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Nr. 49
Die SR 2 v werden wie folgt geändert und ergänzt:
A) Nr. 4 erhält die folgende Fassung: ;
„Nr. 4
Zu 817 — Überstunden —
(1) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf An-
ordnung. des Arbeitgebers ‚außerhalb der regel-
mäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber an-
zuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die
Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Arbeit-
geber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn
erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen
Arbeit anfällt. Für anfallende Arbeit einschließlich
einer etwaigen Wegezeit wird die Überstundenver-
gütung (835 Abs.3 Unterabs. 2) gezahlt. Im übri-
gen wird die Abgeltung der Rufbereitschaft bezirk-
lich vereinbart.
(2) Überstunden gelten als dienstlich angeordnet,
wenn sie durch die Erfordernisse des Flugbetriebes
zwangsläufig bedingt waren.“
b) Es wird die folgende Nr. 5 angefügt:
„Nr. 5
Zu 8 33 — Zulagen —
(1) Die Zulagen, Entschädigungen, Zuschläge,
Überstundenvergütungen und die Abgeltung nach
Nr.4 können durch Nebenabrede zum Arbeitsver-
trag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die
Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen
zum Monatsende kündbar.
(2) Vollbeschäftigte Angestellte, die ständig
Schicht- oder Wechselschichtarbeit zu leisten haben,
erhalten eine Schicht- bzw. Wechselschichtzulage.
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan,
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem
Monat vorsieht.
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem
Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der
täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten, bei denen
der Angestellte durchschnittlich längstens nach
Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht
(Nachtschichtfolge) herangezogen wird, vorsieht,
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten,
in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werk-
tags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
(3) Die Höhe der Schichtzulage und der Wechsel-
schichtzulage wird bezirklich vereinbart.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Der. Feuerwehr- und Sanitätsdienst gilt nicht als
Schicht- oder Wechselschichtarbeit.“
34. Die Nr. 2 SR 2x wird -wie folgt geändert und ergänzt:
a) Die Überschrift erhält die folgende Fassung:
„Zu 88 15 bis 17 und 35 — Arbeitszeit —
Zeitzuschläge, Überstundenvergütung —“
b) In Satzl werden nach der Zahl „17“ die Worte
„und 35“ eingefügt.
c) Satz 3 wird gestrichen.
35. Die SR 2z1 werden wie folgt geändert und ergänzt:
a) Der Nr. 4 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt:
„Zeitzuschläge nach $35 Abs.1 Satz2 Buchst. b
bis £f werden nicht gezahlt.“
Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
„Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die
Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeits-
zeit gewertet und mit der Überstundenvergütung
($ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet.“
c) Nr. 6 wird gestrichen.
36. Die SR 2z2 werden wie folgt geändert und ergänzt:
a) Der Nr. 5 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt;
3)
„Zeitzuschläge nach. 835 Abs.l1 Satz2 Buchst. b
bis £ werden nicht gezahlt.“ '
b) Nr.5 Abs.4 Satzl erhält die folgende Fassung:
„Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die
Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeits-
zeit gewertet und mit der Überstundenvergütung
(8 35 Abs. 3 Unterabs. 2). vergütet.“
Nr. 7 Abs. 1 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 2
wird einziger, Absatz.
81 Abs.2 der Anlage4 wird wie folgt geändert und
ergänzt:
a) Buchstabea Satz2 und 3 erhält die folgende
Fassung:
„Dieser Pauschbetrag schließt die Vergütung für
Überstunden, für die Inanspruchnahme im Sinne
von Nr.5 Abs.1 Buchst. a SR 2eI sowie die Zeit-
zuschläge ($ 35 Abs. 1) ein. Die 88 17 und 35 finden
keine Anwendung.“
Buchstabe d erhält die folgende Fassung:
„d) Angestellte der Vergütungsgruppen 1 und Ia,
die unter $ 17 Abs. 7 fallen, erhalten den
Pauschbetrag nicht.“
Protokollnotiz zu Nr. 21 Buchst, e:
Die Tarifvertragsparteien haben die Stundengrenzen von
84 bzw. 168 Stunden in Nr.5 Abs.5 Satzlı SR2eI mit
Rücksicht auf die Erfordernisse der Dienstplangestaltung
unverändert gelassen. Nach ihrer übereinstimmenden Auf-
fassung sollen die Arbeitszeitverkürzungen ab 1. Januar
1969, 1. Januar 1971 und 1. Oktober 1974 im Jahresdurch-
schnitt durch entsprechende -Schichteinteilung berücksich-
tigt werden.
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Anrechnung von Leistungen im Bereich der. VKA.
Werden aufgrund anderer Bestimmungen oder Verträge
oder aufgrund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen
Grunde ‘entsprechende Zeitzuschläge oder entsprechende
Entgelte gezahlt, so werden diese Leistungen auf die Zeit-
zuschläge nach diesem Tarifvertrag angerechnet.
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Aufhebung von Tarifverträgen
Die folgenden Tarifverträge werden aufgehoben:
1. Der Tarifvertrag über die Gewährung einer Wechsel-
schichtzulage an: Angestellte der Verkehrsflughäfen
vom 13. Februar 1962 (VKA),
der Tarifvertrag über den Wegfall von Vergütungs-
spitzenbeträgen vom 12. Mai 1962 (VKA) und die ent-
snrechenden bezirklichen Tarifverträge im Bereich der
VKA,
der Tarifvertrag über den Wegfall von Vergütungs-
snitzenbeträgen in besonderen Fällen vom 17. Mai 1963
(Bund/TdL),
der Tarifvertrag über die.Gewährung einer Zulage für
Dienst zu ungünstigen Zeiten an Angestellte des Bundes
und der Länder vom 24. März 1970,
der Tarifvertrag über die Gewährung der Nachtdienst-
entschädigung -an Angestellte vom 16. Oktober 1970.
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Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Angestellte, die unter
die Sonderregelungen 2elII, 2fI, 2fII, 2g und 2i fallen.
Für diese Angestellten gelten die durch diesen Tarifvertrag
geänderten bzw. aufgehobenen Vorschriften in der bisheri-
gen Fassung weiter.
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Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag ‚tritt am 1. Oktober 1974 in Kraft.
Abweichend hiervon tritt $1 Nrn, 10 und 14 am 1, Januar
1975 in Kraft.
Bonn, den 12. Juni 1974