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Volume 27. August 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

1/1974 
Seite 181 
Nr. 50 
1.5.1.3. 
1.5.1.4. 
1.5.1.5. 
1.5.2. 
1.5.2.1. 
Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt unver- 
ändert 20 v.H. Für’ die ersten sechs aufeinander- 
folgenden Tage nichtdienstplanmäßiger Nacht- 
arbeit, die keine Überstundenarbeit ist, erhöht er 
sich weiterhin auf 33% v.H. Letzteres gilt jedoch 
Nicht, wenn für dieselbe Arbeitsleistung auch 
noch ein anderer Zeitzuschlag, z.B. der für Sonn 
tags- oder Wochenfeiertagsarbeit, zusteht. 
Der -bisherige Buchstabe. g konnte wegen der 
neuen Konkurrenzvorschrift des Absatzes. 2 ge- 
strichen werden. Eine materielle Änderung ergibt 
sich hierdurch nicht. 
Buchstabe h wurde gestrichen, weil die darin ent: 
haltene Regelung in den neuen Buchstaben f ein- 
bezogen worden ist. 
Neu eingeführt wurde der Zeitzuschlag nach 
Buchstabe g für Arbeit an Samstagen in der Zeit 
von 13 Uhr bis 21 Uhr. Er beträgt 0,75 DM je 
Stunde, ist also nicht in einem Vomhundertsatz 
des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monats- 
grundlohnes der Stufe 4 der jeweiligen Lohn- 
gruppe bemessen. 
$22 Abs.2 Unterabs.1 Satzl hält an dem Grund- 
satz fest, daß bei dem Zusammentreffen mehrerer 
Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung nur der 
jeweils höchste Zeitzuschlag zu zahlen ist. 
Treffen mehrere Zeitzuschläge nach 822 Abs.1 
Satz2 Buchst.a bis d und g, also Zeitzuschläge 
für Arbeit an Sonntagen oder Wochenfeiertagen 
oder an bestimmten Vorfesttagen oder an 
Samstagen zusammen, sind diese Zeitzuschläge 
gemäß $ 22 Abs.2 Unterabs.1 Satz 1l nicht neben: 
einander zu zahlen, sondern es steht nur ein Zeit- 
zuschlag zu, und zwar jeweils der höchste. 
Durch Satz 2 des Unterabsatzes 1 wird der Grund- 
satz des Satzes 1 durchbrochen. Danach wird der 
Zeitzuschlag für Überstunden und. Mehrarbeits- 
stunden neben dem Zeitzuschlag für Arbeit an 
Sonntagen oder dem Zeitzuschlag für Arbeit an 
gesetzlichen Wochenfeiertagen oder dem Zeit- 
zuschlag für Arbeit an Vorfesttagen (vgl. dazu 
auch $ 67 Nr. 43 a BMT-G) oder dem Zeitzuschlag 
für Nachtarbeit oder dem Zeitzuschlag für Arbeit 
an Samstagen in der Zeit von 13 bis 21 Uhr sowie 
der Zeitzuschlag für Nachtarbeit neben dem Zeit 
zuschlag für Arbeit an Sonntagen oder dem Zeit 
zuschlag für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeier- 
tagen oder dem Zeitzuschlag für Arbeit an Vor 
festtagen gezahlt. 
Zwischen den Tarifpartnern besteht Einverneh- 
men, daß die beiden im 8 22 Abs.2 Satz2 BMT-G 
genannten Möglichkeiten für die Zahlung von 
Zeitzuschlägen für eine Arbeitsleistung neben- 
einander eingreifen können. Danach können ggf. 
folgende Zeitzuschläge nebeneinander gezahlt wer- 
den: 
Ein Zeitzuschlag. für Überstunden... 
($ 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) 
von 30 v.H 
und ein Zeitzuschlag für Arbeit 
an Sonntagen 
(8 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) 
von 30 v.H. — insg. 60 v.H 
oder ein Zeitzuschlag für Arbeit 
an gesetzlichen Wochenfeier- 
tagen... 
(8 22 Abs.1 Satz 2 Buchst. c 
Doppelbuchst. aa) 
von 135 v.H. = insg. 165 v.H 
oder ein Zeitzuschlag für Arbeit 
an Vorfesttagen 
($ 22 Abs, 1 Satz 2 Buchst. d) 
von 100 v.H. — insg. 130. v.H. 
oder ein Zeitzuschlag für Nacht- 
arbeit 
($ 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) 
von. 20-y.H. — insg. 50-v/H. 
oder. ein Zeitzuschlag für Arbeit 
an Samstagen in der Zeit von 
13 bis 21 Uhr 
($ 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. g) 
von 0,75 DM = insg. 30 v.H 
+ 30,75: DM 
1.5.2.2. Ein Zeitzuschlag für MNachtarbeit 
(822. Abs..1 Satz 2‘ Buchst. f) 
und ein Zeitzuschlag für Arbeit 
an Sonntagen 
(8 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) 
von‘ 30 v.H. — insg... 50 .v.H. 
oder ein Zeitzuschlag für Arbeit 
an gesetzlichen Wochenfeier- 
tagen 
($ 22 Abs. 1. Satz 2 Buchst. c 
Doppelbuchst. aa) 
von 135-v. H. — insg. 155 v.H. 
oder ein Zeitzuschlag für Arbeit 
an gesetzlichen Wochenfeier- 
tagen 
($ 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c 
Doppelbuchst. bb) 
von 35 v.H. — insg. 55 v.H. 
oder ein Zeitzuschlag für Arbeit 
an Vorfesttagen 
($ 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) 
von. 100 v..H.. — insg. 120 YV.,H. 
1.5.2.3. Zeitzuschläge für Überstunden wäh- 
rend der Nacht (s. 1.5.2.1) 
von 50 v.H. 
und ein Zeitzuschlag für Arbeit 
an Sonntagen 
($ 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) 
von 30 v.H. — insg. 80 v.H. 
oder ein Zeitzuschlag für Arbeit 
an gesetzlichen Wochenfeiertagen 
(8 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. € 
Doppelbuchst. aa) 
von 135 v.H.. — insg. 185 v.H. 
oder ein Zeitzuschlag für Arbeit 
an Vorfesttagen 
(8 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) 
von 100 vH. = insg. 150 v.H. 
Für den neu eingeführten Zeitzuschlag für Arbeit 
an Samstagen bestimmt 822 Abs.2 Unterabs.2 
BMT-G, daß er nicht zu zahlen ist neben Zulagen, 
Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits 
eine entsprechende Leistung enthalten ist. Die im 
$ 22 Abs. 1 Satz 2 BMT-G vereinbarten Zeit- 
zuschläge sind keine „entsprechende Leistung“ im 
Sinne des Absatzes 2 Unterabs. 2. Von dieser Vor- 
schrift werden deshalb nur betroffen Schulheizer 
während der Wintermonate und Arbeiter in Som- 
merbadeanstalten während der Badesaison, weil 
die für diese Arbeiter in besonderen Tarifverträ- 
gen (Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen 
der Schulheizer vom 17. Oktober 1956, zuletzt ge- 
ändert durch den Tarifvertrag vom 19. Oktober 
1970, Tarifvertrag für Arbeiter in den Sommer- 
badeanstalten Berlins vom 29. Mai 1969 i.d.F. 
vom 28. April 1971) vereinbarte Entlohnung die 
regelmäßig zu leistende Arbeit an Samstagen be- 
reits angemessen berücksichtigt. Diesen Arbeitern 
ist danach auch der Samstagszuschlag neben den 
in diesen Tarifverträgen vereinbarten pauschalen 
Zuschlägen nicht zu gewähren. 
$ 22 enthält für die Ermittlung der Zeiten, für die 
Zeitzuschläge zu zahlen sind, keine Rundungsvor- 
schrift und auch keine Vorschrift über eine Min- 
destzeit (z.B. Berücksichtigung nur halber oder 
voller Stunden). Auch wurde die bisher für Über- 
stundeharbeit im $ 67 Nr. 39 enthaltene Rundungs- 
vorschrift gestrichen. Die für die Gewährung von 
Zeitzuschlägen in Betracht kommenden Zeiten 
sind. deshalb mit ihrer tatsächlichen Dauer zu be- 
rücksichtigen.
	        
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