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Leistung der Ausgaben für Postgebühren
(1) Die Ausgaben für Postgebühren sind von der
Haushaltskasse zu leisten.
(2) Die Gebühren nach Ziffer 1 Nrn.1 bis 3 können
auch von einer Auftragskasse oder Geldausgabestelle
geleistet werden.
Abschnitt II
Freimachungsverfahren
Unterabschnitt A
Postwertzeichen
Beschaffung von Postwertzeichen
(1). Postwertzeichen sind von der Postverteilungs-
stelle zu beschaffen. Es ist darauf zu achten, daß Post-
wertzeichen nur in dem erforderlichen Umfange be-
schafft werden.
(2) Sind die Ausgaben für Postwertzeichen von einer
Haushaltskasse zu leisten, erhält die mit dem Post:
wertzeichenankauf beauftragte Dienstkraft von dieser
auf Grund einer Ausgabe-Kassenanweisung (gegebe-
nenfalls ‚einer Ausgabe-Kassenanweisung für wieder-
kehrende Zahlungen ohne Angabe von Fällig zeiten für
die Teilbeträge) eine Postüberweisung zugunsten des
Postscheckkontos des Postamts. In der Kassenanwei-
sung ist als Empfangsberechtigier die Postverteilungs-
stelle zu benennen. Die zur Beschaffung der Postwert-
zeichen erforderliche Postüberweisung fordert die
Postverteilungsstelle mit schriftlichem Antrag nach
anliegendem Muster von der Haushaltskasse an.
(3) Sofern die Ausgaben für Postwertzeichen von
einer Auftragskasse oder Geldausgabestelle zu leisten
sind, erhält die mit dem Postwertzeichenan’'zauf beauf-
tragte Dienstkraft von dieser Bargeld (Einkaufsgeld)
Die Auszahlung des Geldes regelt sich nach Ziffer 5
der Richtlinien für die Kassen- und Buchführung in
Auftragskassen und Kassenstellen (Dbl. 1/1970 Nr. 91)
In begründeten Ausnahmefällen kann auch ein Ein-
kaufsgeld, das 100,— DM übersteigt ‚gezahlt werden.
(4) Die beauftragte Dienstkraft legt der Dienstkraft
des Postamts eine vorbereitete Empfangsbescheinigung
(Vordruck Fin 170) vor.
(5) Nach Übergabe der Postwertzeichen an den Post-
wertzeichenverwalter bescheinigt dieser den Empfang
auf dem Beleg mit der Bescheinigung des Postamts
(Vordruck Fin 170).
(6) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5
sind der Haushaltskasse als Beleg z ır Ausgabe-Kassen-
anweisung oder der Auftragskasse oder der Geldaus-
gabestelle als Zahlungsbeleg zuzuleiten.
Postwertzeichenverwalter
(1) HEine Dienstkraft der Postverteilungsstelle ist mit
der Verwaltung der Postwertzeichen zu beauftragen.
(2) Der Poswertzeichenverwalter führt abgesehen
vom „Nachweis der Gebühreneinnahmen in Postwert-
zeichen“ (Ziffer 6 Abs. 2) keine Bücher oder Nachweise
über den Postwertzeichenbestand. Er verwahrt die
Postwertzeichen in einer Metallkassette, die während
der außerdienstlichen Stunden in einem Schreibtisch
oder einem Schrank einzuschließen ist.
(3) Der Postwertzeichenverwalter hat bei Bedarf
rechtzeitig weitere Postwertzeichen anzufordern. Die
Behörde regelt, an wen die Anforderung zu richten ist;
eine mündliche Anforderung soll nach Möglichkeit ge-
nügen.
Unbrauchbar gewordene Postwertzeichen
Postwertzeichen, die unbrauchbar geworden sind oder
auf unbrauchbar gewordenen Postsendungen aufge-
klebt waren, sind zu. sammeln. und monatlich beim
Postamt gegen neue Postwertzeichen umzutauschen.
Verwendung eingesandter Postwertzeichen
des eigenen Währungsgebietes .
(1) . Als Rückporto eingehende Postwertzeichen sind
entweder der Postsendung zu entnehmen und dem
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Postwertzeichenverwalter zu übergeben oder sofort für
das Antwortschreiben zu verwenden.
(2) Postwertzeichen, die,als Entgelt für Verwaltungs-
gebühren eingesandt werden, sind der Postsendung zu
entnehmen und dem Postwertzeichenverwalter zu über-
geben. Die Entnahme ist auf dem eingegangenen
Schriftstück zu vermerken. Der Postwertzeichenver-
walter führt einen „Nachweis der Gebühreneinnahmen
in Postwertzeichen‘“ (Vordruck Fin 365) in dreifacher
Ausfertigung. Spätestens zum Jahresschluß übersendet
er die erste Ausfertigung des Nachweises nach Vor-
druck Fin 365 der für die Gebühreneinnahmen zustän-
digen Wirtschaftsstelle zur Fertig ıng der Einnahme-
Kassenanweisung. Die zweite Ausfertigung des Nach-
weises übersendet er der Wirtschaftsstelle für die
Haurhaltsstelle „Post- und. Fernmeldeg:bühren‘“ zur
Fertigung einer Ausgabe-Kassenanweisung zugunsten
der Haushalitsstelle „Gebühren“. Erhält der Postwert-
zeichenverwalter für mehrere Wirtschaftsstellen Post-
wertzeichen, die als Entgelt für Verwaltungsgebühren
eingesandt wurden, so ist für jede Wirtschaftsstelle
ein Nachweis nach Vordruck Fin 365 zu führen.
Verwendung eingesandter Postwertzeichen
fremder Währungsgebiete
(1) Postwertzeichen, die nicht von der Deutschen
Bundespost hzrausgegeben wurden, können nicht als
Bargeldersatz angenommen werden.
(2) Als Rückporto eingegangene Postwertzeichen, die
nicht von der Deutschen Bundespost herausgegeben
wurden, sind in der Postverteilungsstelle der Post-
sendung zu entnehmen und auf eine von der Büro-
leitung zu regelnde Weise zu verwenden (Übersendung
dieser gesammelten Postwertzeichen an eine karitative
Einrichtung, Verteilung an Dienstkräfte oder ähn-
liches).
(3) Sofern Postwertzeichen, die nicht von der Deut-
schen Bundespost hırausgegeben wurden, als Entgelt
für Verwaltungsgebühren eingesandt werden, sind
diese Postwertzeichen von der Postverteilungsstelle bei
der Postsendung z'ı belassen. Die für die Grob‘ihren-
einheit zuständige Stelle entscheidet. ob die Postwert-
zeichen: dem Absender zurückzusenden oder auf eine
nach Absatz2 von der Büroleitung zu regelnde Weise
zu verwenden sind.
Verwendug von Freiumschlägen
Freiumschläge sind für die Antwortschreiben zu ver-
wenden.
Zustell- und Nachgebühren
Zustell- und Nachgebühren sind kar zu entrichten, Sie
werden von der Kasse gezahlt, die für die Leistung der
Ausgaben für Postgebühren zuständig‘ ist. Soforn die
Ausgaben für Postgebühren von einer. Haushaltsi:asse
geleistet werden, kann in der Postverteilungsstelle eine
Geldausgabestelle eingerichtet werden.
Begleichung von Postgzbühren durch andere
(1) Sofern Dienstkräfte im dienstlichen Interesse
Postgebühren verauslagen, haben sie hierüber einen
formlosen Nachweis zu führen und auf diesem zu be-
scheinigen, daß die Ausgaben ausschließlich im dienst-
lichen Interesse lagen. Diese Nachweise sind der Wirt-
schaftsstelle: oder gegebenenfalls der Auftragskasse
oder Geldausgabestelle zum Ersatz der Ausgaben zu-
zuleiten.
(2) Postgebühren für Dienstsendungen, die auf
Dienstreisen ausgelegt wurden, sind. in der Reise-
kostenabrechnung als Nebenkosten aufzuführen.
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Unterabschnitt B
Freistempelmaschinen
Freistempelung
(1). Die Post kann auf Antrag genehmigen, daß Sen-
dungen anstelle von Postwertzeichen mit Freistempel-
abBbdrucken freigemacht werden: Die Stempelabdrucke
dürfen nur mit von der Post z‘ıgelassenen Freistempel-
maschinen hergestellt‘ werden. Die” freigestempelten
Sendungen: sind. bei der‘ Annahmestelle oder durch die
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