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Nr. 26
3.5.1. Die Küche bereitet alle Portionen (Vollportionen):
Die Vorschrift kommt nicht in Betracht.
Die Küche bereitet nur Mittagessen:
Die Mittagessenportionen werden zur Hälfte als
Vollportionen angerechnet.
Die Küche bereitet Vollportionen und daneben zu-
sätzlich Mittagessenportionen:
Umrechnung der Mittagessenportionen gemäß Tz.
3.5.2 und Hinzurechnung zu den Vollportionen.
8.5.3.
3.5.4.
Die Küche bereitet Teilverpflegung, d.h. 1. und
gegebenenfalls 2. Frühstück und/oder Nachmit-
tagskaffee und/oder‘ Abendessen, gegebenenfalls
zusätzlich — jedoch unter Wegfall mindestens eines
der zuvor genannten Essen — Mittagessen:
Diese Teilverpflegung ist mit dem Anteil in Voll-
portionen umzurechnen, der sich nach den Tarif-
vorschriften über die Anrechnung von Sachbezü-
gen als Wert der Teilverpflegung ergibt.
3.5.5.
Die Tarifvorschriften nehmen Bezug auf $ 160
Abs.2 RVO und auf die für jedes Kalenderjahr
erlassene Bewertungsverordnung. Für 1973 ist dies
die Verordnung über die Bewertung der Sach-
bezüge für die Sozialversicherung im Land Berlin
für das Kalenderjahr 1973 —- Bewertungsverord-
nung 1973 —- vom 11. Dezember 1972 (GVBl.
S. 2268).
Bei der Anwendung von $1 Abs.2 dieser Verord-
nung (die hier festgesetzten Anteile werden jähr-
lich nicht verändert) ist davon auszugehen, daß
nur die Vollverpflegung allein zugrunde gelegt
werden darf, mithin die „Freie Station‘ abgezogen
werden muß. Dies führt zu folgendem Schlüssel
der Anrechnung von Teilverpflegung im Verhältnis
zur Gesamtverpflegung:
Frühstück (1. und gegebenenfalls 2.) 23/12
Mittagessen 5/12
Nachmittagskaffee 1/12
Abendessen 3/12
12/12
Folgendes Beispiel wird hierzu gegeben:
Multi-
Portionen plikator
Frühstück (1.und ggf. 2.) 50 3 150
Mittagessen 100 5 500
Nachmittagskaffee 50 1 50
Abendessen 70 3 210
910/12
mithin umgerechnet 76 Vollportionen. Bruchteile
der Vollportionen sind ab 0,5 auf eine Vollportion
aufzurunden.
Zu beachten ist jedoch, daß es auf den Durch-
schnitt der täglich in einer Küche hergestellten
Portionen ankommt. Soweit die in den einzelnen
Tätigkeitsmerkmalen vorgesehenen Zahlenangaben
unterschritten werden, bitte ich, nach meinem
Umdruckschreiben IIB2 — 0513/200 c vom 15. Juli
1966 zu verfahren (vgl. auch Tz. 2.10).
3.6.
Die Eingruppierung, die von der Zahl der Vollpor-
tionen abhängt, setzt ferner voraus, daß diese
Vollportionen in den Küchen hergestellt werden
Das Tätigkeitsmerkmal ist also auch dann erfüllt,
wenn Mittagessen z.B. auch an Beköstigungsteil-
nehmer außerhalb der Krankenanstalt geliefert
wird.
8.7.
3.8.
A]
A 92
4.3
A 4
x
Zur Protokollnotiz Nr. 2
Ich bitte, darauf zu achten, daß die in der Proto-
kollnotiz Nr.2 vorgesehene Gleichstellung von
Metzgern, Fleischern, Schlächtern, Bäckern und
Konditoren mit dem Küchenmeister voraussetzt,
daß die Metzger, Bäcker und Konditoren eine
achtjährige Berufsausübung als Koch oder beim
Nachweis der Meisterprüfung eine dreijährige
Berufsausübung als Koch nachzuweisen haben
(vgl. auch Tz. 2.4.1).
Zur Protokollnotiz Nr. 5
Die Gleichstellung in Absatz2 der Protokollnotiz
Nr. 5 betrifft Angestellte, die im Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages mindestens fünf Jahre die
Tätigkeit von Hauswirtschafterinnen ausgeübt
haben. Ich weise darauf hin, daß unter dem Gel-
tungsbereich dieses Tarifvertrages hier der Gel-
tungsbereich des BAT zu verstehen ist.
Angestellte im Wäschereidienst (Unterabschnitt I
Nummer 2?)
Die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Wä-
schereidienst sehen nicht die Erfüllung von per-
sönlichen Eingruppierungsvoraussetzungen vor.
Im allgemeinen werden diese Funktionen mit
Hauswirtschaftsleiterinnen zu besetzen sein. Da-
neben werden auch Angestellte mit einer
Ausbildung‘ zum Wäscherei- und Plättermeister
bzw. zum Färber- und Chemischreinigermeister
in Betracht kommen.
Der Wäschereibetrieb umfaßt nach der Protokoll-
notiz Nr.6 das Waschen, Plätten und Trocknen.
Die Ausübung weiterer Funktionen wie Chemisch-
reinigen, Mangeln, Pressen, Desinfizieren von
Wäsche gegebenenfalls einschließlich Hol- und
Bringedienst reicht für eine Eingruppierung in
Vgr. Vc Fallgruppe 4 nur dann aus, wenn diese
Funktionen als Teilbetriebsbereich auch von mir
- Abteilung V — anerkannt worden sind (vgl. Tz.
12). Leiter von Teilbetriebsbereichen können in
den vorstehend genannten Bereichen eingesetzt
sein; das tarifliche Merkmal der Vgr. Vc Fall-
gruppe 4 wird jedoch erst erfüllt, wenn die Zen-
tralwäscherei‘ eine Jahresleistung von mehr als
2500 t Schmutzwäsche erreicht.
Wegen derjenigen Tätigkeitsmerkmale, die die
Eingruppierung des ständigen Vertreters regeln,
wird auf die Ausführungen in Tz. 3.3 verwiesen.
Wegen der Unterstellung von Arbeitnehmern ist
darauf hinzuweisen, daß hier ebenfalls durch aus-
drückliche Anordnung der zuständigen Personal-
stelle bzw. Personalwirtschaftsstelle oder durch
den Geschäftsverteilungsplan entschieden sein
muß, daß die Arbeitnehmer dem Nähereileiter
ständig unterstellt sind.
Wäschereileiter in Wäschereien mit einer Jahres-
leistung von mehr als 1000 t Schmutzwäsche (Vgr.
Vb Fallgruppe 1) und Angestellte, die als stän-
dige Vertreter von Wäschereileitern mit Tätigkei-
ten der Vgr.IVb Fallgruppe 1 durch ausdrück-
liche Anordnung bestellt sind (Vgr. V b Fallgruppe
2) werden nach 8 1 Abs.1 Nr.2 des Änderungs-
tarifvertrages Nr. 3 vom 15. Juni 1972 zum Tarif-
vertrag über Zulagen an Angestellte nach besol-
dungsrechtlichen Vorschriften vom 28. September
1970 den entsprechenden vergleichbaren Beamten
des mittleren Dienstes gleichgestellt (vgl. Tz. 3.3.3
und 3.3.4 sowie Anlage 3 des Rundschreibens II
Nr. 87/1972 vom 8. September 1972). Sie erhalten
somit zur Zeit eine Zulage in Höhe von 67,— DM
monatlich.
Leiter der Hauswirtschaft und Angestellte im Wirt-
schaftsdienst mit Teilaufgaben (Unterabschnitt 1
Nr. 3)