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Volume 14. Mai 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

W 
v 
1/1973 
Seite 60 
Nr. 24 
3.3. 
3.4 
8:0, 
„In der Niederschriftserklärung haben die Tarifver- 
tragsparteien auf die bestehende Rechtslage hinge- 
wiesen“ (Anmerkung: gemeint ist die Niederschrifts- 
erklärung gemäß Tz.2.2.1). „Nach dem Urteil des 
BAG vom 31.Januar 1968 — 4 AZR 116/67 — AP 
Nr.17 zu 88 22, 23 BAT — wird bei den „sonstigen 
Angestellten“ nicht nur die Ausübung der im Tarif- 
vertrag geforderten Tätigkeit vorausgesetzt, son- 
dern auch das Vorhandensein von Fähigkeiten, die 
den Fähigkeiten der Angestellten mit technischer 
Ausbildung nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu 
allen Vergütungsgruppen gleichwertig sind. Solche 
gleichwertigen Fähigkeiten können in anderer Weise 
als durch den Besuch einer Fachschule, insbesondere 
auch durch Berufserfahrung erworben sein. Sie wer- 
den aber nicht schon dadurch nachgewiesen, daß der 
„Sonstige Angestellte“ auf einem HEinzelarbeitsgebiet 
des Fachschulingenieurs Leistungen erbringt, die auf 
diesem begrenzten Gebiet (z.B. Bauabrechnung) de- 
nen eines Fachschulingenieurs gleichwertig sind.“ 
Entsprechend dem Berufsbildungsgesetz wurden die 
Tätigkeitsmerkmale für Laboranten, Zeichner, Ver- 
messungstechniker, reproduktionstechnische Ange- 
stellte und Fotografen mit Lehrabschlußprüfung 
ebenso wie die Tätigkeitsmerkmale für Fotolabo- 
ranten nunmehr für diese Angestellten mit der per- 
sönlichen Voraussetzung „mit Abschlußprüfung“ 
versehen. Damit ist die nach dem Berufsbildungs: 
gesetz. in Betracht kommende Abschlußprüfung ge- 
meint. Dies gilt entsprechend für Angestellte mit 
einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbil- 
dung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen gemäß 
Teil II Abschn. M Unterabschn. I der Anlage 1 a zum 
BAT. 
Die Tätigkeitsmerkmale enthalten Beschreibungen 
einer einheitlich zu bewertenden gesamten Tätigkeit. 
Wenn in einem Merkmal ein bestimmter Umfang 
z. B. schwieriger Tätigkeiten oder selbständiger Lei- 
stungen gefordert wird, bezieht sich dieser Umfang 
auf die gesamte Tätigkeit [siehe Klammervermerke 
gemäß TV Techn 72 bei (Teil) II (Abschn.) E (Un- 
terabschn.) I Vgr. VIb Fallgr. 1, Fallgr. 3, Fallgr. 5 
Fallgr. 8; IILI Vgr. VIb Fallgr. 2; IILII Vgr. Vc 
Fallgr. 1; I1LIV Vgr. VII Fallgr. 1; IIL VII Vgr. 
VIb Fallgr. 1; I1L VIMI Vgr. VIb Fallgr. 1; IILX 
Vgr.IV b]. Das gilt selbstverständlich auch, wenn in 
der niedrigeren Vergütungsgruppe ein Klammerver- 
merk angebracht ist, in der höheren Vergütungs- 
gruppe aber ein Überwiegen des in Betracht kom- 
menden Erfordernisses verlangt wird, ohne daß dort 
ein entsprechender Klammervermerk vereinbart 
wurde. 
Wenn bei einem Erfordernis jede Mengenbezeich- 
nung fehlt, ist davon auszugehen, daß die in dem 
Merkmal genannte Tätigkeit mindestens überwie- 
gend auszuüben ist, also auch z.B. eine schwierige 
Tätigkeit, denn bei der Eingruppierung bleibt eine 
Teiltätigkeit, die nicht überwiegt, unberücksichtigt 
(822 BAT). Müssen Teilarbeitsgebiete, die weniger 
als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines 
entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten be- 
anspruchen, bewertet werden, verbleibt es bis auf 
weiteres bei der Regelung gemäß Tzn. 3.1, 3.2 und 3.3 
des Umdruckschreibens vom 12. Mai 1969 — V B 14/II 
B 2/0508/110 — in der Fassung gemäß Tz. 21.1 der 
Ausführungsvorschrift Nr. 1 zum Tarifvertrag vom 
10. Juli 1969, DbIl. 1/1970 Nr. 29. 
Bestimmte Tätigkeitsmerkmale stellen auf die Aus- 
führung von Tätigkeiten „nicht nur einfacher 
Art“ ab 
(vergleiche 
„Aufstellung oder Prüfung Vgr. Va Fallgr. 1/ 
von Entwürfen nicht nur IV b Fallgr. 21 
einfacher Art“ - Teil I-, 
„Ausführung oder Auswer- Vgr. Va Fallgr. 2/ 
tung bestimmter Messungen IV b Fallgr. 22 
nicht nur einfacher Art“ Teil, 
3.6. 
3.6.1. 
83.7. 
„Aufstellen und Prüfen 
von Entwürfen nicht nur 
einfacher Art‘“/ 
„Örtliche Leitung oder‘ 
Mitwirken bei der Leitung 
von nicht nur einfachen 
Gartenbau- usw. 
-maßnahmen‘“ 
Diese Merkmale setzen nicht voraus, daß der Ange- 
stellte überwiegend andere als einfache Tätigkeiten 
der genannten Art zu verrichten hat. Ihm müssen 
vielmehr in einem nicht unbeachtlichen Umfange 
auch‘ solche Aufgaben obliegen, die nicht einfache 
Aufgaben eines Ingenieurs sind. Da die Tarifpartner 
die Eingruppierung nicht z.B. von einem „nicht un- 
erheblichem Umfang“ solcher Tätigkeiten abhängig 
gemacht haben, können diese auch weniger als ein 
Viertel der gesamten einschlägigen Aufgaben aus- 
machen. 
Aus sprachlichen Gründen wurde z. B. im Tätigkeits- 
merkmal der Vgr. Va Fallgr.1 — Teil I — wie folgt 
formuliert: 
„Technische Angestellte mit ... entsprechender 
Tätigkeit ... sowie sonstige Angestellte, die .. 
entsprechende Tätigkeiten ausüben“. 
Unter dem zunächst genannten Wort „Tätigkeit“ ist 
dabei die Tätigkeit zu verstehen, die der’ abgeschlos- 
senen Berufsausbildung des Betreffenden entspricht; 
dabei kann es sich auch um mehrere Tätigkeiten 
(Tätigkeitsbereiche) handeln. Die unterschiedlichen 
Formulierungen in der ersten (Angestellte mit ent- 
sprechender Berufsausbildung) und in der zweiten 
Alternative (sogenannte „gleichwertige“ Angestellte) 
haben also keine materielle Bedeutung. 
Einige Tätigkeitsmerkmale — gegebenenfalls in Ver- 
bindung mit den in Betracht kommenden Protokoll- 
notizen — enthalten Beispiele für bestimmte Arten 
einschlägiger Tätigkeiten (vgl. z.B. „besondere Lei- 
stungen“, „schwierige Aufgaben‘, auch schlechthin 
„entsprechende Tätigkeiten“). Wenn noch andere 
Tätigkeiten den in Betracht kommenden Aufgaben 
hinzugerechnet werden sollen, muß durch Vergleich 
mit den tariflichen Tätigkeitsbeispielen, auf welche 
die Gleichwertigkeit gestützt wird, in verständlicher 
Weise erläutert werden, warum diese Tätigkeit den 
beispielhaft genannten Aufgaben gleichwertig ist. 
Für diese Erläuterung ist der zuständige Fachvor- 
gesetzte mit abgeschlossener wissenschaftlicher 
Hochschulbildung zuständig. Über etwaige Zweifels- 
fragen werde ich im Einvernehmen mit der zuständi- 
gen Hauptfachverwaltung entscheiden. Auf das Ver- 
fahren, das bei Anwendung der Tätigkeitsmerkmale 
für chemisch-technische Assistenten der Vgrn. VIb 
Fallgr. 1/Vc Fallgr.2 und Vc Fallgr. 1/Vb Fallgr. 3 
in derartigen Fällen gilt, wird aufmerksam gemacht 
(vgl. Tz. 7.6). 
Vgr. Va Fallgrn. 1 u. 3/ 
IVb Fallgrn. 1u. 3 
in Verbindung mit der 
Protokollnotiz Nr. 7 
Buchst. i bzw. k 
MN 1I-). 
Kein Tätigkeitsmerkmal, des TV Techn 72 ist mit 
dem Hinweiszeichen * gekennzeichnet. Praktisch ist 
an die Stelle des Bewährungsaufstieges gemäß 8 23a 
BAT der Aufstieg nach einer Berufsausübung bzw. 
nach Ausübung einer Tätigkeit von bestimmter 
Dauer oder nach Ausübung bestimmter Tätigkeiten 
unter Eingruppierung in der in Betracht kommen- 
den Vergütungsgruppe/Fallgruppe getreten. Ange- 
stellte, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des 
Tarifvertrages vom 15. Juni 1972 (1.Juli 1972) gel- 
tenden Tätigkeitsmerkmale am Bewährungsaufstieg 
gemäß 823a BAT teilnahmen und deren Bewäh- 
rungszeit bei Weitergeltung der bisherigen Merk- 
male am 1.Juli 1972 oder danach, spätestens jedoch 
bei Bekanntgabe der Ausführungsvorschriften in der 
endgültigen Fassung erfüllt wäre, die aber in dieser 
Zeit ein Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe, 
in die sie im Wege des Bewährungsaufstieges ein- 
gruppiert wären, noch nicht erfüllt haben, nehmen 
bis zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt übertariflich 
am Bewährungsaufstieg teil; ihr Besitzstand bleibt 
gewahrt (s. Tz. 18.1).
	        
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