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Nrn. 2-3
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Der gekündigte Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse
der arbeiterrentenversicherungspflichtigen Lehrlinge vom
7. März 1963 in der Fassung vom 14. Juni 1971 wird wieder
in Kraft gesetzt.
8:2
Der Tarifvertrag über die Rechtsverhiltnisse der arbei-
(errentenversicherungspflichtigen Lehrlinge vom 7. März
1263 wird wie folgt geändert und ergänzt:
$ 16 Abs. 1 erhält: die folgende Fassung:
„Der Auszubildende erhilt in jedem _Urlaubsjahr unter
Fortzahlung der Bezüge, die er erhalten hätte, wenr
er als Auszubildender tätig gewesen wäre, einen Er:
holungsur’aub in sinngemäßer Anwendung der Vor:
schriften des Abschnitts VII BMT-G.“
824 Abs.2 erhält die folgende Fassung:
„(2) Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich ge-
kündigt werden.‘
$ 3
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 1973
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
gez. Unterschriften
Für die
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
— Hauptvorstand: —
gez. Unterschriften
Anlage 5
Achtzehnter Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G I
vom 24, Oktober 1973
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch. den Vorstand, ;
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr — Hauptvorstand
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
8: 1
Änderung des BMT-G
539 Abs. 7 Satz 2 wird gestrichen.
$2
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 1973 in Kraft
Köln, den 24. Oktober 1973
a
_ Für die ] }
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
gez. Unterschriften
Für die
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport. und. Verkehr
— Hauptvorstand =;
gez, Unterschriften: ="
Anlage 6
Neunzehnter Ergänzungstarifvertrag
zum BMT-G
vom 18, Dezember 1973
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr — Hauptvorstand —
vird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Änderung und Ergänzung des BMT-G
In 822 Aks.1l Buchst.f und h sowie in 812 Abs.2
Buchst. f der Anlage 1 wird jeweils die Zahl „15“ durch
die Zahl „20“ ersetzt.
8:1
Li.
2.
Dem $ 5 der Anlage 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für den Flughaften Fran';furt am Maın kann bezirk-
lich eine abweichende Regelung getroffen werden.“
8:2
Inkrafttreten
$1/ Nr.2 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1973, $1
Nr.1 am 1. März 1974 in Kraft.
Frankfurt am Main, den 18. Dezember 1973
Für die S
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
gez. Unterschriften
Für die
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
— Hauptvorstand —
gez. Unterschriften
|_ 13 | Fernruf: 24 0111— (982) 285
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts ne
nachrichtlich
an die Eigenbetriebe
} 2.1.1974 |
Richtlinien
‚ über die Entrichtung von Postgebühren
Auf Grund des $ 109 Abs.2 Satz 1 der Landeshaushalts-
ordnung wird bestimmt:
Abschnitt I
Allgemeines
ı. Arten der Entrichtung
Die Postgebühren können entrichtet werden:
1. durch Postwertzeichen,
2. mittels Freistempelmaschinen,
3. durch Barfreimachung; ‘ :
4. durch Abbuehen” von Postscheckkonto (Lastschrift-
einzugsverfahren): A. 4