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Volume 25. Juni 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

1/1974 
Seite 125 
Nr. 33 
B | 
8.1.1. 
8.1.2. 
6.1.3. 
6.1.4. 
6.1.5. 
6.1.6. 
sind 22 . 26 = 2 Arbeitstage hinzuzurechnen, 
250 
so daß sich 24 Urlaubstage ergeben. 
Entscheidend ist ferner, welche Urlaubsvergütung 
dem Angestellten im Bemessungsmonat zugestan- 
den hätte. Später eintretende Änderungen, z. B. 
durch Höhergruppierung, Herabgruppierung oder 
Änderung des Ortszuschlags infolge geänderten 
Familienstandes oder Änderungen der Arbeitszeit 
werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf des Be- 
messungsmonats eintretende Änderungen, die rück- 
wirkend die Vergütung im Bemessungsmonat beein- 
flussen, sind — gegebenenfalls auch im Wege der 
Nachberechnung — zu berücksichtigen (z. B. rück- 
wirkende tarifliche Höhergruppierung, rückwirken- 
de tarifliche Änderungen der Grundvergütung). 
Zu 82 Abs. 2: 
6.2. 
6.2.1. 
Nach dem schon in den bisherigen Zuwendungs- 
tarifverträgen enthaltenen Prinzip der Zwölftelung 
hat grundsätzlich nur Anspruch auf die volle Zu- 
wendung, wer während des ganzen Kalenderjahres 
in einem der in 8 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Rechts- 
verhältnisse zu demselben Arbeitgeber gestanden 
hat und aus einem dieser Rechtsverhältnisse Bezüge 
von demselben Arbeitgeber oder während des Fort- 
bestandes eines dieser Rechtsverhältnisse Mutter- 
schaftsgeld nach $8$ 13 Mutterschutzgesetz erhalten 
hat. 
Wurden in einem Kalendermonat auch nur für einen 
Tag Bezüge oder Mutterschaftsgeld gezahlt, so 
vermindert sich für diesen Kalendermonat die Zu- 
wendung nicht um ein Zwölftel, es sei denn, daß 
die Verminderung nach Satz 2 unterbleibt. 
Dadurch, daß diese Vorschrift auf denselben Arbeit- 
geber abstellt, ist sie wesentlich enger. gefaßt als 
die Anspruchsvoraussetzungen nach $ 1 Abs. 1 
Nr. 2, nach denen es ausreichend ist, wenn der 
Angestellte seit dem 1. Oktober ununterbrochen in 
den dort genannten Rechtsverhältnissen im öffent- 
lichen Dienst gestanden hat. 
Bezüge, die ein Angestellter während einer Tätig- 
keit bei einer Forschungseinrichtung (s. Tz. 3.4.1.) 
erhalten hat, rechnen nicht als „Bezüge von dem- 
selben Arbeitgeber‘“‘. 
In den Fällen, in denen Angestellten, die im Laufe 
des Kalenderjahres auf Grund von $ 59 BAT aus- 
scheiden, rückwirkend eine Rente wegen Berufs- 
oder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird, ist folgen- 
des zu beachten: 
Die rückwirkende Zuerkennung einer Rente wegen 
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit kann bei einem 
arbeitsunfähigen Angestellten zu einer Überzahlung 
von Krankenbezügen führen, da die über 16 Wochen 
hinaus gewährten Krankenbezüge als Vorschüsse 
auf die Rentenleistungen gelten (vgl. $ 37 Abs. 2 
Unterabs. 3 Buchst. b BAT). Die Rentenansprüche 
des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeit- 
geber über. Der die Höhe der Rente übersteigende 
Teil der überzahlten Krankenbezüge wird nicht 
zurückgefordert. Bei diesen dem Angestellten ver- 
bleibenden Beträgen handelt es sich jedoch nicht um 
Krankenbezüge, auf die ein Anspruch bestand. Sie 
sind daher auch keine Bezüge im Sinne des $& 2 
Abs. 2. Für Kalendermonate, für die der Angestellte 
nur überzahlte Krankenbezüge als Vorschüsse auf 
zustehende Renten erhalten hat, ist die Zuwendung 
um entsprechende Zwölftel zu kürzen. 
Eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber im 
Sinne des 8 2 Abs. 2 ist jede Tätigkeit beim Land 
Berlin in einem Beamten-, Richter- oder Arbeits- 
verhältnis einschließlich der Ausbildungsverhält- 
nisse (s. 8 1 Abs. 1 Nr. 2 und Protokollnotiz Nr. 1 
zu 8 1 des Tarifvertrages). 
Da es bei der Bemessung der Zuwendung nicht dar- 
auf ankommt, daß das Arbeitsverhältnis unter den 
6.2.2. 
"6.2.3. 
‚6.3. 
6.3.1. 
6.3.2. 
7. 
7.1. 
72 
BAT fällt, ist eine Beschäftigung im Programm für 
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Sinne dieser 
Vorschrift eine Beschäftigung bei demselben Arbeit- 
geber Das gleiche gilt für eine Beschäftigung bei 
der Landespostdirektion Berlin, 
der Zoll- und _Verbrauchsteuerverwaltung ein- 
schließlich der Monopolverwaltung für Brannt- 
wein, 
der Sondervermögens- und Bauverwaltung der 
Oberfinanzdirektion Berlin. 
Zu 8 2 Abs. 3: 
Der kinderbezogene Erhöhungsbetrag wird für das 
kinderzuschlagsberechtigende Kind in jedem Kalen- 
derjahr nur einmal gewährt. Der Angestellte erhält 
mit einer zweiten im Kalenderjahr erworbenen Zu- 
wendung daher nur dann einen Erhöhungsbetrag, 
wenn in der Zwischenzeit ein kinderzuschlagsberech- 
tigendes Kind, das bei der ersten Zuwendung nicht 
berücksichtigt werden konnte, hinzugekommen ist. 
Die Erhöhung der Zuwendung für Kinder unterliegt 
in keinem Falle der Zwölftelung gemäß 8 2 Abs. 2. 
Auch für die Gewährung des Erhöhungsbetrages 
sind die Verhältnisse im Bemessungsmonat maß- 
gebend. Änderungen dieser Verhältnisse nach dem 
Bemessungsmonat (z. B. Geburt eines Kindes, Weg- 
fall der Kinderzuschlagsberechtigung) bleiben un- 
berücksichtigt. 
Zu 8 2 Abs. 5: 
Die Begründung eines Zuwendungsanspruches für 
im Laufe des Kalenderjahres aus den in $ 1 Abs. 2 
oder 3. genannten Gründen ausscheidende Ange- 
stellte eröffnet die Möglichkeit, daß ein Angestellter 
innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Ansprüche 
auf Gewährung einer Zuwendung erwirbt. Dasselbe 
gilt für ehemalige Saisonangestellte, die wieder- 
eingestellt wurden. Absatz 5 trägt diesem Umstand 
Rechnung. 
Scheidet z. B. ein Angestellter am 30. September 
wegen Erreichens der Altersgrenze aus, so erhält 
er nach $ 1 Abs.2, 8 2 Abs.2 gegebenenfalls 9/12 
der Zuwendung. Wird der Angestellte ab 1. Oktober 
von demselben Arbeitgeber weiterbeschäftigt, hätte 
er ohne die Anrechnungsvorschrift des $ 2 Abs. 5 
nach den 8 1 Abs. 1, $ 2 Abs. 2 a.a.O. Anspruch auf 
die ‚volle Zuwendung. $ 2 Abs. 5 beschränkt den 
Anspruch ab 1. Oktober auf 3/12 der Zuwendung. 
Diese Vorschrift stellt somit sicher, daß der An- 
gestellte nicht mehr als zwölf Zwölftel der Zuwen- 
dung für ein Kalenderjahr erhält. 
Die Zuwendung, die auf Grund der Tarifverträge 
über die Gewährung einer Zuwendung an Bühnen- 
mitglieder, an Tanzgruppenmitglieder und an büh- 
nentechnische Angestellte vom 3. Juni 1966 in der 
jeweiligen Fassung gezahlt wird, gilt als Zuwen- 
dung im Sinne des 8 2 Abs. 5 — nicht jedoch die 
Zuwendung, die nach dem Tarifvertrag über eine 
Zuwendung an die in Arbeitsbeschaffungsmaßnah- 
men (ABM-Programm) beschäftigten Angestellten 
gezahlt wird. 
Zu 8 3: 
Die Anrechnungsbestimmung erfaßt nur die Fälle, 
in denen Angestellte von demselben Arbeitgeber 
eine der dort genannten Leistungen nach anderen 
Rechtsgrundlagen erhalten. Ss 
Die jährliche Sonderzuwendung, die an Landes- 
beamte, Richter des Landes und Versorgungsemp- 
fänger nach dem Gesetz über die Gewährung einer 
jährlichen Sonderzuwendung vom 25. November 
1969 (GVBl. S. 2513), geändert durch das Gesetz 
vom 6. Dezember 1971 (GVBl. S. 2057) und Gesetz 
vom 5. April 1974 (GVBl. S. 790) in der jeweils 
geltenden Fassung gewährt wird sowie die Zuwen- 
dung, die nach dem Tarifvertrag über eine Zuwen-
	        
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