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Volume 25. Juni 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

1/1974 
/ Seite 131 
Nr. 34 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, |! 
vertreten durch den Vorstand, ) 
einerseits 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport 
und Verkehr 
—- Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
wird folgendes vereinbart: 
Einziger Paragraph 
Der. Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwendung 
an Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe vom 
1. November 1967, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag 
vom 15. April 1969, wird — mit Ausnahme des 8 5 — für die 
Zuwendung 1973 am 1. Oktober 1973 mit folgenden Ände- 
rungen und Ergänzungen wieder in Kraft gesetzt: 
$ 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
Absatz 1 erhält die folgende Fassung: 
„ (1) Die Zuwendung beträgt — unbeschadet des Ab- 
satzes 2 — 100 v.H. des Entgelts mit Ausnahme des 
Kinderzuschlages, das der Schülerin (dem Schüler) für 
den Monat Oktober zugestanden hat oder zugestanden 
hätte, wenn sie (er) als Schülerin (Schüler) in der 
Krankenpflegehilfe tätig gewesen wäre. 
Entgelt im Sinne des Satzes 1 sind das Ausbildungs- 
geld nach $ 5 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung 
der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in 
der Krankenpflegehilfe vom 1. Januar 1967, die Zu- 
lagen nach $1 Abs.1 des Tarifvertrages über die Ge- 
währung von Zulagen gemäß $ 33 Abs. 1 Buchst. c 
BAT vom 11. Januar 1962 sowie die Zulagen nach den 
Protokollerklärungen Nr. 1 zu den Abschnitten A und 
B der Anlage 1b zum BAT.“ 
Dem Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt: 
„Die Verminderung unterbleibt für die Monate, für die 
der Schüler wegen der Ableistung von Grundwehrdienst 
oder Zivildienst von seinem Ausbildungsträger kein 
Entgelt erhalten hat, wenn er vor dem 1. Dezember 
1973 entlassen worden ist und nach der Entlassung 
unverzüglich die Ausbildung wieder aufgenommen hat.‘ 
Absatz 3 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeich- 
nung gestrichen. 
Absatz 4 erhält die folgende Fassung: 
„(4) Die Zuwendung nach den Absätzen 1 und 2 er- 
höht sich um 50,— DM für jedes. Kind, für das der 
Schülerin (dem Schüler) für den Monat Oktober Kin- 
derzuschlag zugestanden hat oder zugestanden hätte, 
wenn sie (er) als Schülerin (Schüler) tätig gewesen 
wäre. Dies gilt auch für Kinder, für die der Schülerin 
(dem Schüler) nach 8 31 Abs. 4 BAT, der Schülerin 
wegen des. Bezuges von Mutterschaftsgeld nach 8 13 
Mutterschutzgesetz oder dem Schüler wegen der Ab- 
leistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst kein 
Kinderzuschlag zugestanden hat. 
Steht der Schülerin (dem Schüler) nach $ 31 Abs. 1 
BAT in Verbindung mit 8 19 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 
BBesG für ein Kind nur der halbe Kinderzuschlag zu 
oder steht ihr (ihm) nach 8 31 Abs. 3 oder 5 Buchst. b 
Doppelbuchst. bb BAT für ein Kind nur ein Teil des 
Kinderzuschlages.-zu, so erhöht sich die Zuwendung 
statt um den Betrag nach Unterabsatz 1 Satz 1 um 
25,— DM. Unterabsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ 
Bonn, den 26. September 1973 
Für die 
Bundesrepublik Deutschland 
Der Bundesminister des Innern 
In Vertretung 
Dr. Hartkopf 
+. 
Für die 
Tarifgemeinschaft deutscher Länder 
Der Vorsitzer des Vorstandes 
Wertz 
Für die 
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände 
Der Vorstand 
Dr. Klett Berger 
Für die 
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
— Hauptvorstand — 
Jacobi Hoffmann 
Für die Ö 
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
Heinz Groteguth Eger 
Anlage 5 
Tarifvertrag 
vom 26. September 1973 
betreffend das Wiederinkrafttreten des Tarifvertrages 
über die Gewährung einer Zuwendung an 
Lehrlinge und Anlernlinge 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
einerseits 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport 
und Verkehr 
- Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
wird folgendes vereinbart: 
Einziger Paragraph 
andererseits 
Der Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwendung 
an Lehrlinge und Anlernlinge vom 6. November 1968, ge- 
ändert durch den Tarifvertrag vom 15. April 1969, wird — 
mit Ausnahme der 88 5 und 6 — für die Zuwendung 1973 
am 1. Oktober 1973 mit folgenden Änderungen und Ergän- 
zungen wieder in Kraft gesetzt: 
8 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
1. Absatz 1 erhält die folgende Fassung: 
„(1) Die Zuwendung beträgt — unbeschadet des Ab- 
satzes 2 — 100 v.H. der Lehrlingsvergütung, die dem 
Lehrling (Anlernling) für den Monat Oktober zuge- 
standen hat oder zugestanden hätte, wenn er als Lehr- 
ling (Anlernling) tätig gewesen wäre.“ 
Dem Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt: 
„Die Verminderung unterbleibt. für die Monate, für die 
der Lehrling (Anlernling) wegen der Ableistung von 
Grundwehrdienst oder Zivildienst von seinem Lehr- 
herrn keine Lehrlingsvergütung erhalten hat, wenn er 
vor dem 1. Dezember 1973 entlassen worden ist und 
nach der Entlassung unverzüglich die Ausbildung wie- 
der aufgenommen hat.‘ 
Absatz 3 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeich- 
nung gestrichen. 
Absatz 4 erhält die folgende Fassung: 
„(4) Die Zuwendung nach den Absätzen 1.und 2 er- 
höht ‚sich um 50,— DM für jedes Kind, für das dem 
Lehrling (Anlernling) für den Monat Oktober Kinder- 
zuschlag zugestanden hat.oder zugestanden hätte, wenn
	        
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