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Volume 8. August 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

| 1/1974 
_ Seite 137 N 
Nr. 42 
1.42 Inn II B 21 — 0508/0%1 
Ei Fernruf: 87 05 91 — (95) 4576 
| 3.7.1974 
BAR 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Rundschreiben 
über das Wiederinkraftsetzen des Tarifvertrages 
zu 8 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung 
T 
Nachstehend gebe ich den Tarifvertrag vom 21. Januar 
1974 über das Wiederinkraftsetzen des Tarifvertrages zu 
$ 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 
1961 — Anlage I — mit der Bitte um Beachtung bekannt. 
Als Anlage II ist der Tarifvertrag zu $ 71 BAT betref- 
fend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961 in der 
Fassung des Tarifvertrages vom 21. Januar 1974 beigefügt 
I: 
Gemäß Artikel V Abs.2 des Tarifvertrages zu $ 71 BAT 
betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961 gilt 
eine Kündigung des Bundes-Angestelltentarifvertrages zU- 
gleich als Kündigung dieses Tarifvertrages. Der Tarifver- 
trag vom 23. Februar 1961 war somit durch die Kündigung 
des Bundes-Angestelltentarifvertrages zum 31. Dezember 
1969 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten und wird 
mit dem Tarifvertrag vom 21. Januar 1974 wieder in Kraft 
gesetzt. 
Im Auftrage 
Schröder 
Anlage I 
Tarifvertrag 
vom 21. Januar 1974 
über das Wiederinkraftsetzen des Tarifvertrages zu 8 71 BAT 
betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaf deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
und S 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport 
und Verkehr 
- Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
andererseits 
wird folgendes vereinbart: 
1 
Wiederinkraftsetzen des Tarifvertrages zu 
8 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung 
Der Tarifvertrag zu $ 71 BAT betreffend Besitzstands- 
wahrung vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 
Änderungstarifvertrag Nr.4 zum Tarifvertrag über die 
Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungs- 
entschädigung an Angestellte vom 21. Juni 1966, wird mit 
folgenden Änderungen wieder in Kraft gesetzt: 
1. In Artikel I wird $ 1 unter Beibehaltung der Paragra- 
phenbezeichnung. gestrichen. 
2. In Artikel II werden die 88 1 und 3 unter Beibehaltung 
der Paragraphenbezeichnungen gestrichen. 
3. In Artikel III 82 Satzl Buchst.a werden die Worte 
„5 und“ gestrichen. . 
Artikel IV wird wie folgt geändert: 
a) 81 wird unter Beibehaltung der Paragraphen- 
bezeichnung gestrichen. 
b) 82 wird wie folgt geändert: 
aa) Absatz 1 wird unter Beibehaltung der Absatz- 
bezeichnung gestrichen. 
bb) In Absatz 2 werden die Worte „oder nach 
Nr. 12 der SR 2 a BAT“ gestrichen. 
82 
Inkrafttreten 
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. No- 
vember 1973 in Kraft. 
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt 81 Nr.3 mit Wir- 
kung vom 1. März 1974 in Kraft. 
Bonn, den 21. Januar 1974 
Für die Bundesrepublik Deutschland 
Der Bundesminister des Innern 
In Vertretung 
gez. Unterschriften 
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder 
Der Vorsitzer des Vorstandes 
gez. Unterschriften 
Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände 
Der Vorstand 
gez. Unterschriften 
Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, 
Transport und Verkehr 
Hauptvorstand — 
gez. Unterschriften 
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
- Bundesvorstand — 
gez. Unterschriften 
Anlage II 
Tarifvertrag 
zu 8 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung 
vom 23. Februar 1961 
— Dbi. 1/1961 Nr. 77 — 
in der Fassung des Tarifvertrages vom 21. Januar 1974 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
	        
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