1/1974
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Nr. 33
Zahlung der Zuwendung
(1) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember ge-
zahlt werden.
(2) In den Fällen des 8 1 Abs. 2 soll die Zuwendung bei
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden.
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Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Er
kann zum 30. Juni eines jeden Jahres, frühestens zum
30. Juni 1977, schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den 12. Oktober 1973
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Hartkopf
Für die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzer des Vorstandes
Wertz
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Der Vorstand
Dr. Klett Berger
Für die
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand —
Jacobi Hoffmann
Für die
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
Heinz Groteguth Eger
Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Schülerinnen und Schüler
in der Krankenpflegehilfe
vom 12. Oktober 1973
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, ;
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
und Verkehr
—- Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand — andererseits
wird für die unter den Tarifvertrag zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Schülerinnen. und . Schüler in der
Krankenpflegehilfe' vom 1. Januar 1967 in der jeweils
geltenden Fassung fallenden Schülerinnen (Schüler) folgen-
des vereinbart:
—
Ad
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Anspruchsvoraussetzungen
(1) Die Schülerin (der Schüler) erhält in jedem Kalen-
derjahr eine Zuwendung, wenn sie (er)
am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen
bei demselben Ausbildungsträger im Ausbildungsver-
hältnis steht
und
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgen-
den Kalenderjahres aus ihrem (seinem) Verschulden
oder auf eigenen. Wunsch ausscheidet.
(2) Die Schülerin (der Schüler), deren (dessen) Aus-
bildungsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November
endet und die (der) mindestens vom Beginn des Kalender-
jahres an ununterbrochen in einem Ausbildungsverhältnis
zu demselben Ausbildungsträger gestanden hat, erhält eine
Zuwendung, wenn sie (er) im unmittelbaren Anschluß an
das Ausbildungsverhältnis in ein Rechtsverhältnis zu einem
anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt und
der Ausbildungsträger das Ausscheiden aus diesem Grunde
billigt. Absatz 1 gilt nicht.
(3) Hat die Schülerin (der Schüler) im Falle des Ab-
satzes 1 Nr. 2 die Zuwendung erhalten, hat die Schülerin
(der Schüler) sie in voller Höhe zurückzuzahlen.
Potokollnotizen:
Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist auch dann
erfüllt, wenn die Schülerin (der Schüler) seit dem
1. Oktober bei demselben Ausbildungsträger in einem
anderen Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich
das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung ange-
schlossen hat.
Für die Begriffe „öffentlicher Dienst“ und‘ „unmittel-
barer Anschluß“ gelten die Protokollnotizen Nummern
2 und 3 zu 8 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung
für Angestellte vom 12. Oktober 1973 entsprechend.
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Höhe der Zuwendung
(1) Die Zuwendung beträgt — unbeschadet des Ab-
satzes 2 — 100 v. H. des Entgelts mit Ausnahme des Kinder-
zuschlages, das der Schülerin (dem Schüler) zugestanden
hätte, wenn sie (er) während des ganzen Monats Oktober
Erholungsurlaub gehabt hätte.
Für die Schülerin (den Schüler), deren (dessen) Aus-
bildungsverhältnis später als am 1. Oktober begonnen hat,
tritt an die Stelle des Monats Oktober der erste volle
Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.
Für die Schülerin (den Schüler), die (der) unter 8 1
Abs. 2 fällt und die (der) im Monat Oktober nicht im Aus-
bildungsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des
Monats Oktober der letzte volle Kalendermonat, in dem das
Ausbildungsverhältnis vor dem Monat Oktober bestanden
hat.
(2) Hat die Schülerin (der Schüler) nicht während des
ganzen Kalenderjahres Entgelt von demselben Ausbildungs-
träger oder während des Ausbildungsverhältnisses zu dem-
selben Ausbildungsträger Mutterschaftsgeld nach 5813
Mutterschutzgesetz erhalten, vermindert sich die Zuwen-
dung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den sie
(er) weder Entgelt noch Mutterschaftsgeld erhalten hat.
Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate, für
die der Schüler wegen der Ableistung von Grundwehrdienst
oder Zivildienst von seinem Ausbildungsträger kein Entgelt
erhalten hat, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen wor-
den ist und nach der Entlassung unverzüglich die Aus-
bildung wieder aufgenommen hat.
(3) Die Zuwendung nach den Absätzen 1 und 2 erhöht
sich um 50,— DM für jedes Kind, für das der Schülerin
(dem Schüler) für den Monat Oktober bzw. für den nach
Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat
Kinderzuschlag zugestanden hat oder zugestanden hätte,