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ihr schutzwürdiges Wissen zumindest dem Werte nach |
dem der ständigen Mitarbeiter vergleichbar ist.
Bearbeiter von Verschlußsachen kraft Ermächtigung
des. Grades „STRENG GEHEIM“
(1) Bearbeitern kraft‘ Ermächtigung von Verschluß-
sachen des Grades „STRENG GEHEIM“ sind Reisen
der in Nummer 1 genannten Art untersagt, soweit
nicht nach Absatz 2 Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Die Dienstbehörden können auf Antrag des Mit-
arbeiters
1. Fahrten durch den Ostsektor von Berlin oder auf
den Transitwegen zustimmen, wenn es die Anzahl
und Bedeutung der von ihm einzusehenden Ver-
schlußsachen des Grades „STRENG GEHEIM‘
erlauben. Die Zustimmung für Fahrten durch den
Ostsektor von Berlin kann generell, jedoch immer
nur längstens für ein Jahr voraus erteilt werden;
anderen Reisen der in Nummer 1 genannten Art
dann zustimmen, wenn das Interesse des Mitarbei-
ters.an der Reise so groß ist, daß er bei Versagen
der Zustimmung in einen. schweren menschlichen
Konflikt geriete. Diese Voraussetzung ist regel-
mäßig nur im Falle des Ablebens oder der lebens-
gefährlichen Erkrankung von Personen gegeben, die
mit dem Mitarbeiter verlobt, verheiratet, in gerader
Linie oder bis zum zweiten Grade der Seitenlinie
verwandt sind.
Vor Zustimmung ist der Geheimschutzbeauftragte zu
beteiligen. Von der erteilten Zustimmung ist der Sena-
tor für Inneres zu unterrichten; der Mitteilung ist eine
Durchschrift des Antrags beizufügen.
Bearbeiter anderer Verschlußsachen kraft Ermächti-
gung
(1) Bearbeiter kraft Ermächtigung anderer Verschluß-
sachen, die
in eine so große Anzahl von Verschlußsachen Ein-
sicht haben, daß ihr Wissen wegen seines Umfanges
annähernd des gleichen Schutzes bedarf, wie
die Kenntnis von Verschlußsachen des Grades
„STRENG GEHEIM“,
oder
gemeinsame Sicherheitsangelegenheiten des Lan-
des Berlin und der Alliierten Schutzmächte bear-
beiten, die von diesen als Verschlußsache des Gra-
des „SECRET“ eingestuft sind,
haben alle Reisen der in Nummer 1 genannten Art an-
zuzeigen. Wegen der Feststellung dieses Mitarbeiter-
kreises ist nach Nummer 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 zu ver-
Fahren.
(2) Die anderen Bearbeiter haben nur die Reisen der
in Nummer 1 genannten Art anzuzeigen, die keine
Fahrten durch den Ostsektor von Berlin oder auf den
Transitwegen sind.
(8) Die Anzeige ist dem unmittelbaren Dienstvorge-
setzten oder dessen Beauftragten zu erstatten Sie hat
vor Fahrt- oder Reiseantritt zu erfolgen; die Anzeige
von Fahrten durch den Ostsektor von Berlin kann für
alle Fahrten eines Kalenderjahres im voraus erstattet
werden. Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten; die
mündliche oder fernmündliche Anzeige genügt, wenn
sie den Empfänger nur noch auf diese Weise erreichen
kann. Die Anzeige von Reisen, die keine Fahrten durch
den Ostsektor von Berlin oder auf den Transitwegen
sind, muß Angaben über das Reiseziel, den Reiseweg
und die vorgesehenen Verkehrsmittel enthalten; bei
Reisen zur Teilnahme an Veranstaltungen in den in der
Anlage bezeichneten Gebieten aus staatsbürgerlichen,
kirchlichen, wissenschaftlichen, sportlichen oder ähn-
lichen Gründen sind ferner die Veranstalter, der Teil-
nehmerkreis sowie die Behörden oder Einrichtungen
anzugeben, zu denen Verbindungen aufgenommen wer-
den sollen. Mitarbeiter, die gemeinsame Sicherheits-
angelegenheiten des Landes Berlin und der Alliierten
Schutzmächte bearbeiten (Absatzl Satz 1l) haben bei
Reisen in die DDR auch die Namen und Anschriften.
der Personen anzugeben, die sie dort zu besuchen be-
absichtigen.
(4) Die Anzeigen sind von dem Empfänger gegebenen-
falls aktenkundig zu machen und der Dienstbehörde
zuzuleiten. Sie kann unter Beteiligung. ihres Geheim-
schutzbeauftragten bei Vorliegen konkreter Gefahren
für den Mitarbeiter oder für die öffentliche Sicherheit
die Fahrt oder Reise untersagen. Die Dienstbehörde
hat Anzeigen der Mitarbeiter, die gemeinsame Sicher-
heitsangelegenheiten des Landes Berlin und der Alliier-
ten Schutzmächte bearbeiten (Absatz1l Satzl) dem
Senator für Inneres zuzuleiten, soweit es sich um eine
Reise in die DDR handelt und die Reise nicht unter-
sagt worden ist.
(5) Absätze2 bis 4 gelten auch für die Mitarbeiter
des Polizeipräsidenten in Berlin, die weder zu dem in
Nummer 2 genannten Personenkreis gehören, noch
Verschlußsachenbearbeiter sind.
Ausnahmen aus dienstlichen Gründen
(1) Die Bestimmungen der Nummern 2 bis 4 gelten
nicht, wenn und soweit die Mitarbeiter auf Grund
dienstlicher Anordnung oder Zustimmung in den in der
Anlage bezeichneten Gebieten Dienstgeschäfte wahr-
zunehmen oder als Vertreter des Landes Berlin an Ver-
anstaltungen teilzunehmen haben.
(2) Die Anordnung oder Zustimmung darf den in den
Nummern 2 bis 3 genannten Mitarbeitern nur gegeben
werden, wenn die Reise in einem solchen Maße im
besonderen Interesse des Landes Berlin liegt, daß
dessen Sicherheitsbedürfnis zurückgestellt werden
kann und von einem anderen Mitarbeiter nur mit erheb-
licher Beeinträchtigung des erstrebten Zieles durch-
geführt werden könnte.
(3) Vor Erteilung einer Anordnung oder Zustimmung
nach Absatz 2 ist das Einvernehmen des Senators für
Inneres herbeizuführen; von den übrigen Anordnungen
oder Zustimmungen ist er zu unterrichten.
6. Bearbeiter von Verschlußsachen kraft Amtes
(1) Bearbeiter von Verschlußsachen kraft Amtes be-
dürfen für Reisen der in Nummer 1 genannten Art,
soweit es sich nicht um Fahrten durch den Ostsektor
von Berlin oder auf den Transitwegen handelt, der
Zustimmung des Regierenden Bürgermeisters; er kann
die Befugnis auf die Senatsmitglieder und Bezirks-
bürgermeister für deren Zuständigkeitsbereich mit
der Maßgabe übertragen, daß sie ihm ihre Entschei-
dungen mitzuteilen: haben. Von jeder Zustimmung ist
der Senator für Inneres zu unterrichten.
(2) Bearbeiter von Verschlußsachen kraft Amtes sind
die Mitglieder des Senats,
der Präsident des Rechnungshofes,
die Senatsdirektoren,
die Mitglieder der Bezirksämter und
die Leiter der Presse- und Protokollabteilung
der Senatskanzlei
(3) Absatzl gilt auch für
die Präsidenten der oberen Landesgerichte,
die Generalstaatsanwälte bei dem Kammergericht und
bei dem Landgericht
den Polizeipräsidenten und
die in Staatsschutzverfahren tätigen Richter
mit der Maßgabe, daß die Zustimmung von dem dienst-
rechtlich zuständigen Senatsmitglied erteilt wird.
Wegfall der Einschränkungen nach Beendigung der
schutzwürdigen Tätigkeit
(1) Auch nach Beendigung der Tätigkeit, deretwegen
die Mitarbeiter nach. den Nummern 2 bis 6 Einschrän-
kungen ‚unterliegen, bestehen diese Einschränkungen
fort bis das schutzwürdige Wissen durch Zeitablauf
bedeutungslos geworden ist.