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Unternehmer führen. In diesen Fällen kann dem Unternehmer
ein abweichendes Verfahren auf Antrag nach
Maßgabe des $ 15 Abs. 4 UStG gestattet werden.
Bei der Aufteilung nach $ 15 Abs. 4:Nr. 1 UStG beschränkt
sich die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel
auf die Vorsteuerbeträge, die weder den nach $4
Nrn. 6ff. UStG steuerfreien Umsätzen noch den anderen
Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind.
Bei der Aufteilung nach 815 Abs. 4 Nr. 2 UStG ist
allein der Grundsatz der wirtschaftlich sachgerechten
Zuordnung maßgebend. Daher sind auch die Vorsteuerbeträge,
die bei einer Aufteilung nach $ 15 Abs. 4 Nr. 1
UStG dem Umsatzschlüssel unterliegen, nach dem Umfang
der tatsächlichen Verwendung, der gegebenenfalls
zu schätzen ist, aufzuteilen.
Für die Aufteilung der Vorsteuern nach $15 Abs. 3
UStG bedarf es keiner besonderen Genehmigung des
Finanzamts. Die schematische Aufteilung nach dem
Umsatzschlüssel kann jedoch Verzerrungen hervorrufen.
Bei nicht nur geringfügigen Abweichungen von
einem wirtschaftlich sachgerechten Ergebnis empfiehlt
sich eine Aufteilung nach den Methoden des $ 15 Abs. 4
UStG, zumal das Finanzamt verpflichtet ist, eine dieser
beiden Methoden anzuordnen, wenn $ 15 Abs. 3 UStG
zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führt.
Bei Anwendung des $ 15 Abs. 3 bis 5 UStG kann ein
in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter
Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt
werden.
Aufzeichnungspflichten
Dem Unternehmer sind zur Feststellung der Steuer
und der Grundlagen ihrer Berechnung bestimmte Aufzeichnungspflichten
auferlegt. Aus den Aufzeichnungen
muß zu ersehen sein, wie sich die Entgelte auf die
steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen,
und auf die steuerfreien Umsätze verteilen.
Da die steuerbefreiten Umsätze im allgemeinen vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind und der Vorsteuerabzug
lediglich bei den Umsätzen des $ 4 Nrn. 1 bis 5
UStG erhalten bleibt, müssen gegebenenfalls auch die
steuerbefreiten Umsätze aufgeteilt werden.
Die aufzuzeichnenden Entgelte sind die Nettoentgelte
für die steuerbaren Leistungen, und zwar die vereinbarten
Entgelte im Fall der Sollbesteuerung und die
vereinnahmten Entgelte im Fall der Istbesteuerung.
Außerdem sind die Bemessungsgrundlagen für den
Eigenverbrauch aufzuzeichnen. Wegen des Vorsteuerabzuges
sind die Aufzeichnungspflichten des Unternehmers
auf die Vorsteuerbeträge ausgedehnt worden.
Zweck dieser Aufzeichnungen ist die Festhaltung des
Besteuerungsmaßstabs (8 10 UStG) für die einzelnen
Umsätze. Die Grundlagen für die Berechnung der zu
entrichtenden USt müssen aus den Aufzeichnungen
eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein. Die
vorgeschriebenen Angaben sind fortlaufend, d. h. nach
der Zeitfolge ihres Anfalls hintereinander aufzuzeichnen.
Unternehmer, die Umsätze im Rahmen eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, werden nach
Durchschnittsätzen im Rahmen des $ 24 Abs. 1 UStG
besteuert. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge
und der nach Art. 4 des Aufwertungsausgleichsgesetzes
zu gewährende Kürzungsbetrag entsprechen
in der Regel der Steuerschuld, so daß sich
keine Umsatzsteuerzahllast gegenüber dem Finanzamt
ergibt. Aus diesem Grunde sind die Unternehmer insoweit
auch von den Aufzeichnungspflichten des $ 22
UStG befreit. Diese Befreiung erstreckt sich aber nicht
auf die Aufzeichnung der Bemessungsgrundlagen für
die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage
1 zum UStG (zu 812 Abs. 2 Nr. 1) nicht aufgeführten
Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie
von alkoholischen Flüsigkeiten, weil für diese Umsätze
eine USt-Zahllast eintritt.
Veranlagung
Bei der Berechnung der USt ist von der Summe der
Umsätze auszugehen, die der Unternehmer im Laufe
des Veranlagungszeitraums ausgeführt hat ($ 16 Abs. 1
UStG). Von dieser Steuer sind dann die Vorsteuerbeträge
abzuziehen, die ihm während desselben Zeitraums
in Anrechnung gestellt worden sind ($ 16. Abs. 2
UStG). Veranlagungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr.
Die Veranlagung wird nach Ablauf des Kalenderjahres
durchgeführt.
Der Unternehmer hat zu diesem Zweck eine Steuererklärung
abzugeben ($ 18 Abs.1 UStG). Unabhängig
von der Veranlagung, über die ein Steuerbescheid ergeht,
hat er jedoch binnen 10 Tagen nach Ablauf eines
jeden Kalendermonats (Voranmeldungszeitraum) eine
Voranmeldung über die sich für diesen Zeitraum -ergebende
Steuer einzureichen und diese Steuer als Vorauszahlung
zu entrichten ($ 18 Abs. 2 UStG). Die Voranmeldung
gilt als Steuererklärung.
I;
Das Land Berlin als Unternehmer
21. Einheitliches Unternehmen
Die Gesamtheit der Betriebe gewerblicher Art (81
Abs. 1 Ziff. 6 KStG) und der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe der Körperschaft öffentlichen Rechts
des Landes Berlin stellt sich umsatzsteuerrechtlich als
das einheitliche Unternehmen Land Berlin dar. Dem
steht nicht entgegen, daß gegebenenfalls für einzelne
Betriebe eine getrennte Veranlagung stattfindet.
Die z. Z. zum Unternehmen Land Berlin gehörenden
Betriebe gewerblicher Art und land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe sind aus der Anlage ersichtlich.
Veränderungen, die durch das Hinzukommen, Zusammenfassen
oder Wegfallen von Betrieben entstanden
sind, sind SenFin — VII A 5 — schriftlich mitzuteilen.
Verzicht auf Steuerbefreiungen
Im Falle der nach $ 4 Nr. 12 a UStG steuerfreien Umsätze
(Verpachtung und Vermietung von Grundstücken
usw.) wird der Unternehmer Land Berlin wie bisher
von dem im $9 UStG vorgesehenen Optionsrecht für
die Steuerpflicht Gebrauch machen. Der Unternehmer
Land Berlin ist folglich berechtigt, Vorsteuern nach
$ 15 UStG abzusetzen und die auf Miete oder Pacht
entfallende Steuer dem Mieter (Pächter), soweit dieser
ein Unternehmer ist, nach $ 14 Abs. 1 UStG gesondert
in Rechnung zu stellen. Dieser gesondert in Rechnung
gestellte Steuerbetrag ist beim Mieter (Pächter) als
Vorsteuer absetzbar, soweit dieser zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist.
Die vom Unternehmer Land Berlin von
a) Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
sind,
b) Nichtunternehmern (z. B. Privatmieter, Dienstwohnungsinhaber,
Dienststellen des Bundes),
c) Hoheitsverwaltungen des Landes Berlin und
d) Betrieben des Landes Berlin
vereinnahmten Mieten oder Pachten werden von der
Option für die Steuerpflicht nicht berührt. Sie sind
zu a bis c nach $ 4 Nr. 12 a UStG weiterhin steuerfrei,
soweit Inventar, Maschinen, Betriebsvorrichtungen und
dergl. nicht mit überlassen werden, und zu d nicht
steuerbar (einschließlich der Miet- oder Pachtanteile
für die Überlassung von Inventar, Maschinen, Betriebsvorrichtungen
und dergleichen).
Der Unternehmer Land Berlin wird außerdem bei den
nach $4 Nr. 6c UStG steuerfreien Umsätzen (Benutzung
von Anstalten an natürlichen und künstlichen
Wasserstraßen [einschließlich der Häfen]), die nur
die Berliner Hafen- und Lagerhaus-Betriebe zu verzeichnen
haben, wie bisher für die Steuerpflicht optieren.
22
23,
Ausstellung von Rechnungen
Führen die Betriebe gewerblicher Art und die landund
forstwirtschaftlichen Betriebe des Unternehmers
Land Berlin steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige
Leistungen nach $ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus, so sind sie
berechtigt und, soweit sie die Umsätze an einen ande-Az