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Nr. 50
1.5.1.3.
1.5.1.4.
1.5.1.5.
1.5.2.
1.5.2.1.
Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt unver-
ändert 20 v.H. Für’ die ersten sechs aufeinander-
folgenden Tage nichtdienstplanmäßiger Nacht-
arbeit, die keine Überstundenarbeit ist, erhöht er
sich weiterhin auf 33% v.H. Letzteres gilt jedoch
Nicht, wenn für dieselbe Arbeitsleistung auch
noch ein anderer Zeitzuschlag, z.B. der für Sonn
tags- oder Wochenfeiertagsarbeit, zusteht.
Der -bisherige Buchstabe. g konnte wegen der
neuen Konkurrenzvorschrift des Absatzes. 2 ge-
strichen werden. Eine materielle Änderung ergibt
sich hierdurch nicht.
Buchstabe h wurde gestrichen, weil die darin ent:
haltene Regelung in den neuen Buchstaben f ein-
bezogen worden ist.
Neu eingeführt wurde der Zeitzuschlag nach
Buchstabe g für Arbeit an Samstagen in der Zeit
von 13 Uhr bis 21 Uhr. Er beträgt 0,75 DM je
Stunde, ist also nicht in einem Vomhundertsatz
des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monats-
grundlohnes der Stufe 4 der jeweiligen Lohn-
gruppe bemessen.
$22 Abs.2 Unterabs.1 Satzl hält an dem Grund-
satz fest, daß bei dem Zusammentreffen mehrerer
Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung nur der
jeweils höchste Zeitzuschlag zu zahlen ist.
Treffen mehrere Zeitzuschläge nach 822 Abs.1
Satz2 Buchst.a bis d und g, also Zeitzuschläge
für Arbeit an Sonntagen oder Wochenfeiertagen
oder an bestimmten Vorfesttagen oder an
Samstagen zusammen, sind diese Zeitzuschläge
gemäß $ 22 Abs.2 Unterabs.1 Satz 1l nicht neben:
einander zu zahlen, sondern es steht nur ein Zeit-
zuschlag zu, und zwar jeweils der höchste.
Durch Satz 2 des Unterabsatzes 1 wird der Grund-
satz des Satzes 1 durchbrochen. Danach wird der
Zeitzuschlag für Überstunden und. Mehrarbeits-
stunden neben dem Zeitzuschlag für Arbeit an
Sonntagen oder dem Zeitzuschlag für Arbeit an
gesetzlichen Wochenfeiertagen oder dem Zeit-
zuschlag für Arbeit an Vorfesttagen (vgl. dazu
auch $ 67 Nr. 43 a BMT-G) oder dem Zeitzuschlag
für Nachtarbeit oder dem Zeitzuschlag für Arbeit
an Samstagen in der Zeit von 13 bis 21 Uhr sowie
der Zeitzuschlag für Nachtarbeit neben dem Zeit
zuschlag für Arbeit an Sonntagen oder dem Zeit
zuschlag für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeier-
tagen oder dem Zeitzuschlag für Arbeit an Vor
festtagen gezahlt.
Zwischen den Tarifpartnern besteht Einverneh-
men, daß die beiden im 8 22 Abs.2 Satz2 BMT-G
genannten Möglichkeiten für die Zahlung von
Zeitzuschlägen für eine Arbeitsleistung neben-
einander eingreifen können. Danach können ggf.
folgende Zeitzuschläge nebeneinander gezahlt wer-
den:
Ein Zeitzuschlag. für Überstunden...
($ 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e)
von 30 v.H
und ein Zeitzuschlag für Arbeit
an Sonntagen
(8 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a)
von 30 v.H. — insg. 60 v.H
oder ein Zeitzuschlag für Arbeit
an gesetzlichen Wochenfeier-
tagen...
(8 22 Abs.1 Satz 2 Buchst. c
Doppelbuchst. aa)
von 135 v.H. = insg. 165 v.H
oder ein Zeitzuschlag für Arbeit
an Vorfesttagen
($ 22 Abs, 1 Satz 2 Buchst. d)
von 100 v.H. — insg. 130. v.H.
oder ein Zeitzuschlag für Nacht-
arbeit
($ 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f)
von. 20-y.H. — insg. 50-v/H.
oder. ein Zeitzuschlag für Arbeit
an Samstagen in der Zeit von
13 bis 21 Uhr
($ 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. g)
von 0,75 DM = insg. 30 v.H
+ 30,75: DM
1.5.2.2. Ein Zeitzuschlag für MNachtarbeit
(822. Abs..1 Satz 2‘ Buchst. f)
und ein Zeitzuschlag für Arbeit
an Sonntagen
(8 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a)
von‘ 30 v.H. — insg... 50 .v.H.
oder ein Zeitzuschlag für Arbeit
an gesetzlichen Wochenfeier-
tagen
($ 22 Abs. 1. Satz 2 Buchst. c
Doppelbuchst. aa)
von 135-v. H. — insg. 155 v.H.
oder ein Zeitzuschlag für Arbeit
an gesetzlichen Wochenfeier-
tagen
($ 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c
Doppelbuchst. bb)
von 35 v.H. — insg. 55 v.H.
oder ein Zeitzuschlag für Arbeit
an Vorfesttagen
($ 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d)
von. 100 v..H.. — insg. 120 YV.,H.
1.5.2.3. Zeitzuschläge für Überstunden wäh-
rend der Nacht (s. 1.5.2.1)
von 50 v.H.
und ein Zeitzuschlag für Arbeit
an Sonntagen
($ 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a)
von 30 v.H. — insg. 80 v.H.
oder ein Zeitzuschlag für Arbeit
an gesetzlichen Wochenfeiertagen
(8 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. €
Doppelbuchst. aa)
von 135 v.H.. — insg. 185 v.H.
oder ein Zeitzuschlag für Arbeit
an Vorfesttagen
(8 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d)
von 100 vH. = insg. 150 v.H.
Für den neu eingeführten Zeitzuschlag für Arbeit
an Samstagen bestimmt 822 Abs.2 Unterabs.2
BMT-G, daß er nicht zu zahlen ist neben Zulagen,
Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits
eine entsprechende Leistung enthalten ist. Die im
$ 22 Abs. 1 Satz 2 BMT-G vereinbarten Zeit-
zuschläge sind keine „entsprechende Leistung“ im
Sinne des Absatzes 2 Unterabs. 2. Von dieser Vor-
schrift werden deshalb nur betroffen Schulheizer
während der Wintermonate und Arbeiter in Som-
merbadeanstalten während der Badesaison, weil
die für diese Arbeiter in besonderen Tarifverträ-
gen (Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen
der Schulheizer vom 17. Oktober 1956, zuletzt ge-
ändert durch den Tarifvertrag vom 19. Oktober
1970, Tarifvertrag für Arbeiter in den Sommer-
badeanstalten Berlins vom 29. Mai 1969 i.d.F.
vom 28. April 1971) vereinbarte Entlohnung die
regelmäßig zu leistende Arbeit an Samstagen be-
reits angemessen berücksichtigt. Diesen Arbeitern
ist danach auch der Samstagszuschlag neben den
in diesen Tarifverträgen vereinbarten pauschalen
Zuschlägen nicht zu gewähren.
$ 22 enthält für die Ermittlung der Zeiten, für die
Zeitzuschläge zu zahlen sind, keine Rundungsvor-
schrift und auch keine Vorschrift über eine Min-
destzeit (z.B. Berücksichtigung nur halber oder
voller Stunden). Auch wurde die bisher für Über-
stundeharbeit im $ 67 Nr. 39 enthaltene Rundungs-
vorschrift gestrichen. Die für die Gewährung von
Zeitzuschlägen in Betracht kommenden Zeiten
sind. deshalb mit ihrer tatsächlichen Dauer zu be-
rücksichtigen.