W
v
1/1973
Seite 60
Nr. 24
3.3.
3.4
8:0,
„In der Niederschriftserklärung haben die Tarifver-
tragsparteien auf die bestehende Rechtslage hinge-
wiesen“ (Anmerkung: gemeint ist die Niederschrifts-
erklärung gemäß Tz.2.2.1). „Nach dem Urteil des
BAG vom 31.Januar 1968 — 4 AZR 116/67 — AP
Nr.17 zu 88 22, 23 BAT — wird bei den „sonstigen
Angestellten“ nicht nur die Ausübung der im Tarif-
vertrag geforderten Tätigkeit vorausgesetzt, son-
dern auch das Vorhandensein von Fähigkeiten, die
den Fähigkeiten der Angestellten mit technischer
Ausbildung nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu
allen Vergütungsgruppen gleichwertig sind. Solche
gleichwertigen Fähigkeiten können in anderer Weise
als durch den Besuch einer Fachschule, insbesondere
auch durch Berufserfahrung erworben sein. Sie wer-
den aber nicht schon dadurch nachgewiesen, daß der
„Sonstige Angestellte“ auf einem HEinzelarbeitsgebiet
des Fachschulingenieurs Leistungen erbringt, die auf
diesem begrenzten Gebiet (z.B. Bauabrechnung) de-
nen eines Fachschulingenieurs gleichwertig sind.“
Entsprechend dem Berufsbildungsgesetz wurden die
Tätigkeitsmerkmale für Laboranten, Zeichner, Ver-
messungstechniker, reproduktionstechnische Ange-
stellte und Fotografen mit Lehrabschlußprüfung
ebenso wie die Tätigkeitsmerkmale für Fotolabo-
ranten nunmehr für diese Angestellten mit der per-
sönlichen Voraussetzung „mit Abschlußprüfung“
versehen. Damit ist die nach dem Berufsbildungs:
gesetz. in Betracht kommende Abschlußprüfung ge-
meint. Dies gilt entsprechend für Angestellte mit
einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbil-
dung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen gemäß
Teil II Abschn. M Unterabschn. I der Anlage 1 a zum
BAT.
Die Tätigkeitsmerkmale enthalten Beschreibungen
einer einheitlich zu bewertenden gesamten Tätigkeit.
Wenn in einem Merkmal ein bestimmter Umfang
z. B. schwieriger Tätigkeiten oder selbständiger Lei-
stungen gefordert wird, bezieht sich dieser Umfang
auf die gesamte Tätigkeit [siehe Klammervermerke
gemäß TV Techn 72 bei (Teil) II (Abschn.) E (Un-
terabschn.) I Vgr. VIb Fallgr. 1, Fallgr. 3, Fallgr. 5
Fallgr. 8; IILI Vgr. VIb Fallgr. 2; IILII Vgr. Vc
Fallgr. 1; I1LIV Vgr. VII Fallgr. 1; IIL VII Vgr.
VIb Fallgr. 1; I1L VIMI Vgr. VIb Fallgr. 1; IILX
Vgr.IV b]. Das gilt selbstverständlich auch, wenn in
der niedrigeren Vergütungsgruppe ein Klammerver-
merk angebracht ist, in der höheren Vergütungs-
gruppe aber ein Überwiegen des in Betracht kom-
menden Erfordernisses verlangt wird, ohne daß dort
ein entsprechender Klammervermerk vereinbart
wurde.
Wenn bei einem Erfordernis jede Mengenbezeich-
nung fehlt, ist davon auszugehen, daß die in dem
Merkmal genannte Tätigkeit mindestens überwie-
gend auszuüben ist, also auch z.B. eine schwierige
Tätigkeit, denn bei der Eingruppierung bleibt eine
Teiltätigkeit, die nicht überwiegt, unberücksichtigt
(822 BAT). Müssen Teilarbeitsgebiete, die weniger
als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines
entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten be-
anspruchen, bewertet werden, verbleibt es bis auf
weiteres bei der Regelung gemäß Tzn. 3.1, 3.2 und 3.3
des Umdruckschreibens vom 12. Mai 1969 — V B 14/II
B 2/0508/110 — in der Fassung gemäß Tz. 21.1 der
Ausführungsvorschrift Nr. 1 zum Tarifvertrag vom
10. Juli 1969, DbIl. 1/1970 Nr. 29.
Bestimmte Tätigkeitsmerkmale stellen auf die Aus-
führung von Tätigkeiten „nicht nur einfacher
Art“ ab
(vergleiche
„Aufstellung oder Prüfung Vgr. Va Fallgr. 1/
von Entwürfen nicht nur IV b Fallgr. 21
einfacher Art“ - Teil I-,
„Ausführung oder Auswer- Vgr. Va Fallgr. 2/
tung bestimmter Messungen IV b Fallgr. 22
nicht nur einfacher Art“ Teil,
3.6.
3.6.1.
83.7.
„Aufstellen und Prüfen
von Entwürfen nicht nur
einfacher Art‘“/
„Örtliche Leitung oder‘
Mitwirken bei der Leitung
von nicht nur einfachen
Gartenbau- usw.
-maßnahmen‘“
Diese Merkmale setzen nicht voraus, daß der Ange-
stellte überwiegend andere als einfache Tätigkeiten
der genannten Art zu verrichten hat. Ihm müssen
vielmehr in einem nicht unbeachtlichen Umfange
auch‘ solche Aufgaben obliegen, die nicht einfache
Aufgaben eines Ingenieurs sind. Da die Tarifpartner
die Eingruppierung nicht z.B. von einem „nicht un-
erheblichem Umfang“ solcher Tätigkeiten abhängig
gemacht haben, können diese auch weniger als ein
Viertel der gesamten einschlägigen Aufgaben aus-
machen.
Aus sprachlichen Gründen wurde z. B. im Tätigkeits-
merkmal der Vgr. Va Fallgr.1 — Teil I — wie folgt
formuliert:
„Technische Angestellte mit ... entsprechender
Tätigkeit ... sowie sonstige Angestellte, die ..
entsprechende Tätigkeiten ausüben“.
Unter dem zunächst genannten Wort „Tätigkeit“ ist
dabei die Tätigkeit zu verstehen, die der’ abgeschlos-
senen Berufsausbildung des Betreffenden entspricht;
dabei kann es sich auch um mehrere Tätigkeiten
(Tätigkeitsbereiche) handeln. Die unterschiedlichen
Formulierungen in der ersten (Angestellte mit ent-
sprechender Berufsausbildung) und in der zweiten
Alternative (sogenannte „gleichwertige“ Angestellte)
haben also keine materielle Bedeutung.
Einige Tätigkeitsmerkmale — gegebenenfalls in Ver-
bindung mit den in Betracht kommenden Protokoll-
notizen — enthalten Beispiele für bestimmte Arten
einschlägiger Tätigkeiten (vgl. z.B. „besondere Lei-
stungen“, „schwierige Aufgaben‘, auch schlechthin
„entsprechende Tätigkeiten“). Wenn noch andere
Tätigkeiten den in Betracht kommenden Aufgaben
hinzugerechnet werden sollen, muß durch Vergleich
mit den tariflichen Tätigkeitsbeispielen, auf welche
die Gleichwertigkeit gestützt wird, in verständlicher
Weise erläutert werden, warum diese Tätigkeit den
beispielhaft genannten Aufgaben gleichwertig ist.
Für diese Erläuterung ist der zuständige Fachvor-
gesetzte mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung zuständig. Über etwaige Zweifels-
fragen werde ich im Einvernehmen mit der zuständi-
gen Hauptfachverwaltung entscheiden. Auf das Ver-
fahren, das bei Anwendung der Tätigkeitsmerkmale
für chemisch-technische Assistenten der Vgrn. VIb
Fallgr. 1/Vc Fallgr.2 und Vc Fallgr. 1/Vb Fallgr. 3
in derartigen Fällen gilt, wird aufmerksam gemacht
(vgl. Tz. 7.6).
Vgr. Va Fallgrn. 1 u. 3/
IVb Fallgrn. 1u. 3
in Verbindung mit der
Protokollnotiz Nr. 7
Buchst. i bzw. k
MN 1I-).
Kein Tätigkeitsmerkmal, des TV Techn 72 ist mit
dem Hinweiszeichen * gekennzeichnet. Praktisch ist
an die Stelle des Bewährungsaufstieges gemäß 8 23a
BAT der Aufstieg nach einer Berufsausübung bzw.
nach Ausübung einer Tätigkeit von bestimmter
Dauer oder nach Ausübung bestimmter Tätigkeiten
unter Eingruppierung in der in Betracht kommen-
den Vergütungsgruppe/Fallgruppe getreten. Ange-
stellte, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des
Tarifvertrages vom 15. Juni 1972 (1.Juli 1972) gel-
tenden Tätigkeitsmerkmale am Bewährungsaufstieg
gemäß 823a BAT teilnahmen und deren Bewäh-
rungszeit bei Weitergeltung der bisherigen Merk-
male am 1.Juli 1972 oder danach, spätestens jedoch
bei Bekanntgabe der Ausführungsvorschriften in der
endgültigen Fassung erfüllt wäre, die aber in dieser
Zeit ein Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe,
in die sie im Wege des Bewährungsaufstieges ein-
gruppiert wären, noch nicht erfüllt haben, nehmen
bis zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt übertariflich
am Bewährungsaufstieg teil; ihr Besitzstand bleibt
gewahrt (s. Tz. 18.1).