/1970 Nr. 91) 
In begründeten Ausnahmefällen kann auch ein Ein- 
kaufsgeld, das 100,— DM übersteigt ‚gezahlt werden. 
(4) Die beauftragte Dienstkraft legt der Dienstkraft 
des Postamts eine vorbereitete Empfangsbescheinigung 
(Vordruck Fin 170) vor. 
(5) Nach Übergabe der Postwertzeichen an den Post- 
wertzeichenverwalter bescheinigt dieser den Empfang 
auf dem Beleg mit der Bescheinigung des Postamts 
(Vordruck Fin 170). 
(6) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 
sind der Haushaltskasse als Beleg z ır Ausgabe-Kassen- 
anweisung oder der Auftragskasse oder der Geldaus- 
gabestelle als Zahlungsbeleg zuzuleiten. 
Postwertzeichenverwalter 
(1) HEine Dienstkraft der Postverteilungsstelle ist mit 
der Verwaltung der Postwertzeichen zu beauftragen. 
(2) Der Poswertzeichenverwalter führt abgesehen 
vom „Nachweis der Gebühreneinnahmen in Postwert- 
zeichen“ (Ziffer 6 Abs. 2) keine Bücher oder Nachweise 
über den Postwertzeichenbestand. Er verwahrt die 
Postwertzeichen in einer Metallkassette, die während 
der außerdienstlichen Stunden in einem Schreibtisch 
oder einem Schrank einzuschließen ist. 
(3) Der Postwertzeichenverwalter hat bei Bedarf 
rechtzeitig weitere Postwertzeichen anzufordern. Die 
Behörde regelt, an wen die Anforderung zu richten ist; 
eine mündliche Anforderung soll nach Möglichkeit ge- 
nügen. 
Unbrauchbar gewordene Postwertzeichen 
Postwertzeichen, die unbrauchbar geworden sind oder 
auf unbrauchbar gewordenen Postsendungen aufge- 
klebt waren, sind zu. sammeln. und monatlich beim 
Postamt gegen neue Postwertzeichen umzutauschen. 
Verwendung eingesandter Postwertzeichen 
des eigenen Währungsgebietes . 
(1) . Als Rückporto eingehende Postwertzeichen sind 
entweder der Postsendung zu entnehmen und dem 
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a 
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Postwertzeichenverwalter zu übergeben oder sofort für 
das Antwortschreiben zu verwenden. 
(2) Postwertzeichen, die,als Entgelt für Verwaltungs- 
gebühren eingesandt werden, sind der Postsendung zu 
entnehmen und dem Postwertzeichenverwalter zu über- 
geben. Die Entnahme ist auf dem eingegangenen 
Schriftstück zu vermerken. Der Postwertzeichenver- 
walter führt einen „Nachweis der Gebühreneinnahmen 
in Postwertzeichen‘“ (Vordruck Fin 365) in dreifacher 
Ausfertigung. Spätestens zum Jahresschluß übersendet 
er die erste Ausfertigung des Nachweises nach Vor- 
druck Fin 365 der für die Gebühreneinnahmen zustän- 
digen Wirtschaftsstelle zur Fertig ıng der Einnahme- 
Kassenanweisung. Die zweite Ausfertigung des Nach- 
weises übersendet er der Wirtschaftsstelle für die 
Haurhaltsstelle „Post- und. Fernmeldeg:bühren‘“ zur 
Fertigung einer Ausgabe-Kassenanweisung zugunsten 
der Haushalitsstelle „Gebühren“. Erhält der Postwert- 
zeichenverwalter für mehrere Wirtschaftsstellen Post- 
wertzeichen, die als Entgelt für Verwaltungsgebühren 
eingesandt wurden, so ist für jede Wirtschaftsstelle 
ein Nachweis nach Vordruck Fin 365 zu führen. 
Verwendung eingesandter Postwertzeichen 
fremder Währungsgebiete 
(1) Postwertzeichen, die nicht von der Deutschen 
Bundespost hzrausgegeben wurden, können nicht als 
Bargeldersatz angenommen werden. 
(2) Als Rückporto eingegangene Postwertzeichen, die 
nicht von der Deutschen Bundespost herausgegeben 
wurden, sind in der Postverteilungsstelle der Post- 
sendung zu entnehmen und auf eine von der Büro- 
leitung zu regelnde Weise zu verwenden (Übersendung 
dieser gesammelten Postwertzeichen an eine karitative 
Einrichtung, Verteilung an Dienstkräfte oder ähn- 
liches). 
(3) Sofern Postwertzeichen, die nicht von der Deut- 
schen Bundespost hırausgegeben wurden, als Entgelt 
für Verwaltungsgebühren eingesandt werden, sind 
diese Postwertzeichen von der Postverteilungsstelle bei 
der Postsendung z'ı belassen. Die für die Grob‘ihren- 
einheit zuständige Stelle entscheidet. ob die Postwert- 
zeichen: dem Absender zurückzusenden oder auf eine 
nach Absatz2 von der Büroleitung zu regelnde Weise 
zu verwenden sind. 
Verwendug von Freiumschlägen 
Freiumschläge sind für die Antwortschreiben zu ver- 
wenden. 
Zustell- und Nachgebühren 
Zustell- und Nachgebühren sind kar zu entrichten, Sie 
werden von der Kasse gezahlt, die für die Leistung der 
Ausgaben für Postgebühren zuständig‘ ist. Soforn die 
Ausgaben für Postgebühren von einer. Haushaltsi:asse 
geleistet werden, kann in der Postverteilungsstelle eine 
Geldausgabestelle eingerichtet werden. 
Begleichung von Postgzbühren durch andere 
(1) Sofern Dienstkräfte im dienstlichen Interesse 
Postgebühren verauslagen, haben sie hierüber einen 
formlosen Nachweis zu führen und auf diesem zu be- 
scheinigen, daß die Ausgaben ausschließlich im dienst- 
lichen Interesse lagen. Diese Nachweise sind der Wirt- 
schaftsstelle: oder gegebenenfalls der Auftragskasse 
oder Geldausgabestelle zum Ersatz der Ausgaben zu- 
zuleiten. 
(2) Postgebühren für Dienstsendungen, die auf 
Dienstreisen ausgelegt wurden, sind. in der Reise- 
kostenabrechnung als Nebenkosten aufzuführen. 
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8 
9, 
10. 
Unterabschnitt B 
Freistempelmaschinen 
Freistempelung 
(1). Die Post kann auf Antrag genehmigen, daß Sen- 
dungen anstelle von Postwertzeichen mit Freistempel- 
abBbdrucken freigemacht werden: Die Stempelabdrucke 
dürfen nur mit von der Post z‘ıgelassenen Freistempel- 
maschinen hergestellt‘ werden. Die” freigestempelten 
Sendungen: sind. bei der‘ Annahmestelle oder durch die 
11.
	        
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