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Volume 27. August 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

1/1974 
Seite 180 | 
Nr. 50 
„1:2. 
E13. 
nahme ab 1. Oktober 1974 und der in meinem ! 1:2. 
Rundschreiben betreffend Festsetzung von Pau- 491 
schalentlohnungen für Lohnempfänger gemäß 825 
Abs.2 BMT-G vom 30. November 1961 gegebenen 
Hinweise neu festzusetzen sind. Soweit sich dabei 
- beim Vorliegen. von Arbeitsbereitschaft. unter 
Berücksichtigung des $ 16 Abs.1 Satzl BMT-G — 
eine regelmäßige Arbeitszeit von mehr‘ als 
40 Stunden wöchentlich: ergibt, ist der Monats- 
tabellenlohn .in umgekehrter Anwendung des $ 25 
Abs.1 Unterabs. 1 BMT-G festzusetzen. Bei der 
Pauschalierung von Zeitzuschlägen und Löhnen 
für Überstunden ist zu beachten, daß dafür ‘— mit 
Ausnahme des neu eingeführten Zuschlages für 
Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 bis 21 Uhr 
($22 Abs.1 Satz2 Buchst. g BMT-G) — weiterhin 
der auf die Arbeitsstunde umgerechnete Monats- 
grundlohn der Stufe 4 maßgebend ist. 
Bei Lohnminderungen, die sich dabei aus der An- 
passung der regelmäßigen Arbeitszeit an die neue 
Rechtslage ergeben, ist ein Ausgleich tarifvertrag- 
lich nicht vorgesehen. 
Die im $1'’Nr.1 Satz 1 vereinbarte Arbeitszeitver- 
kürzung wirkt sich gemäß 84 Abs.1l des Tarif- 
vertrages über die Rechtsverhältnisse der arbeiter- 
rentenversicherungspflichtigen Lehrlinge vom 
7/März 1963 i.d.F. vom 16. Juni 1971, zuletzt ge- 
ändert durch den Tarifvertrag vom 12. Juni 1974 
(Dbl. 1/1971 Nr.111, 1974 Nr.2 und Anlage-/4 zu 
diesem Rundschreiben), auch auf die nicht unter 
das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Lehr- 
linge aus. 
Für Arbeiter, die bisher mit einer regelmäßigen 
Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich oder weni- 
ger beschäftigt werden sowie für Arbeiter, deren 
verlängerte regelmäßige Arbeitszeit die ab 1.Ok- 
tober 1974 im $ 14 Abs. 2 BMT-G festgelegten 
Höchstgrenzen nicht überschreitet, ist eine Kür- 
zung der Arbeitszeit nicht zwingend vorgeschrie- 
ben. Trotzdem bitte ich, auch mit diesen Arbeitern 
eine entsprechende Herabsetzung ihrer wöchent- 
lichen Arbeitszeit zu vereinbaren, wenn die dienst- 
lichen Bedürfnisse dies gestatten. 
Soweit die regelmäßige Arbeitszeit dieser Lohn- 
empfänger ab 1. Oktober 1974 nicht vermindert 
wird, ist der Lohn für Arbeiter mit einer geringe- 
ren als der im $ 14 Abs. 1 Satz 1 festgesetzten 
regelmäßigen Arbeitszeit nach Maßgabe des $ 25 
Abs.1 Unterabs. 1 BMT-G zu erhöhen, wobei hin- 
sichtlich des Kinderzuschlages insbesondere $ 2 
Abs. 2 und 3 des Tarifvertrages über Kinder- 
zuschläge i.d.F. vom 12.Juni 1974‘ zu beachten 
ist. Für Arbeiter mit‘ verlängerter regelmäßiger 
Arbeitszeit ist der Monatstabellenlohn in. umge- 
kehrter Anwendung des $25 Abs.1 Unterabs. 1 
BMT-G neu festzusetzen (auf die Ausführungen 
betr. Berechnung der Pauschallöhne in vorstehen- 
der Nr.1.1.1 weise ich in diesem. Zusammenhang 
hin). 
Für Schulheizer (Winterheizer), deren Arbeitszeit 
(8 4 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingun- 
gen der Schulheizer vom 17. Oktober. 1956 i.d.F. 
der Tarifverträge vom 20. Mai 1958, 20. Juli 1959 
und 19. Oktober 1970 (Dbl.1I/1956 Nr.120, 1958 
Nr. 58, 1959 Nr. 75 und Rundschreiben II 
Nr. 106/1970) unverändert bleibt, ist der Lohn 
nach 84 des vorgenannten Tarifvertrages eben- 
falls in umgekehrter Anwendung des $25 Abs.1 
Unterabs. 1 BMT-G neu festzusetzen. 
814 Abs.7 bestimmt, daß die Einführung von 
Kurzarbeit nach Maßgabe der Anlage 14 -zum 
BMT-G zulässig ist. Da die Anlage 14 aus Zeit- 
gründen nicht vereinbart werden ‘konnte, stellt 
die Protokollerklärung zu $ 14 Abs. 7 BMT-G klar, 
daß bis zur Vereinbarung der Anlage 14 bei einer 
etwa notwendig werdenden Einführung von Kurz- 
arbeit. nur die ‚einschlägigen gesetzlichen Vor- 
schriften gelten (vgl. $ 19 Kündigungsschutz- 
gesetz, $ 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungs- 
gesetz, 8 72 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz). 
L:2.2. 
1.2.3. 
1.2.4. 
1.4. 
1,5. 
1.5.1. 
1.5.1.1. 
1.5.1.2. 
Zu 8 1 Nr. 2 (815 BMT-G) 
$15 Abs.2 Satzl regelt wie bisher schon die Ver- 
pflichtung zur dienstplanmäßigen bzw. betriebs- 
üblichen Sonntags- und Wochenfeiertagsarbeit. 
Der neu eingefügte Satz 2 bestimmt, daß in Ver- 
wältungen und Betrieben, deren Aufgaben Sonn- 
tagsarbeit erfordern, den Arbeitern im Monat 
zwei arbeitsfreie Sonntage gewährt werden sol- 
len, vorausgesetzt, daß die dienstlichen oder be- 
trieblichen Verhältnisse dies zulassen. Die dienst- 
planmäßig bzw. betriebsüblich an einem Sonntag 
geleistete Arbeit ist durch eine entsprechende zu- 
sammenhängende Freizeit nach näherer Maßgabe 
des Absatzes 2 auszugleichen. Erfolgt der Aus- 
gleich der Sonntagsarbeit an einem Werktag, be- 
steht. für ‚die Ausgleichszeit kein Lohnanspruch, 
weil es sich lediglich um die Verlegung der (unbe- 
zahlten) Sonntagsfreizeit handelt. Erfolgt der Aus- 
gleich für die Sonntagsarbeit jedoch ausnahmsweise 
an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszuglei- 
chende Arbeitsstunde der Urlaubslohn gezahlt 
(s. hierzu 8 14/ Abs. 1 Unterabs. 2 des Berliner Be- 
zirkstarifvertrages Nr. 1 zum BMT-G). 
Durch den dem $ 15 Abs.2 neu angefügten Unter- 
absatz wird nunmehr festgelegt, daß die dienst- 
planmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an 
einem Wochenfeiertag auf Antrag des Arbeiters 
durch eine entsprechende Freizeit an einem Werk- 
tag. der laufenden oder der folgenden Woche unter 
Fortzahlung des Monatsgrundlohnes und etwaiger 
für den .Kalendermonat zustehender ständiger 
(ggf. pauschalierter) Lohnzuschläge ausgeglichen 
werden soll, wenn die dienstlichen oder betrieb- 
lichen Verhältnisse dies zulassen. Erfolgt ein 
solcher Ausgleich, steht der Zeitzuschlag nach 
$22 Abs.1 Satz2 Buchst.c Doppelbuchst. bb von 
35 v.H. zu. Erfolgt kein Freizeitausgleich, ist der 
Zeitzuschlag nach Doppelbuchst. aa der genannten 
Vorschrift zu gewähren. 
Die Neufassung des $15 Abs.3 Satzl trägt den 
bestehenden Verhältnissen (5-Tage-Woche) Rech- 
nung. 
In $ 15 Abs. 4 Satz 2 wird ausdrücklich klar- 
gestellt, daß für die Zeit des Freizeitausgleichs 
für Arbeit an Vorfesttagen ab 12 Uhr der Monats- 
grundlohn und die für den. Kalendermonat zu- 
stehenden ständigen (ggf. pauschalierten) Lohn- 
zuschläge weiterzuzahlen sind. 
Zu $ 1 Nr. 3 ($ 16 BMT-G) 
$16 Abs.1 Unterabs. 3 wurde der neuen Arbeits- 
zeitregelung angepaßt. - 
Zu $ 1 Nr. 4 ($ 17 BMT-G) 
$ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 sind redaktionell ange- 
paßt worden. Außerdem wurde klargestellt, daß 
für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen wer- 
den, der Monatsgrundlohn und etwaige für den 
Kalendermonat zustehende ständige (ggf. pau- 
schalierte). Lohnzuschläge weitergezahlt werden. 
Nicht abgefeierte, also nicht ausgeglichene Über- 
stunden sind wie bisher spätetens nach Ablauf 
der Zeit, in der das Abfeiern zulässig ist, nach 
Maßgabe des 8 25 Abs. 3-BMT-G zu bezahlen. 
Zu $1 Nr. 5 ($ 22 BMT-G) 
$ 22 Abs. 1 enthält folgende Neuregelungen: * 
Es wird klargestellt, daß sich die Zeitzuschläge 
auf die Stunde beziehen. 
Der Zeitzuschlag nach Buchstabe c für Arbeit an 
gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch soweit sie 
auf einen Sonntag fallen, sowie am Ostersonntag 
und am Pfingstsonntag ist, soweit kein Freizeit- 
ausgleich gewährt wird, von 100 v.H. auf 135 v.H. 
erhöht worden. Wird Freizeitausgleich nach $ 15 
Abs.2 Unterabs. 2 BMT-G gewährt, beträgt der 
Zeitzuschlag für ‚Arbeit an Wochenfeiertagen 
35 v.H.
	        
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