Ausgegeben am 29. 8. 1974
Dienstblait des Senats vom Berlih
Teil 1
Inneres — ",hanzen — Justiz
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Nr. 49
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Inhalt
Nr. 49 Rundschreiben über die Bekanntgabe von Tarifverträgen über die Neuregelung der Arbeitszeit,
von Zeitzuschlägen und Überstundenvergütungen vom 1.Oktober 1974 an ........1.....40...... Seite 167
Inn IIB4 — 0508/000 m
[ 1-49 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4135
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an
denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
| 22. 7. 1974
BAR
Rundschreiben
über die Bekanntgabe von Tarifverträgen
über die Neuregelung der Arbeitszeit,
von Zeitzuschlägen und Überstundenvergütungen
vom 1, Oktober 1974 an
Nachstehend gebe ich den Wortlaut folgender noch nicht
unterschriebener Tarifverträge bekannt:
Dreiunddreißigster Tarifvertrag zur Änderung und Er-
gänzung des Bundes-Angestelltentarifvertrages von
12. Juni 1974 — Anlage 1
Änderungstarifvertrag Nr.2 zum Tarifvertrag über
den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 12. Jun:
1974 — Anlage 2 -
Tarifvertrag vom 12. Juni 1974 zur Änderung des Ver-
gütungstarifvertrages Nr. 12 zum BAT für den Bereich
des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder — Anlage3 -
Tarifvertrag vom 12. Juni 1974 zur Änderung des Tarif-
vertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Lernschwestern und Lernpfleger — Anlage 4 -
Tarifvertrag vom 12. Juni 1974 zur Änderung des
Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen und Schüler in der Krankpflege-
hilfe — Anlage5 —
Tarifvertrag vom 12. Juni 1974 zur Änderung des Tarif-
vertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen (Praktikanten) für medizinische
Hilfsberufe — Anlage6 -
Tarifvertrag vom 12. Juni 1974 zur Änderung des Tarif-
vertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikanten (Praktikantinnen) für Berufe des
Sozial- und Erziehungsdienstes — Anlage? -
Änderungstarifvertrag Nr.2 vom 12.Juni 1974 zum
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der
Medizinalassistenten — Anlage 8 —
AÄnderungstarifvertrag Nr.6 vom 12.Juni1974 zum
Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge
und Anlernlinge — Anlage 9 —
Über die Unterzeichnung dieser Tarifverträge werden Sie
ebenfalls durch Bekanntgabe im Dienstblatt unterrichtet.
Im Auftrage
Dr. Babel
Anlage 1
Dreiunddreißigster Tarifvertrag
zur Änderung und Ergänzung
des Bundes-Angestelltentarifvertrages
vom 12. Juni 1974
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
und Verkehr
Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
Bundesvorstand —
wird folgendes vereinbart:
einerseits
andererseits
$1
Änderung und Ergänzung des BAT
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag, zuletzt geändert
und ergänzt durch den Zweiunddreißigsten Tarifvertrag zur
Änderung und Ergänzung des BAT vom 16. März 1974, wird
wie folgt geändert und ergänzt:
1. 815 erhält die folgende Fassung:
„$S 15
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließ-
lich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchent-
lich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regel-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel
ein Zeitraum von acht Wochen zugrunde zu legen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert
werden
bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stun-
den wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeits-
bereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stun-
den täglich fällt,
bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 55 Stunden
wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbe-
reitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stun-
den täglich fällt,
bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stun-
den wöchentlich), wenn der Angestellte lediglich an
der Arbeitsstelle anwesend sein muß, um im Bedarfs-
fall vorkommende Arbeiten zu verrichten.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn
Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchent-
lich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlußarbei-
ten erforderlich sind.
(4) In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten
Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbedingt erheb-
lich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese