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Volume 18. Juni 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

1/1974 | 
Seite 111 
Nr. 32 
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ihr schutzwürdiges Wissen zumindest dem Werte nach | 
dem der ständigen Mitarbeiter vergleichbar ist. 
Bearbeiter von Verschlußsachen kraft Ermächtigung 
des. Grades „STRENG GEHEIM“ 
(1) Bearbeitern kraft‘ Ermächtigung von Verschluß- 
sachen des Grades „STRENG GEHEIM“ sind Reisen 
der in Nummer 1 genannten Art untersagt, soweit 
nicht nach Absatz 2 Ausnahmen zugelassen werden. 
(2) Die Dienstbehörden können auf Antrag des Mit- 
arbeiters 
1. Fahrten durch den Ostsektor von Berlin oder auf 
den Transitwegen zustimmen, wenn es die Anzahl 
und Bedeutung der von ihm einzusehenden Ver- 
schlußsachen des Grades „STRENG GEHEIM‘ 
erlauben. Die Zustimmung für Fahrten durch den 
Ostsektor von Berlin kann generell, jedoch immer 
nur längstens für ein Jahr voraus erteilt werden; 
anderen Reisen der in Nummer 1 genannten Art 
dann zustimmen, wenn das Interesse des Mitarbei- 
ters.an der Reise so groß ist, daß er bei Versagen 
der Zustimmung in einen. schweren menschlichen 
Konflikt geriete. Diese Voraussetzung ist regel- 
mäßig nur im Falle des Ablebens oder der lebens- 
gefährlichen Erkrankung von Personen gegeben, die 
mit dem Mitarbeiter verlobt, verheiratet, in gerader 
Linie oder bis zum zweiten Grade der Seitenlinie 
verwandt sind. 
Vor Zustimmung ist der Geheimschutzbeauftragte zu 
beteiligen. Von der erteilten Zustimmung ist der Sena- 
tor für Inneres zu unterrichten; der Mitteilung ist eine 
Durchschrift des Antrags beizufügen. 
Bearbeiter anderer Verschlußsachen kraft Ermächti- 
gung 
(1) Bearbeiter kraft Ermächtigung anderer Verschluß- 
sachen, die 
in eine so große Anzahl von Verschlußsachen Ein- 
sicht haben, daß ihr Wissen wegen seines Umfanges 
annähernd des gleichen Schutzes bedarf, wie 
die Kenntnis von Verschlußsachen des Grades 
„STRENG GEHEIM“, 
oder 
gemeinsame Sicherheitsangelegenheiten des Lan- 
des Berlin und der Alliierten Schutzmächte bear- 
beiten, die von diesen als Verschlußsache des Gra- 
des „SECRET“ eingestuft sind, 
haben alle Reisen der in Nummer 1 genannten Art an- 
zuzeigen. Wegen der Feststellung dieses Mitarbeiter- 
kreises ist nach Nummer 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 zu ver- 
Fahren. 
(2) Die anderen Bearbeiter haben nur die Reisen der 
in Nummer 1 genannten Art anzuzeigen, die keine 
Fahrten durch den Ostsektor von Berlin oder auf den 
Transitwegen sind. 
(8) Die Anzeige ist dem unmittelbaren Dienstvorge- 
setzten oder dessen Beauftragten zu erstatten Sie hat 
vor Fahrt- oder Reiseantritt zu erfolgen; die Anzeige 
von Fahrten durch den Ostsektor von Berlin kann für 
alle Fahrten eines Kalenderjahres im voraus erstattet 
werden. Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten; die 
mündliche oder fernmündliche Anzeige genügt, wenn 
sie den Empfänger nur noch auf diese Weise erreichen 
kann. Die Anzeige von Reisen, die keine Fahrten durch 
den Ostsektor von Berlin oder auf den Transitwegen 
sind, muß Angaben über das Reiseziel, den Reiseweg 
und die vorgesehenen Verkehrsmittel enthalten; bei 
Reisen zur Teilnahme an Veranstaltungen in den in der 
Anlage bezeichneten Gebieten aus staatsbürgerlichen, 
kirchlichen, wissenschaftlichen, sportlichen oder ähn- 
lichen Gründen sind ferner die Veranstalter, der Teil- 
nehmerkreis sowie die Behörden oder Einrichtungen 
anzugeben, zu denen Verbindungen aufgenommen wer- 
den sollen. Mitarbeiter, die gemeinsame Sicherheits- 
angelegenheiten des Landes Berlin und der Alliierten 
Schutzmächte bearbeiten (Absatzl Satz 1l) haben bei 
Reisen in die DDR auch die Namen und Anschriften. 
der Personen anzugeben, die sie dort zu besuchen be- 
absichtigen. 
(4) Die Anzeigen sind von dem Empfänger gegebenen- 
falls aktenkundig zu machen und der Dienstbehörde 
zuzuleiten. Sie kann unter Beteiligung. ihres Geheim- 
schutzbeauftragten bei Vorliegen konkreter Gefahren 
für den Mitarbeiter oder für die öffentliche Sicherheit 
die Fahrt oder Reise untersagen. Die Dienstbehörde 
hat Anzeigen der Mitarbeiter, die gemeinsame Sicher- 
heitsangelegenheiten des Landes Berlin und der Alliier- 
ten Schutzmächte bearbeiten (Absatz1l Satzl) dem 
Senator für Inneres zuzuleiten, soweit es sich um eine 
Reise in die DDR handelt und die Reise nicht unter- 
sagt worden ist. 
(5) Absätze2 bis 4 gelten auch für die Mitarbeiter 
des Polizeipräsidenten in Berlin, die weder zu dem in 
Nummer 2 genannten Personenkreis gehören, noch 
Verschlußsachenbearbeiter sind. 
Ausnahmen aus dienstlichen Gründen 
(1) Die Bestimmungen der Nummern 2 bis 4 gelten 
nicht, wenn und soweit die Mitarbeiter auf Grund 
dienstlicher Anordnung oder Zustimmung in den in der 
Anlage bezeichneten Gebieten Dienstgeschäfte wahr- 
zunehmen oder als Vertreter des Landes Berlin an Ver- 
anstaltungen teilzunehmen haben. 
(2) Die Anordnung oder Zustimmung darf den in den 
Nummern 2 bis 3 genannten Mitarbeitern nur gegeben 
werden, wenn die Reise in einem solchen Maße im 
besonderen Interesse des Landes Berlin liegt, daß 
dessen Sicherheitsbedürfnis zurückgestellt werden 
kann und von einem anderen Mitarbeiter nur mit erheb- 
licher Beeinträchtigung des erstrebten Zieles durch- 
geführt werden könnte. 
(3) Vor Erteilung einer Anordnung oder Zustimmung 
nach Absatz 2 ist das Einvernehmen des Senators für 
Inneres herbeizuführen; von den übrigen Anordnungen 
oder Zustimmungen ist er zu unterrichten. 
6. Bearbeiter von Verschlußsachen kraft Amtes 
(1) Bearbeiter von Verschlußsachen kraft Amtes be- 
dürfen für Reisen der in Nummer 1 genannten Art, 
soweit es sich nicht um Fahrten durch den Ostsektor 
von Berlin oder auf den Transitwegen handelt, der 
Zustimmung des Regierenden Bürgermeisters; er kann 
die Befugnis auf die Senatsmitglieder und Bezirks- 
bürgermeister für deren Zuständigkeitsbereich mit 
der Maßgabe übertragen, daß sie ihm ihre Entschei- 
dungen mitzuteilen: haben. Von jeder Zustimmung ist 
der Senator für Inneres zu unterrichten. 
(2) Bearbeiter von Verschlußsachen kraft Amtes sind 
die Mitglieder des Senats, 
der Präsident des Rechnungshofes, 
die Senatsdirektoren, 
die Mitglieder der Bezirksämter und 
die Leiter der Presse- und Protokollabteilung 
der Senatskanzlei 
(3) Absatzl gilt auch für 
die Präsidenten der oberen Landesgerichte, 
die Generalstaatsanwälte bei dem Kammergericht und 
bei dem Landgericht 
den Polizeipräsidenten und 
die in Staatsschutzverfahren tätigen Richter 
mit der Maßgabe, daß die Zustimmung von dem dienst- 
rechtlich zuständigen Senatsmitglied erteilt wird. 
Wegfall der Einschränkungen nach Beendigung der 
schutzwürdigen Tätigkeit 
(1) Auch nach Beendigung der Tätigkeit, deretwegen 
die Mitarbeiter nach. den Nummern 2 bis 6 Einschrän- 
kungen ‚unterliegen, bestehen diese Einschränkungen 
fort bis das schutzwürdige Wissen durch Zeitablauf 
bedeutungslos geworden ist.
	        
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