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nende oder funktionelle Beschäftigung, psychische Ak-
tiyierung und handwerkliche oder musische Betätigung
zu betreuen, mit dem Ziel, die allgemeine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit sowie gestörte Funktionen wieder-
herzustellen oder zu bessern und den Willen zur Ge-
sundung zu erhalten, zu fördern oder zu wecken.
(2) Um dieses Ziel erreichen zu können, muß der Be-
schäftigungstherapeut über eine ausreichende Kenntnis
von psychischen und physischen Veränderungen infolge
Krankheit und Alter verfügen. Er muß mit der sozia-
ien Umwelt. des Kranken und des Behinderten vertraut
sein und die Fähigkeit besitzen, im Sinne einer persön-
lichen und beruflich vorbereitenden Rehabilitation An-
regung und Anleitung zu geben.
(3) Die Anerkennung als staatlich geprüfter Beschäf-
tigungstherapeut kann erwerben, wer nachweist, daß
er
a) an dem für die Ausbildung vorgesehenen Lehrgang
teilgenommen,
die vorgesehene Prüfung vor dem staatlichen Prü-
fungsausschuß bestanden und
eine einjährige praktische Tätigkeit abgeleistet und
sich dabei bewährt hat.
Abschnitt, II
Ausbildung
2.
Lehranstalten für Beschäftigungstherapeuten
(1) Die Ausbildung von Beschäftigungstherapeuten
wird an einer dazu ermächtigten Lehranstalt für Be-
schäftigungstherapeuten und während des praktischen
Teils der Ausbildung in hierfür zugelassenen Anstalten
hach einem von diesen Ausbildungsstätten aufgestell-
ten und von dem für das Gesundheitswesen zuständigen
Mitglied des Senats genehmigten Lehrplan durch-
geführt.
(2) Die Ermächtigung einer Lehranstalt zur Ausbil-
dung von Beschäftigungstherapeuten wird auf Antrag
durch das für das Gesundheitswesen zuständige Mit-
glied des Senats erteilt, wenn die in $2 des Gesetzes
über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen vom
14.Juli 1964 (GVBl. S.739), geändert durch Gesetz
vom 14. Dezember 1972 (GVBl. S. 2293), sowie die in
881, 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Lehranstalten für Medizinalhilfsper-
sonen vom 19. Juli 1965 (GVBl. S. 913), zuletzt geän-
dert durch Verordnung vom 26.Juni 1973 (GVBl.
S. 1019), geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Ermächtigung kann nach $ 3 des Gesetzes über
die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen vom
14.Juli 1964 (GVBl. $S.739), geändert durch Gesetz
vom 14. Dezember 1972 (GVBl. S. 2293), widerrufen
werden, wenn die Ermächtigungsvoraussetzungen ent-
weder nicht vorgelegen haben oder später weggefallen
sind.
Zulassung zum Besuch der Lehranstalt; Ausbildungs-
vertrag
(1) Über die Zulassung zum Besuch der Lehranstalt
entscheidet die Leitung der Lehranstalt.
(2) Der Bewerber hat nachzuweisen:
a) die Vollendung des 18. Lebensjahres,
b) ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter
als drei Monate sein darf,
c) den erfolgreichen Abschluß der Realschule oder
eine gleichwertige Schulbildung,
d) die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches
Zeugnis.
(3) Die Lehranstalten des Landes Berlin sind ver-
pflichtet, die Regelungen dieser Allgemeinen Anwei-
sung über
a) die Dauer der Ausbildung (Nummer 4),
b) die Zwischenprüfung und staatliche Prüfung (Num-
mern 6 bis 16).
c) das Berufspraktikum (Nummer 17),
d) die staatliche Anerkennung (Nummern 18 und 19)
sowie den bei. Vertragsschluß geltenden Lehrplan voll
ausgedruckt in die Ausbildungsverträge mit den Lehr-
gangsteilnehmern aufzunehmen. Weiterhin enthalten
die Ausbildungsverträge eine Erklärung der Lehr-
gangsteilnehmer, wonach sich diese gegenüber dem
Land Berlin verpflichten, sich ohne abgeschlossene Aus-
bildung an einer staatlich anerkannten Lehranstalt für
Beschäftigungstherapeuten, staatliche Prüfung, Prak-
tikum und staatliche Anerkennung weder als „Beschäf-
tigungstherapeut‘“ noch als „staatlich geprüfter Be-
schäftigungstherapeut“ zu bezeichnen.
4. Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung für Beschäftigungstherapeuten
dauert insgesamt drei Jahre und besteht aus
a) einem mindestens zweijährigen Lehrgang (vier Se-
mester) und x.
b) einem einjährigen Berufspraktikum.
(2) Auf die Dauer des Lehrganges werden angerechnet
a) Ferien bis zu sechs Wochen jährlich,
b) sonstige zwingende Unterbrechungen bis zur Ge-
samtdauer von fünfzig Unterrichtstagen, davon
höchstens zwanzig Tage während eines Studien-
halbjahres.
(3) Lehrgangsteilnehmer können von der Leitung der
Lehranstalt im Laufe der ersten drei Monate von der
weiteren Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn es
sich erweist, daß der Teilnehmer körperlich, geistig
oder hinsichtlich seines sozialen Verhaltens nicht ge-
eignet ist, den Beruf des Beschäftigungstherapeuten zu
ergreifen.
HEINE
HEINE
5.
Gliederung der Ausbildung
(1) Der Lehrgang umfaßt einen theoretischen, einen
handwerklich-therapeutisch/technischen und einen
praktischen Teil.
(2) Im theoretischen Teil ist neben der medizinischen
Ausbildung ein wesentliches Gewicht auf die psycholo-
gisch-pädagogischen und sozialpädagogischen Fächer
zu legen.
(3) Im handwerklich-therapeutischen/technischen Teil
sollen die Lehrgangsteilnehmer eine gründliche und
vielseitige handwerkliche und musische Anleitung
erhalten, die zugleich eine Anwendung der therapeuti-
schen Technik beinhaltet.
(4) Das erste Semester ist ganz. dem theoretischen
und handwerklichen Unterricht gewidmet.
(5) Der praktische Teil der Ausbildung gliedert sich
in ein funktionelles und ein nichtfunktionelles Prakti-
kum von jeweils mindestens zwölf Wochen Dauer
(60 Tage) und wird in Einrichtungen durchgeführt,
die zur Annahme und Ausbildung von dem für das Ge-
sundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats er-
mächtigt sind.
(6) Das funktionelle Praktikum kann in zwei Ab-
schnitten, und zwar entweder
a) in einer orthopädischen Klinik,
b) in einer neurologischen Klinik,
c) in einem Spastikerzentrum,
d) in einer orthopädisch-pädiatrischen, Abteilung einer
Krankenanstalt,
in einer ärztlich geleiteten Einrichtung für Körper-
behinderte,
f) in einer Abteilung für langfristig Kranke oder