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Volume 14. Mai 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

1/1978 
Seite 61, 
Nr. 24 
3.8. Die den Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungs- 
gruppe bei gleichbleibender Tätigkeit regelnden 
Tätigkeitsmerkmale stellen entweder 
a) auf die „Berufsausübung‘“ bzw. auf die „Aus- 
übung dieser Tätigkeit“, 
D) auf die „praktische Erfahrung“, 
ec) auf die „Tätigkeit in dieser Vergütungs- und 
Fallgruppe‘“ R 
; oder 
d) auf „Erfahrungen in dieser Vergütungsgruppe“ 
ab. 
3.8.1. 
In allen unter Tz. 3.8 genannten Fällen gelten fol- 
gende Regelungen: 
Die höhere Eingruppierung hängt von der Ausübung 
des Berufs oder einer bestimmten Tätigkeit während 
eines bestimmten Zeitraumes ab. Dieser Zeitraum 
kann auch unterbrochen worden sein. Zu den Zeiten 
im obengenannten Sinne rechnen auch solche, die auf 
die Bewährungszeit ($ 23a BAT) anzurechnen wären 
(vgl. hierzu auch Umdruck — Einzelentscheidung — 
vom 30. September 1970, II B 2/0508/110). Bei Misch- 
tätigkeiten oder bei Nichtvollbeschäftigung gelten 
hinsichtlich der Anrechenbarkeit die gleichen Grund- 
sätze, die für die Anerkennung als Bewährungszeit 
außerhalb von 8 23a BAT maßgebend sind (Ausfüh- 
rungsvorschrift Nr.3 zu 822 BAT, Umdruck — IIB 
3/0508/022, 0516/216 — vom 28. Mai 1965). 
Nur wenn die zeitliche Voraussetzung für die höhere 
Eingruppierung nicht offensichtlich bereits erfüllt ist 
oder wenn nicht zusammenhängende Zeiten in Be- 
tracht kommen, sind die anrechenbaren Zeiten wie 
bei Berechnung der Dienst- und Beschäftigungszeit 
(88 19, 20 BAT) zu ermitteln. Ist tariflich ein Zeit- 
raum nach Monaten bemessen, so sind bei nicht zu- 
sammenhängender Ableistung dieser Zeit die auf den 
Zeitraum anrechenbaren (vollen) Monate und Tage 
festzustellen. Bei der Addition der Tage sich er- 
gebende jeweils 30 Tage sind als ein Monat zu wer- 
ten. Im übrigen gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes ent- 
sprechend. 
Bei der Anrechnung von Zeiten gemäß Tz.3.8 
Buchst. a und b ist neben den Ausführungen in Tz. 
3.8.1 noch folgendes zu beachten: 
Diese Zeiten können sowohl im öffentlichen Dienst — 
BAT-Bereich — als auch außerhalb desselben zurück- 
gelegt werden. 
Die Tätigkeitsmerkmale, in denen auf „praktische 
Erfahrung“ abgestellt ist (Vgr. III Fallgrn. 2 und 3 — 
Teil I —-, Vgr. III Fallgrn.1 und 3 — II E I —-, Vgr. III 
BAT — II M I — lassen offen, welche Arten prak- 
tischer Erfahrung im einzelnen gemeint sind. Daher 
sind in diesen Fällen gegebenenfalls sämtliche Zei- 
ten anzurechnen, in denen praktische Erfahrungen 
durch Ausübung von der einschlägigen Berufsausbil- 
dung bzw. den gleichwertigen Fähigkeiten und Er- 
fFahrungen entsprechenden Tätigkeiten gewonnen 
werden konnten. 
3.8.2. 
3.8.3. Bei der Anrechnung von Zeiten gemäß Tz.3.8 
Buchst. c und d bitte ich neben den Ausführungen in 
Tz. 3.8.1 folgendes zu berücksichtigen: 
Unter Tätigkeiten „in dieser Vergütungs- und Fall- 
gruppe“ sind Tätigkeiten in der jeweils zuvor ge- 
nannten Vergütungsgruppe und Fallgruppe zu ver- 
stehen. Diese Zeiten müssen also im Öffentlichen 
Dienst des BAT-Bereiches in Tätigkeiten entsprechend 
der jeweils genau bezeichneten Vergütungs- und Fall- 
gruppe zurückgelegt worden sein. Andere Tätigkei- 
ten derselben Vergütungsgruppe, die möglicherweise 
als solche auch zum Aufstieg in die nächsthöhere 
Vergütungsgruppe führen, können im Hinblick auf 
die eindeutige Fassung der Merkmale zum Aufstieg 
hicht beitragen. Etwas anderes gilt, wenn ausdrück- 
lich auf eine „Tätigkeit in dieser. Vergütungsgruppe 
und in einer dieser Fallgruppen“ (vgl. Tätigkeits- 
3.9 
3.10. 
merkmal der Vgr. VII Fallgr. 3 — II M I —-) abgestellt 
ist. Wegen etwaiger Zeiten vor Inkrafttreten des TV 
Techn 72 wird auf Tz. 18.2.2 hingewiesen. 
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einver- 
nehmen, folgende Angestelltengruppen in den Kata- 
log der Angestellten aufzunehmen, deren Eingrup- 
pierung im Hinblick auf den Tarifvertrag vom 
15. Juni 1972 überprüft werden soll: . 
Einfügung von Tätigkeitsmerkmalen für medi- 
zinisch-wissenschaftliche Zeichner in die Ein- 
gruppierungsmerkmale für das medizinische 
Hilfspersonal. 
Angestellte an Theatern und Bühnen. 
Angestellte im kommunalen feuerwehrtechni- 
schen Dienst (Hinweis: Die Tarifverhandlungen 
über diesen Personenkreis sind bereits aufge- 
nommen). 
Angestellte im nautischen und schiffsmaschinen- 
technischen Dienst sowie im Funkdienst. der 
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung und des 
Deutschen Hydrographischen Instituts. 
Angestellte im. nautischen und schiffsmaschinen- 
technischen Dienst sowie im Funkdienst auf 
Hilfsschiffen, schwimmenden Geräten und Bin- 
nenwasserfahrzeugen sowie nautische Ange- 
stellte im Instrumentenprüfungsdienst oder als 
Kreuzkartenberichtiger im Bereich des Bundes- 
ministers der Verteidigung. 
Angestellte im technischen Dienst der Feuer- 
wehr im Bereich des Bundesministers der Ver- 
teidigung. 
Plotterinnen. 
Prüfer für Luftfahrtgerät. 
Angestellte im nautischen und schiffsmaschinen- 
technischen Dienst der Freien Hansestadt Bre- 
men und der Freien und Hansestadt Hamburg 
sowie in der Hafen- und Schiffahrtsverwaltung 
und der Wasserwirtschaftsverwaltung des Lan- 
des Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen. 
Angestellte im Gewerbeaufsichtsdienst (techni- 
scher und sozialer Arbeitsschutz). 
Nach Auffassung der Gewerkschaften gehören noch 
folgende weitere Angestelltengruppen in den Katalog 
der Folgeverhandlungen: 
Forstaufseher und Forstwarte. 
Präparatoren und Restauratoren usw. 
Angestellte in der Flugsicherung. 
Angestellte im Wetterdienst. 
Flugzeugführer. 
Angestellte im militärischen Flugsicherungs- 
dienst. 
Angestellte im Schwimmbrückendienst. 
Angestellte bei den Berliner Verkehrs-Betrieben. 
Qualitätskontrolleure. 
Bisamjäger. 
Baukontrolleure. 
Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst. 
Angestellte als landwirtschaftliche Sachbearbeiter 
bei den Standortverwaltungen (Verzicht auf die 
ha-Größe). 
Meßgehilfen im Angestelltenverhältnis. 
Angestellte im Eichdienst bei der Physikalisch- 
Technischen Bundesanstalt. 
2 
Einige Tätigkeitsmerkmale stehen unter dem Ver- 
merk „Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt 
sind“. Die entsprechenden Fallgruppen gelten also 
für arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkei- 
ten. Es wird gebeten, mit Arbeitnehmern, die eines 
der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale er- 
füllen, Arbeitsverträge über eine Beschäftigung im
	        
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