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Nr. 42
1.42 Inn II B 21 — 0508/0%1
Ei Fernruf: 87 05 91 — (95) 4576
| 3.7.1974
BAR
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Rundschreiben
über das Wiederinkraftsetzen des Tarifvertrages
zu 8 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung
T
Nachstehend gebe ich den Tarifvertrag vom 21. Januar
1974 über das Wiederinkraftsetzen des Tarifvertrages zu
$ 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar
1961 — Anlage I — mit der Bitte um Beachtung bekannt.
Als Anlage II ist der Tarifvertrag zu $ 71 BAT betref-
fend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961 in der
Fassung des Tarifvertrages vom 21. Januar 1974 beigefügt
I:
Gemäß Artikel V Abs.2 des Tarifvertrages zu $ 71 BAT
betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961 gilt
eine Kündigung des Bundes-Angestelltentarifvertrages zU-
gleich als Kündigung dieses Tarifvertrages. Der Tarifver-
trag vom 23. Februar 1961 war somit durch die Kündigung
des Bundes-Angestelltentarifvertrages zum 31. Dezember
1969 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten und wird
mit dem Tarifvertrag vom 21. Januar 1974 wieder in Kraft
gesetzt.
Im Auftrage
Schröder
Anlage I
Tarifvertrag
vom 21. Januar 1974
über das Wiederinkraftsetzen des Tarifvertrages zu 8 71 BAT
betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaf deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und S
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
und Verkehr
- Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
andererseits
wird folgendes vereinbart:
1
Wiederinkraftsetzen des Tarifvertrages zu
8 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung
Der Tarifvertrag zu $ 71 BAT betreffend Besitzstands-
wahrung vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den
Änderungstarifvertrag Nr.4 zum Tarifvertrag über die
Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungs-
entschädigung an Angestellte vom 21. Juni 1966, wird mit
folgenden Änderungen wieder in Kraft gesetzt:
1. In Artikel I wird $ 1 unter Beibehaltung der Paragra-
phenbezeichnung. gestrichen.
2. In Artikel II werden die 88 1 und 3 unter Beibehaltung
der Paragraphenbezeichnungen gestrichen.
3. In Artikel III 82 Satzl Buchst.a werden die Worte
„5 und“ gestrichen. .
Artikel IV wird wie folgt geändert:
a) 81 wird unter Beibehaltung der Paragraphen-
bezeichnung gestrichen.
b) 82 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird unter Beibehaltung der Absatz-
bezeichnung gestrichen.
bb) In Absatz 2 werden die Worte „oder nach
Nr. 12 der SR 2 a BAT“ gestrichen.
82
Inkrafttreten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. No-
vember 1973 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt 81 Nr.3 mit Wir-
kung vom 1. März 1974 in Kraft.
Bonn, den 21. Januar 1974
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
gez. Unterschriften
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzer des Vorstandes
gez. Unterschriften
Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Der Vorstand
gez. Unterschriften
Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr
Hauptvorstand —
gez. Unterschriften
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
- Bundesvorstand —
gez. Unterschriften
Anlage II
Tarifvertrag
zu 8 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung
vom 23. Februar 1961
— Dbi. 1/1961 Nr. 77 —
in der Fassung des Tarifvertrages vom 21. Januar 1974
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,