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Volume 8. Februar 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

, 1/1974 
Seite 22 | 
Nrn. 2-3 
831 
Der gekündigte Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse 
der arbeiterrentenversicherungspflichtigen Lehrlinge vom 
7. März 1963 in der Fassung vom 14. Juni 1971 wird wieder 
in Kraft gesetzt. 
8:2 
Der Tarifvertrag über die Rechtsverhiltnisse der arbei- 
(errentenversicherungspflichtigen Lehrlinge vom 7. März 
1263 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
$ 16 Abs. 1 erhält: die folgende Fassung: 
„Der Auszubildende erhilt in jedem _Urlaubsjahr unter 
Fortzahlung der Bezüge, die er erhalten hätte, wenr 
er als Auszubildender tätig gewesen wäre, einen Er: 
holungsur’aub in sinngemäßer Anwendung der Vor: 
schriften des Abschnitts VII BMT-G.“ 
824 Abs.2 erhält die folgende Fassung: 
„(2) Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich ge- 
kündigt werden.‘ 
$ 3 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. 
Bonn, den 18. Oktober 1973 
Für die 
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: 
Der Vorstand 
gez. Unterschriften 
Für die 
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
— Hauptvorstand: — 
gez. Unterschriften 
Anlage 5 
Achtzehnter Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G I 
vom 24, Oktober 1973 
Zwischen 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch. den Vorstand, ; 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr — Hauptvorstand 
wird folgender Tarifvertrag geschlossen: 
8: 1 
Änderung des BMT-G 
539 Abs. 7 Satz 2 wird gestrichen. 
$2 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 1973 in Kraft 
Köln, den 24. Oktober 1973 
a 
_ Für die ] } 
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: 
Der Vorstand 
gez. Unterschriften 
Für die 
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport. und. Verkehr 
— Hauptvorstand =; 
gez, Unterschriften: =" 
Anlage 6 
Neunzehnter Ergänzungstarifvertrag 
zum BMT-G 
vom 18, Dezember 1973 
Zwischen 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr — Hauptvorstand — 
vird folgender Tarifvertrag geschlossen: 
Änderung und Ergänzung des BMT-G 
In 822 Aks.1l Buchst.f und h sowie in 812 Abs.2 
Buchst. f der Anlage 1 wird jeweils die Zahl „15“ durch 
die Zahl „20“ ersetzt. 
8:1 
Li. 
2. 
Dem $ 5 der Anlage 4 wird folgender Satz 2 angefügt: 
„Für den Flughaften Fran';furt am Maın kann bezirk- 
lich eine abweichende Regelung getroffen werden.“ 
8:2 
Inkrafttreten 
$1/ Nr.2 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1973, $1 
Nr.1 am 1. März 1974 in Kraft. 
Frankfurt am Main, den 18. Dezember 1973 
Für die S 
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: 
Der Vorstand 
gez. Unterschriften 
Für die 
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
— Hauptvorstand — 
gez. Unterschriften 
|_ 13 | Fernruf: 24 0111— (982) 285 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts ne 
nachrichtlich 
an die Eigenbetriebe 
} 2.1.1974 | 
Richtlinien 
‚ über die Entrichtung von Postgebühren 
Auf Grund des $ 109 Abs.2 Satz 1 der Landeshaushalts- 
ordnung wird bestimmt: 
Abschnitt I 
Allgemeines 
ı. Arten der Entrichtung 
Die Postgebühren können entrichtet werden: 
1. durch Postwertzeichen, 
2. mittels Freistempelmaschinen, 
3. durch Barfreimachung; ‘ : 
4. durch Abbuehen” von Postscheckkonto (Lastschrift- 
einzugsverfahren): A. 4
	        
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