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Nr. 33
B |
8.1.1.
8.1.2.
6.1.3.
6.1.4.
6.1.5.
6.1.6.
sind 22 . 26 = 2 Arbeitstage hinzuzurechnen,
250
so daß sich 24 Urlaubstage ergeben.
Entscheidend ist ferner, welche Urlaubsvergütung
dem Angestellten im Bemessungsmonat zugestan-
den hätte. Später eintretende Änderungen, z. B.
durch Höhergruppierung, Herabgruppierung oder
Änderung des Ortszuschlags infolge geänderten
Familienstandes oder Änderungen der Arbeitszeit
werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf des Be-
messungsmonats eintretende Änderungen, die rück-
wirkend die Vergütung im Bemessungsmonat beein-
flussen, sind — gegebenenfalls auch im Wege der
Nachberechnung — zu berücksichtigen (z. B. rück-
wirkende tarifliche Höhergruppierung, rückwirken-
de tarifliche Änderungen der Grundvergütung).
Zu 82 Abs. 2:
6.2.
6.2.1.
Nach dem schon in den bisherigen Zuwendungs-
tarifverträgen enthaltenen Prinzip der Zwölftelung
hat grundsätzlich nur Anspruch auf die volle Zu-
wendung, wer während des ganzen Kalenderjahres
in einem der in 8 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Rechts-
verhältnisse zu demselben Arbeitgeber gestanden
hat und aus einem dieser Rechtsverhältnisse Bezüge
von demselben Arbeitgeber oder während des Fort-
bestandes eines dieser Rechtsverhältnisse Mutter-
schaftsgeld nach $8$ 13 Mutterschutzgesetz erhalten
hat.
Wurden in einem Kalendermonat auch nur für einen
Tag Bezüge oder Mutterschaftsgeld gezahlt, so
vermindert sich für diesen Kalendermonat die Zu-
wendung nicht um ein Zwölftel, es sei denn, daß
die Verminderung nach Satz 2 unterbleibt.
Dadurch, daß diese Vorschrift auf denselben Arbeit-
geber abstellt, ist sie wesentlich enger. gefaßt als
die Anspruchsvoraussetzungen nach $ 1 Abs. 1
Nr. 2, nach denen es ausreichend ist, wenn der
Angestellte seit dem 1. Oktober ununterbrochen in
den dort genannten Rechtsverhältnissen im öffent-
lichen Dienst gestanden hat.
Bezüge, die ein Angestellter während einer Tätig-
keit bei einer Forschungseinrichtung (s. Tz. 3.4.1.)
erhalten hat, rechnen nicht als „Bezüge von dem-
selben Arbeitgeber‘“‘.
In den Fällen, in denen Angestellten, die im Laufe
des Kalenderjahres auf Grund von $ 59 BAT aus-
scheiden, rückwirkend eine Rente wegen Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird, ist folgen-
des zu beachten:
Die rückwirkende Zuerkennung einer Rente wegen
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit kann bei einem
arbeitsunfähigen Angestellten zu einer Überzahlung
von Krankenbezügen führen, da die über 16 Wochen
hinaus gewährten Krankenbezüge als Vorschüsse
auf die Rentenleistungen gelten (vgl. $ 37 Abs. 2
Unterabs. 3 Buchst. b BAT). Die Rentenansprüche
des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeit-
geber über. Der die Höhe der Rente übersteigende
Teil der überzahlten Krankenbezüge wird nicht
zurückgefordert. Bei diesen dem Angestellten ver-
bleibenden Beträgen handelt es sich jedoch nicht um
Krankenbezüge, auf die ein Anspruch bestand. Sie
sind daher auch keine Bezüge im Sinne des $& 2
Abs. 2. Für Kalendermonate, für die der Angestellte
nur überzahlte Krankenbezüge als Vorschüsse auf
zustehende Renten erhalten hat, ist die Zuwendung
um entsprechende Zwölftel zu kürzen.
Eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber im
Sinne des 8 2 Abs. 2 ist jede Tätigkeit beim Land
Berlin in einem Beamten-, Richter- oder Arbeits-
verhältnis einschließlich der Ausbildungsverhält-
nisse (s. 8 1 Abs. 1 Nr. 2 und Protokollnotiz Nr. 1
zu 8 1 des Tarifvertrages).
Da es bei der Bemessung der Zuwendung nicht dar-
auf ankommt, daß das Arbeitsverhältnis unter den
6.2.2.
"6.2.3.
‚6.3.
6.3.1.
6.3.2.
7.
7.1.
72
BAT fällt, ist eine Beschäftigung im Programm für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Sinne dieser
Vorschrift eine Beschäftigung bei demselben Arbeit-
geber Das gleiche gilt für eine Beschäftigung bei
der Landespostdirektion Berlin,
der Zoll- und _Verbrauchsteuerverwaltung ein-
schließlich der Monopolverwaltung für Brannt-
wein,
der Sondervermögens- und Bauverwaltung der
Oberfinanzdirektion Berlin.
Zu 8 2 Abs. 3:
Der kinderbezogene Erhöhungsbetrag wird für das
kinderzuschlagsberechtigende Kind in jedem Kalen-
derjahr nur einmal gewährt. Der Angestellte erhält
mit einer zweiten im Kalenderjahr erworbenen Zu-
wendung daher nur dann einen Erhöhungsbetrag,
wenn in der Zwischenzeit ein kinderzuschlagsberech-
tigendes Kind, das bei der ersten Zuwendung nicht
berücksichtigt werden konnte, hinzugekommen ist.
Die Erhöhung der Zuwendung für Kinder unterliegt
in keinem Falle der Zwölftelung gemäß 8 2 Abs. 2.
Auch für die Gewährung des Erhöhungsbetrages
sind die Verhältnisse im Bemessungsmonat maß-
gebend. Änderungen dieser Verhältnisse nach dem
Bemessungsmonat (z. B. Geburt eines Kindes, Weg-
fall der Kinderzuschlagsberechtigung) bleiben un-
berücksichtigt.
Zu 8 2 Abs. 5:
Die Begründung eines Zuwendungsanspruches für
im Laufe des Kalenderjahres aus den in $ 1 Abs. 2
oder 3. genannten Gründen ausscheidende Ange-
stellte eröffnet die Möglichkeit, daß ein Angestellter
innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Ansprüche
auf Gewährung einer Zuwendung erwirbt. Dasselbe
gilt für ehemalige Saisonangestellte, die wieder-
eingestellt wurden. Absatz 5 trägt diesem Umstand
Rechnung.
Scheidet z. B. ein Angestellter am 30. September
wegen Erreichens der Altersgrenze aus, so erhält
er nach $ 1 Abs.2, 8 2 Abs.2 gegebenenfalls 9/12
der Zuwendung. Wird der Angestellte ab 1. Oktober
von demselben Arbeitgeber weiterbeschäftigt, hätte
er ohne die Anrechnungsvorschrift des $ 2 Abs. 5
nach den 8 1 Abs. 1, $ 2 Abs. 2 a.a.O. Anspruch auf
die ‚volle Zuwendung. $ 2 Abs. 5 beschränkt den
Anspruch ab 1. Oktober auf 3/12 der Zuwendung.
Diese Vorschrift stellt somit sicher, daß der An-
gestellte nicht mehr als zwölf Zwölftel der Zuwen-
dung für ein Kalenderjahr erhält.
Die Zuwendung, die auf Grund der Tarifverträge
über die Gewährung einer Zuwendung an Bühnen-
mitglieder, an Tanzgruppenmitglieder und an büh-
nentechnische Angestellte vom 3. Juni 1966 in der
jeweiligen Fassung gezahlt wird, gilt als Zuwen-
dung im Sinne des 8 2 Abs. 5 — nicht jedoch die
Zuwendung, die nach dem Tarifvertrag über eine
Zuwendung an die in Arbeitsbeschaffungsmaßnah-
men (ABM-Programm) beschäftigten Angestellten
gezahlt wird.
Zu 8 3:
Die Anrechnungsbestimmung erfaßt nur die Fälle,
in denen Angestellte von demselben Arbeitgeber
eine der dort genannten Leistungen nach anderen
Rechtsgrundlagen erhalten. Ss
Die jährliche Sonderzuwendung, die an Landes-
beamte, Richter des Landes und Versorgungsemp-
fänger nach dem Gesetz über die Gewährung einer
jährlichen Sonderzuwendung vom 25. November
1969 (GVBl. S. 2513), geändert durch das Gesetz
vom 6. Dezember 1971 (GVBl. S. 2057) und Gesetz
vom 5. April 1974 (GVBl. S. 790) in der jeweils
geltenden Fassung gewährt wird sowie die Zuwen-
dung, die nach dem Tarifvertrag über eine Zuwen-