Path:
Volume 25. Juni 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

1/1974 
Seite 119 
Nr. 33 
Zahlung der Zuwendung 
(1) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember ge- 
zahlt werden. 
(2) In den Fällen des 8 1 Abs. 2 soll die Zuwendung bei 
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden. 
35 
Inkrafttreten, Laufzeit 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Er 
kann zum 30. Juni eines jeden Jahres, frühestens zum 
30. Juni 1977, schriftlich gekündigt werden. 
Bonn, den 12. Oktober 1973 
Für die 
Bundesrepublik Deutschland 
Der Bundesminister des Innern 
In Vertretung 
Dr. Hartkopf 
Für die 
Tarifgemeinschaft deutscher Länder 
Der Vorsitzer des Vorstandes 
Wertz 
Für die 
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände 
Der Vorstand 
Dr. Klett Berger 
Für die 
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
- Hauptvorstand — 
Jacobi Hoffmann 
Für die 
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
Heinz Groteguth Eger 
Tarifvertrag 
über eine Zuwendung für Schülerinnen und Schüler 
in der Krankenpflegehilfe 
vom 12. Oktober 1973 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, ; 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport 
und Verkehr 
—- Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — andererseits 
wird für die unter den Tarifvertrag zur Regelung der 
Rechtsverhältnisse der Schülerinnen. und . Schüler in der 
Krankenpflegehilfe' vom 1. Januar 1967 in der jeweils 
geltenden Fassung fallenden Schülerinnen (Schüler) folgen- 
des vereinbart: 
— 
Ad 
81 
Anspruchsvoraussetzungen 
(1) Die Schülerin (der Schüler) erhält in jedem Kalen- 
derjahr eine Zuwendung, wenn sie (er) 
am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen 
bei demselben Ausbildungsträger im Ausbildungsver- 
hältnis steht 
und 
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgen- 
den Kalenderjahres aus ihrem (seinem) Verschulden 
oder auf eigenen. Wunsch ausscheidet. 
(2) Die Schülerin (der Schüler), deren (dessen) Aus- 
bildungsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November 
endet und die (der) mindestens vom Beginn des Kalender- 
jahres an ununterbrochen in einem Ausbildungsverhältnis 
zu demselben Ausbildungsträger gestanden hat, erhält eine 
Zuwendung, wenn sie (er) im unmittelbaren Anschluß an 
das Ausbildungsverhältnis in ein Rechtsverhältnis zu einem 
anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt und 
der Ausbildungsträger das Ausscheiden aus diesem Grunde 
billigt. Absatz 1 gilt nicht. 
(3) Hat die Schülerin (der Schüler) im Falle des Ab- 
satzes 1 Nr. 2 die Zuwendung erhalten, hat die Schülerin 
(der Schüler) sie in voller Höhe zurückzuzahlen. 
Potokollnotizen: 
Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist auch dann 
erfüllt, wenn die Schülerin (der Schüler) seit dem 
1. Oktober bei demselben Ausbildungsträger in einem 
anderen Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich 
das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung ange- 
schlossen hat. 
Für die Begriffe „öffentlicher Dienst“ und‘ „unmittel- 
barer Anschluß“ gelten die Protokollnotizen Nummern 
2 und 3 zu 8 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung 
für Angestellte vom 12. Oktober 1973 entsprechend. 
82 
Höhe der Zuwendung 
(1) Die Zuwendung beträgt — unbeschadet des Ab- 
satzes 2 — 100 v. H. des Entgelts mit Ausnahme des Kinder- 
zuschlages, das der Schülerin (dem Schüler) zugestanden 
hätte, wenn sie (er) während des ganzen Monats Oktober 
Erholungsurlaub gehabt hätte. 
Für die Schülerin (den Schüler), deren (dessen) Aus- 
bildungsverhältnis später als am 1. Oktober begonnen hat, 
tritt an die Stelle des Monats Oktober der erste volle 
Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses. 
Für die Schülerin (den Schüler), die (der) unter 8 1 
Abs. 2 fällt und die (der) im Monat Oktober nicht im Aus- 
bildungsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des 
Monats Oktober der letzte volle Kalendermonat, in dem das 
Ausbildungsverhältnis vor dem Monat Oktober bestanden 
hat. 
(2) Hat die Schülerin (der Schüler) nicht während des 
ganzen Kalenderjahres Entgelt von demselben Ausbildungs- 
träger oder während des Ausbildungsverhältnisses zu dem- 
selben Ausbildungsträger Mutterschaftsgeld nach 5813 
Mutterschutzgesetz erhalten, vermindert sich die Zuwen- 
dung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den sie 
(er) weder Entgelt noch Mutterschaftsgeld erhalten hat. 
Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate, für 
die der Schüler wegen der Ableistung von Grundwehrdienst 
oder Zivildienst von seinem Ausbildungsträger kein Entgelt 
erhalten hat, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen wor- 
den ist und nach der Entlassung unverzüglich die Aus- 
bildung wieder aufgenommen hat. 
(3) Die Zuwendung nach den Absätzen 1 und 2 erhöht 
sich um 50,— DM für jedes Kind, für das der Schülerin 
(dem Schüler) für den Monat Oktober bzw. für den nach 
Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat 
Kinderzuschlag zugestanden hat oder zugestanden hätte,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.