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Volume 29. August 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

Ausgegeben am 29. 8. 1974 
Dienstblait des Senats vom Berlih 
Teil 1 
Inneres — ",hanzen — Justiz 
| ee 1e 
_ Seite 167 
Nr. 49 
„ara kibliethar 
Tarlin 
Inhalt 
Nr. 49 Rundschreiben über die Bekanntgabe von Tarifverträgen über die Neuregelung der Arbeitszeit, 
von Zeitzuschlägen und Überstundenvergütungen vom 1.Oktober 1974 an ........1.....40...... Seite 167 
Inn IIB4 — 0508/000 m 
[ 1-49 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4135 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an 
denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
| 22. 7. 1974 
BAR 
Rundschreiben 
über die Bekanntgabe von Tarifverträgen 
über die Neuregelung der Arbeitszeit, 
von Zeitzuschlägen und Überstundenvergütungen 
vom 1, Oktober 1974 an 
Nachstehend gebe ich den Wortlaut folgender noch nicht 
unterschriebener Tarifverträge bekannt: 
Dreiunddreißigster Tarifvertrag zur Änderung und Er- 
gänzung des Bundes-Angestelltentarifvertrages von 
12. Juni 1974 — Anlage 1 
Änderungstarifvertrag Nr.2 zum Tarifvertrag über 
den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 12. Jun: 
1974 — Anlage 2 - 
Tarifvertrag vom 12. Juni 1974 zur Änderung des Ver- 
gütungstarifvertrages Nr. 12 zum BAT für den Bereich 
des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft 
deutscher Länder — Anlage3 - 
Tarifvertrag vom 12. Juni 1974 zur Änderung des Tarif- 
vertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der 
Lernschwestern und Lernpfleger — Anlage 4 - 
Tarifvertrag vom 12. Juni 1974 zur Änderung des 
Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse 
der Schülerinnen und Schüler in der Krankpflege- 
hilfe — Anlage5 — 
Tarifvertrag vom 12. Juni 1974 zur Änderung des Tarif- 
vertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen 
der Praktikantinnen (Praktikanten) für medizinische 
Hilfsberufe — Anlage6 - 
Tarifvertrag vom 12. Juni 1974 zur Änderung des Tarif- 
vertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen 
der Praktikanten (Praktikantinnen) für Berufe des 
Sozial- und Erziehungsdienstes — Anlage? - 
Änderungstarifvertrag Nr.2 vom 12.Juni 1974 zum 
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der 
Medizinalassistenten — Anlage 8 — 
AÄnderungstarifvertrag Nr.6 vom 12.Juni1974 zum 
Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge 
und Anlernlinge — Anlage 9 — 
Über die Unterzeichnung dieser Tarifverträge werden Sie 
ebenfalls durch Bekanntgabe im Dienstblatt unterrichtet. 
Im Auftrage 
Dr. Babel 
Anlage 1 
Dreiunddreißigster Tarifvertrag 
zur Änderung und Ergänzung 
des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
vom 12. Juni 1974 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport 
und Verkehr 
Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
Bundesvorstand — 
wird folgendes vereinbart: 
einerseits 
andererseits 
$1 
Änderung und Ergänzung des BAT 
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag, zuletzt geändert 
und ergänzt durch den Zweiunddreißigsten Tarifvertrag zur 
Änderung und Ergänzung des BAT vom 16. März 1974, wird 
wie folgt geändert und ergänzt: 
1. 815 erhält die folgende Fassung: 
„$S 15 
Regelmäßige Arbeitszeit 
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließ- 
lich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchent- 
lich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regel- 
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel 
ein Zeitraum von acht Wochen zugrunde zu legen. 
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert 
werden 
bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stun- 
den wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeits- 
bereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stun- 
den täglich fällt, 
bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 55 Stunden 
wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbe- 
reitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stun- 
den täglich fällt, 
bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stun- 
den wöchentlich), wenn der Angestellte lediglich an 
der Arbeitsstelle anwesend sein muß, um im Bedarfs- 
fall vorkommende Arbeiten zu verrichten. 
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn 
Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchent- 
lich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlußarbei- 
ten erforderlich sind. 
(4) In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten 
Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbedingt erheb- 
lich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese
	        
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