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Volume 27. August 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

Ausgegeben am 27. 8. 1974 
Dienstblatt des 
Teil I 
Senats,von Berlin 
Inneres ei Finanzen — Justiz” 
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| 1/1974 | 
Seite 179 
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Inhalt 
Nr. 50 
Rundschreiben über die Änderung des BMT-G und verschiedener anderer Tarifverträge für Arbeiter 
und . arbeiterrentenversicherungspflichtige. Lehrlinge aus Anlaß der. Arbeitszeitverkürzung ab 
1. Oktober 1974 ...., ; We ee 
Seite 179 
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1.1.1. 
Durch. die Neufassung des $ 14 Abs. 1 wird die 
regelmäßige Arbeitszeit von 42 Stunden wöchent- 
lich vom 1. Oktober 1974 an auf 40 Stunden 
wöchentlich herabgesetzt. Entsprechend herab- 
gesetzt wird die Arbeitszeit‘ für Arbeiter in 
Wechselschichtbetrieben, in denen die regelmäßige 
Arbeitszeit bis zum 30. September 1974 durch- 
schnittlich mindestens 42 und höchstens 45 Stun- 
den wöchentlich betragen hat. 
Die letztgenannte Regelung hat jedoch für die 
Lohnempfänger des Landes Berlin und der übri- 
gen Mitglieder der AV Berlin keine Bedeutung. 
Die im 8 14 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl braucht 
nicht in jeder Woche vorzuliegen, sie muß wie 
bisher nur im Durchschnitt zutreffen. Die Berech- 
nungsweise des Durchschnitts ist im Unter- 
absatz 2 festgelegt. Im Gegensatz zur bisherigen 
Regelung kann unter besonderen Umständen nun- 
mehr auch ein längerer Zeitraum als acht Wochen 
zugrunde gelegt werden. 
Pausen — ausgenommen bei Wechselschichten — 
rechnen nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarif- 
vertrages auch weiterhin nicht zur Arbeitszeit. 
Wie ab 1. Oktober 1974 bei der Anwendung meines 
Rundschreibens II Nr.137/1970 vom 17. Dezember 
1970 zu verfahren ist, werde ich in Kürze bekannt- 
geben. 
Die Höhe des ab 1. Oktober 1974 auf die Arbeits- 
stunde entfallenden Teils der Monatstabellenlöhne 
(jeweils 1/24 des Monatstabellenlohnes) ist aus der 
Anlage III zum Rundschreiben vom 21. März 1974 
über Löhne für BMT-G-Arbeiter, Ausbildungsver- 
gütungen und weitere Vereinbarungen aus Anlaß 
der Lohnerhöhung ab 1.Januar 1974 (DbIl. 1/1974 
Nr. 18) ersichtlich. 
Durch den neugefaßten 8 14 Abs.2 wird die Rege- 
lung über die bei Arbeitsbereitschaft mögliche 
Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit unter 
gleichzeitiger Herabsetzung der bisherigen 
Höchstarbeitszeit an die für Angestellte ab 
1. Oktober 1974 geltenden Regelung ($15 Abs.2 
BAT) angepaßt. Danach kann die regelmäßige 
Arbeitszeit verlängert werden 
bis zu 10 Stunden täglich (durchschnittlich 
50 Stunden wöchentlich), wenn in sie regel- 
mäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnitt- 
lich mindestens 2 Stunden täglich fällt, 
bis zu 11 Stunden täglich (durchschnittlich 
55 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig 
eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich min- 
destens 3 Stunden fällt, 
bis zu 12 Stunden täglich (durchschnittlich 
60 Stunden wöchentlich), wenn der Arbeiter ledig- 
lich an der Arbeitsstelle anwesend sein muß, um 
im Bedarfsfalle vorkommende Arbeiten zu ver- 
richten. 
Wegen der Pauschallöhne der Kraftfahrer mit 
verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit wird in 
Kürze weitere Nachricht ergehen. 
Die Arbeitszeit der sonstigen Lohnempfänger, 
deren dienstliche Inanspruchnahme nach den bis 
zum 30. September 1974 geltenden Vorschriften 
mehr als 50 Stunden wöchentlich beträgt, ist der 
geänderten Rechtslage entsprechend ab 1. Oktober 
1974 herabzusetzen. Das hat zur Folge, daß auch 
die Pauschallöhne dieser Lohnempfänger unter 
Berücksichtigung der dienstlichen Inanspruch- 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung, 
öffentlicher Verwaltungen, Betriebe und gemein- 
wirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin 
(AV Berlin) 
nachrichtlich : 
an den Rechnungshof von Berlin 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen 
Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des 
öffentlichen Rechts 
Rundschreiben 
über die Änderung des BMT-G und verschiedener 
anderer Tarifverträge für Arbeiter und arbeiter- 
rentenversicherungspflichtige Lehrlinge 
aus Anlaß der Arbeitszeitverkürzung 
ab 1. Oktober 1974 
Die Vereinigung‘ der kommunalen Arbeitgeberverbände 
(VKA) und der Hauptvorstand der Gewerkschaft Öffent- 
liche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) haben sich 
über den Abschluß folgender Tarifverträge geeinigt, die 
alle das Datum vom 12. Juni 1974 tragen: 
1. Zwanzigster Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G II, 
2. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über 
Kinderzuschläge, 
Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über 
vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter, 
Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über 
die  Rechtsverhältnisse der arbeiterrentenversiche- 
rungspflichtigen Lehrlinge. 
Den Wortlaut dieser — am 1. Oktober 1974 in Kraft tre- 
tenden — Tarifverträge gebe ich mit der Bitte um Be- 
achtung bekannt (Anlagen 1 bis 4). 
Der hiernach ab 1. Oktober 1974 gültige Wortlaut der 
88 14,15 und 22 BMT-G — die umfassende Änderungen er- 
fahren haben — ist aus der Anlage 5 zu diesem Rund- 
schreiben ersichtlich. 
Die Tarifverträge enthalten im wesentlichen die die Ver- 
kürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 
42 Stunden auf 40 Stunden betreffenden Regelungen 
(s. Rundschreiben II Nr. 3/1972 und Dbl. 1/1974 Nr. 18) 
sowie Änderungen und Ergänzungen sonstiger mit . der 
Arbeitszeit zusammenhängender Vorschriften, und zwar in 
teilweiser Angleichung an die für die vom Geltungsbereich 
des BAT erfaßten Angestellten vereinbarten Neuregelun- 
gen. 
IT. 
Zu den diesem Rundschreiben als Anlagen 1 bis 4 bei- 
gefügten Tarifverträgen gebe ich folgende Erläuterungen: 
Zum Zwanzigsten Ergänzungstarifvertrag zum 
BMT-G II (Anlage 1) 
Zu$81 Nr. 1 ($ 14 BMT-G) 
1.4;
	        
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