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der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, |!
vertreten durch den Vorstand, )
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
und Verkehr
—- Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
wird folgendes vereinbart:
Einziger Paragraph
Der. Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwendung
an Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe vom
1. November 1967, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag
vom 15. April 1969, wird — mit Ausnahme des 8 5 — für die
Zuwendung 1973 am 1. Oktober 1973 mit folgenden Ände-
rungen und Ergänzungen wieder in Kraft gesetzt:
$ 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
„ (1) Die Zuwendung beträgt — unbeschadet des Ab-
satzes 2 — 100 v.H. des Entgelts mit Ausnahme des
Kinderzuschlages, das der Schülerin (dem Schüler) für
den Monat Oktober zugestanden hat oder zugestanden
hätte, wenn sie (er) als Schülerin (Schüler) in der
Krankenpflegehilfe tätig gewesen wäre.
Entgelt im Sinne des Satzes 1 sind das Ausbildungs-
geld nach $ 5 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in
der Krankenpflegehilfe vom 1. Januar 1967, die Zu-
lagen nach $1 Abs.1 des Tarifvertrages über die Ge-
währung von Zulagen gemäß $ 33 Abs. 1 Buchst. c
BAT vom 11. Januar 1962 sowie die Zulagen nach den
Protokollerklärungen Nr. 1 zu den Abschnitten A und
B der Anlage 1b zum BAT.“
Dem Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:
„Die Verminderung unterbleibt für die Monate, für die
der Schüler wegen der Ableistung von Grundwehrdienst
oder Zivildienst von seinem Ausbildungsträger kein
Entgelt erhalten hat, wenn er vor dem 1. Dezember
1973 entlassen worden ist und nach der Entlassung
unverzüglich die Ausbildung wieder aufgenommen hat.‘
Absatz 3 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeich-
nung gestrichen.
Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
„(4) Die Zuwendung nach den Absätzen 1 und 2 er-
höht sich um 50,— DM für jedes. Kind, für das der
Schülerin (dem Schüler) für den Monat Oktober Kin-
derzuschlag zugestanden hat oder zugestanden hätte,
wenn sie (er) als Schülerin (Schüler) tätig gewesen
wäre. Dies gilt auch für Kinder, für die der Schülerin
(dem Schüler) nach 8 31 Abs. 4 BAT, der Schülerin
wegen des. Bezuges von Mutterschaftsgeld nach 8 13
Mutterschutzgesetz oder dem Schüler wegen der Ab-
leistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst kein
Kinderzuschlag zugestanden hat.
Steht der Schülerin (dem Schüler) nach $ 31 Abs. 1
BAT in Verbindung mit 8 19 Abs. 2 Nrn. 1 und 4
BBesG für ein Kind nur der halbe Kinderzuschlag zu
oder steht ihr (ihm) nach 8 31 Abs. 3 oder 5 Buchst. b
Doppelbuchst. bb BAT für ein Kind nur ein Teil des
Kinderzuschlages.-zu, so erhöht sich die Zuwendung
statt um den Betrag nach Unterabsatz 1 Satz 1 um
25,— DM. Unterabsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
Bonn, den 26. September 1973
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Hartkopf
+.
Für die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzer des Vorstandes
Wertz
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Der Vorstand
Dr. Klett Berger
Für die
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
— Hauptvorstand —
Jacobi Hoffmann
Für die Ö
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
Heinz Groteguth Eger
Anlage 5
Tarifvertrag
vom 26. September 1973
betreffend das Wiederinkrafttreten des Tarifvertrages
über die Gewährung einer Zuwendung an
Lehrlinge und Anlernlinge
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
und Verkehr
- Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
wird folgendes vereinbart:
Einziger Paragraph
andererseits
Der Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwendung
an Lehrlinge und Anlernlinge vom 6. November 1968, ge-
ändert durch den Tarifvertrag vom 15. April 1969, wird —
mit Ausnahme der 88 5 und 6 — für die Zuwendung 1973
am 1. Oktober 1973 mit folgenden Änderungen und Ergän-
zungen wieder in Kraft gesetzt:
8 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
„(1) Die Zuwendung beträgt — unbeschadet des Ab-
satzes 2 — 100 v.H. der Lehrlingsvergütung, die dem
Lehrling (Anlernling) für den Monat Oktober zuge-
standen hat oder zugestanden hätte, wenn er als Lehr-
ling (Anlernling) tätig gewesen wäre.“
Dem Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:
„Die Verminderung unterbleibt. für die Monate, für die
der Lehrling (Anlernling) wegen der Ableistung von
Grundwehrdienst oder Zivildienst von seinem Lehr-
herrn keine Lehrlingsvergütung erhalten hat, wenn er
vor dem 1. Dezember 1973 entlassen worden ist und
nach der Entlassung unverzüglich die Ausbildung wie-
der aufgenommen hat.‘
Absatz 3 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeich-
nung gestrichen.
Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
„(4) Die Zuwendung nach den Absätzen 1.und 2 er-
höht ‚sich um 50,— DM für jedes Kind, für das dem
Lehrling (Anlernling) für den Monat Oktober Kinder-
zuschlag zugestanden hat.oder zugestanden hätte, wenn