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Der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhält-
nisse der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und
Trichinenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom
1. April 1969, zuletzt geändert durch den Fünften Ände-
rungstarifvertrag vom 28. Februar 1973, wird mit folgenden
Maßgaben wieder in Kraft gesetzt:
L. 812 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Unterabs. 1. Satz3 wird der Betrag
„0,64 DM“ durch den Betrag „0,71 DM“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden der Betrag „13,21 DM“ durch
den Betrag „14,66 DM“ und der Betrag „9,15 DM“
durch den Betrag „10,16 DM“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Beträge „3007 DM, 1985
DM und 1685 DM“ durch die Beträge „3338 DM,
2203 DM und 1870 DM“ ersetzt.
$ 25 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Er kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit, $ 12
jedoch nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende
eines Kalendermonats, frühestens zum 31. März 1975,
schriftlich gekündigt werden.‘
3.
Die Anlage 1 (Tabelle der Stückvergütungen) wird
durch ‚die diesem Tarifvertrag beigefügte Anlage 1
ersetzt.
$2
Für die Berechnung der Krankenbezüge und der Urlaubs-
vergütung sind die Bezüge, die der Angestellte außerhalb
von Großbetrieben im Sinne des $ 12 Abs. 1 Unterabs. 2 des
Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse
der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Tri-
chinenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe. vom
1. April 1969 in der Zeit
vom 1. Januar bis 31. März 1973 erhalten hat, um 18 v.H.,
vom 1. April 1973 bis 31. März 1974 erhalten hat, um
11 v4.
gemäß $13 Abs.4 und $ 17 Abs.3 des vorgenannten Tarif-
vertrages zu erhöhen. Die Bezüge, die der Angestellte in
Großbetrieben für die Trichinenschau in der Zeit vom
1. Januar bis 31. März 1973 erhalten hat, sind um 5,3 v.H.
zu erhöhen.
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Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1974 in Kraft.
1.
Zur Durchführung der Tarifverträge gebe ich folgende
Hinweise:
Sechster Änderungstarifvertrag
vom 16. März 1974
zum Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse
der nichtvollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte, Fleisch-
beschauer und Trichinenschauer in öffentlichen Schlacht-
höfen
Die Stundenvergütungen des $ 13 Abs.2 sind entspre-
chend den allgemeinen Vergütungserhöhungen und
unter Berücksichtigung der zwischen den Tarifpart-
nern festgelegten Grundsätze angehoben worden. Bei
der Erhöhung der Stundenvergütungen wurde unter
Ausklammerung des in ihr enthaltenen Anteils der
allgemeinen Zulage, der nicht erhöht wurde, und des
auf die bisherigen Sockelbeträge entfallenden Anteils,
der um 11 v.H. angehoben wurde, der Erhöhungs-
prozentsatz für die Grundvergütungen der Vergütungs-
gruppen II (Fleischbeschautierärzte), VIII (Fleisch-
beschauer) und IX (Trichinenschauer) entsprechend
dem für den Bereich der Vereinigung der kommuna-
len Arbeitgeberverbände (VkA) geltenden Vergütungs-
system, und zwar jeweils ermittelt aus der Stufe 4,
zugrunde gelegt. Der Erhöhungsprozentsatz beträgt
danach für die Fleischbeschautierärzte 10,71 v.H., für
die Fleischbeschauer 14,20 v.H. und für die Trichinen-
schauer 15,77 v.H.
2.
Beim Vollzug des $ 14 Abs.4 und des 816 Abs. 3 des
Tarifvertrages vom 1. April 1969 ist wie folgt zu ver-
fahren:
2.1. Bei Angestellten, die im Jahre 1973 bereits. Bezüge
erhalten haben, für die also 814 Abs.3 Sätze 1
und 2 bzw. 816 Abs.2 Sätze 1 und 2 gelten, sind
die Bezüge, die in der Zeit vom 1. Januar bis
31. März 1973 zugeflossen sind, wie folgt zu er-
höhen:
Fleischbeschautierärzte um. 17,6 v.H.
Fleischbeschauer um 22,3 v.H.
Trichinenschauer um 24,5 v.H.
Anlage 1
Tabelle
der
Stückvergütungen in DM für Fleischbeschautierärzte
(FIbTA), Fleischbeschauer (FIlb.) und Trichinenschauer
gemäß 812 Abs. 1 Unterabs. 1
Rind unter Schaf,
Rind 6 Wochen Ziege, Ferkel,
Einhufer FIbTA FIb. FIbTA FIlb. Lamm
12,59 8,44 7,84 4.52 4.16 270
Schwein
(ohne Trichinenschau) Trichinenschau
FIbTA Flb. Tierkörper, Tierkörperteile
3.69 3.33
74?
Die Bezüge, die in der Zeit vom 1. April 1973 bis
31. Dezember 1973 zugeflossen sind, sind wie folgt
zu erhöhen:
Fleischbeschautierärzte um 10,7 v.H.
Fleischbeschauer um 14,2 v.H.
Trichinenschauer um 15,8 v.H.
2.2. Bei Angestellten, die im Jahre 1973 keine Bezüge
erhalten haben, für die also $14 Abs.3 Satz 3
bzw. 816 Abs.2 Satz 3 gilt, sind die in der Zeit
vom 1. Januar 1974 bis 31. März 1974 zugeflosse-
nen Bezüge wie folgt zu erhöhen:
Fleischbeschautierärzte um: 10,7 v.H.
Fleischbeschauer um 14,2 v.H.
Trichinenschauer um 15,8 v.H.