Ausgegeben am 27. 8. 1974
Dienstblatt des
Teil I
Senats,von Berlin
Inneres ei Finanzen — Justiz”
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| 1/1974 |
Seite 179
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Inhalt
Nr. 50
Rundschreiben über die Änderung des BMT-G und verschiedener anderer Tarifverträge für Arbeiter
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1.1.1.
Durch. die Neufassung des $ 14 Abs. 1 wird die
regelmäßige Arbeitszeit von 42 Stunden wöchent-
lich vom 1. Oktober 1974 an auf 40 Stunden
wöchentlich herabgesetzt. Entsprechend herab-
gesetzt wird die Arbeitszeit‘ für Arbeiter in
Wechselschichtbetrieben, in denen die regelmäßige
Arbeitszeit bis zum 30. September 1974 durch-
schnittlich mindestens 42 und höchstens 45 Stun-
den wöchentlich betragen hat.
Die letztgenannte Regelung hat jedoch für die
Lohnempfänger des Landes Berlin und der übri-
gen Mitglieder der AV Berlin keine Bedeutung.
Die im 8 14 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl braucht
nicht in jeder Woche vorzuliegen, sie muß wie
bisher nur im Durchschnitt zutreffen. Die Berech-
nungsweise des Durchschnitts ist im Unter-
absatz 2 festgelegt. Im Gegensatz zur bisherigen
Regelung kann unter besonderen Umständen nun-
mehr auch ein längerer Zeitraum als acht Wochen
zugrunde gelegt werden.
Pausen — ausgenommen bei Wechselschichten —
rechnen nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarif-
vertrages auch weiterhin nicht zur Arbeitszeit.
Wie ab 1. Oktober 1974 bei der Anwendung meines
Rundschreibens II Nr.137/1970 vom 17. Dezember
1970 zu verfahren ist, werde ich in Kürze bekannt-
geben.
Die Höhe des ab 1. Oktober 1974 auf die Arbeits-
stunde entfallenden Teils der Monatstabellenlöhne
(jeweils 1/24 des Monatstabellenlohnes) ist aus der
Anlage III zum Rundschreiben vom 21. März 1974
über Löhne für BMT-G-Arbeiter, Ausbildungsver-
gütungen und weitere Vereinbarungen aus Anlaß
der Lohnerhöhung ab 1.Januar 1974 (DbIl. 1/1974
Nr. 18) ersichtlich.
Durch den neugefaßten 8 14 Abs.2 wird die Rege-
lung über die bei Arbeitsbereitschaft mögliche
Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit unter
gleichzeitiger Herabsetzung der bisherigen
Höchstarbeitszeit an die für Angestellte ab
1. Oktober 1974 geltenden Regelung ($15 Abs.2
BAT) angepaßt. Danach kann die regelmäßige
Arbeitszeit verlängert werden
bis zu 10 Stunden täglich (durchschnittlich
50 Stunden wöchentlich), wenn in sie regel-
mäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnitt-
lich mindestens 2 Stunden täglich fällt,
bis zu 11 Stunden täglich (durchschnittlich
55 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig
eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich min-
destens 3 Stunden fällt,
bis zu 12 Stunden täglich (durchschnittlich
60 Stunden wöchentlich), wenn der Arbeiter ledig-
lich an der Arbeitsstelle anwesend sein muß, um
im Bedarfsfalle vorkommende Arbeiten zu ver-
richten.
Wegen der Pauschallöhne der Kraftfahrer mit
verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit wird in
Kürze weitere Nachricht ergehen.
Die Arbeitszeit der sonstigen Lohnempfänger,
deren dienstliche Inanspruchnahme nach den bis
zum 30. September 1974 geltenden Vorschriften
mehr als 50 Stunden wöchentlich beträgt, ist der
geänderten Rechtslage entsprechend ab 1. Oktober
1974 herabzusetzen. Das hat zur Folge, daß auch
die Pauschallöhne dieser Lohnempfänger unter
Berücksichtigung der dienstlichen Inanspruch-
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung,
öffentlicher Verwaltungen, Betriebe und gemein-
wirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin
(AV Berlin)
nachrichtlich :
an den Rechnungshof von Berlin
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen
Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
Rundschreiben
über die Änderung des BMT-G und verschiedener
anderer Tarifverträge für Arbeiter und arbeiter-
rentenversicherungspflichtige Lehrlinge
aus Anlaß der Arbeitszeitverkürzung
ab 1. Oktober 1974
Die Vereinigung‘ der kommunalen Arbeitgeberverbände
(VKA) und der Hauptvorstand der Gewerkschaft Öffent-
liche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) haben sich
über den Abschluß folgender Tarifverträge geeinigt, die
alle das Datum vom 12. Juni 1974 tragen:
1. Zwanzigster Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G II,
2. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über
Kinderzuschläge,
Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über
vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter,
Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über
die Rechtsverhältnisse der arbeiterrentenversiche-
rungspflichtigen Lehrlinge.
Den Wortlaut dieser — am 1. Oktober 1974 in Kraft tre-
tenden — Tarifverträge gebe ich mit der Bitte um Be-
achtung bekannt (Anlagen 1 bis 4).
Der hiernach ab 1. Oktober 1974 gültige Wortlaut der
88 14,15 und 22 BMT-G — die umfassende Änderungen er-
fahren haben — ist aus der Anlage 5 zu diesem Rund-
schreiben ersichtlich.
Die Tarifverträge enthalten im wesentlichen die die Ver-
kürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
42 Stunden auf 40 Stunden betreffenden Regelungen
(s. Rundschreiben II Nr. 3/1972 und Dbl. 1/1974 Nr. 18)
sowie Änderungen und Ergänzungen sonstiger mit . der
Arbeitszeit zusammenhängender Vorschriften, und zwar in
teilweiser Angleichung an die für die vom Geltungsbereich
des BAT erfaßten Angestellten vereinbarten Neuregelun-
gen.
IT.
Zu den diesem Rundschreiben als Anlagen 1 bis 4 bei-
gefügten Tarifverträgen gebe ich folgende Erläuterungen:
Zum Zwanzigsten Ergänzungstarifvertrag zum
BMT-G II (Anlage 1)
Zu$81 Nr. 1 ($ 14 BMT-G)
1.4;