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Nr. 23
Fotolaboranten mit Abschlußprüfung in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs-
und Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VIII
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (81
Abs. 2):
Fotolaboranten mit Abschlußprüfung, die sich
durch schwierigere Tätigkeiten aus der Vergütungs-
gruppe IX b dieses Unterabschnitts herausheben.
Fotolaboranten mit Abschlußprüfung in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe IX b dieses Unter-
abschnitts nach dreijähriger Tätigkeit in dieser
Vergütungsgruppe.
Vergütungsgruppe IX b
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (81
Abs, 2):
Fotolaboranten mit Abschlußprüfung und entsprechen-
der Tätigkeit.“
3. Abschnitt M erhält die folgende Fassung:
„M. Technische Angestellte im Eichdienst
I. Angestellte in den Eichverwaltungen
der Länder
Vergütungsgruppe II
Technische Angestellte im Eichdienst mit technischer
Ausbildung nach Nr.2 der Vorbemerkungen zu allen
Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit und
langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch die
besondere Bedeutung ihres Aufgabenkreises aus der
Vergütungsgruppe IVa dieses Unterabschnitts her-
ausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent-
sprechende Tätigkeiten ausüben.
(Besonders bedeutende Tätigkeiten sind z.B. Eichen
von Gaskalorimetern und Meßgeräten zur kontinuier-
lichen Dichtemessung; selbständige Entwicklung neuer
Prüfverfahren; Überwachen von Hauptprüfstellen für
Elektrizitätsmeßgeräte.)
Vergütungsgruppe IV a
Technische Angestellte im Eichdienst mit technischer
Ausbildung nach Nr.2 der Vorbemerkungen zu allen
Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit, die
sich durch die besondere Schwierigkeit ihrer Aufgaben
aus der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschnitts
herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent-
sprechende Tätigkeiten ausüben.
(Besonders schwierige Aufgaben sind z.B. Eichen von
Abfüllmaschinen, Maßfüllmaschinen, Mengenumwer-
tern, Zeitmeßgeräten, Flüssiggasmeßanlagen, tempe-
raturkompensierenden Flüssigkeitszählern, Verkehrs-
radargeräten; Überwachen von Prüfstellen für Gas-
und Wassermeßgeräte sowie Außen- oder Nebenprüf-
stellen für Elektrizitätsmeßgeräte.)
Vergütungsgruppe IV b
Technische Angestellte im Eichdienst mit technischer
Ausbildung nach Nr.2 der Vorbemerkungen zu allen
Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach
sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der
Prüfung sowie. sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent-
sprechende‘ Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger
Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z.B. Eichen von ab-
rollenden und legenden Meßmaschinen, Präzisionsmaß-
stäben und -meßbändern, Geschwindigkeitsmessern,
Fahrtschreibern, Planimetern, Flächenmeßmaschinen,
Lagerbehältern über 100 cbm Inhalt, Meßanlagen für
Flüssigkeiten mit mehr als 32 mm Anschlußweite, Meß- )
kammertankwagen, Gleis- oder Fahrzeugwaagen, Prä-
zisionswaagen in Sonderausführung, Feinwaagen, hy-
drostastischen Waagen, selbsttätigen Waagen, Hier-
sortiermaschinen, Meßgeräten zur Bestimmung des
Feuchtigkeitsgehalts von Getreide; Prüfen von Ge-
brauchsnormalen und Prüfungshilfsmitteln; Über-
wachen von Betrieben zur Herstellung von Packungen,
Flaschen und Schankgefäßen.)
Vergütungsgruppe Va
Technische Angestellte im Eichdienst mit technischer
Ausbildung nach Nr.2 der Vorbemerkungen zu allen
Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit wäh-
rend der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach
Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfah-
rungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z.B. Eichen von ab-
rollenden und legenden Meßmaschinen, Präzisionsmaß-
stäben und -meßbändern, Geschwindigkeitsmessern,
Fahrtschreibern, Planimetern, Flächenmeßmaschinen,
Lagerbehältern über 100 cbm Inhalt, Meßanlagen für
Flüssigkeiten mit mehr als 32 mm Anschlußweite,
Meßkammertankwagen, Gleis- oder Fahrzeugwaagen,
Präzisionswaagen in Sonderausführung, Feinwaagen,
hydrostatischen Waagen, selbsttätigen Waagen, HEier-
sortiermaschinen, Meßgeräten zur Bestimmung des
Feuchtigkeitsgehalts von Getreide; Prüfen von Ge-
brauchsnormalen und Prüfungshilfsmitteln; Über-
wachen von Betrieben zur Herstellung von Packungen,
Flaschen und Schankgefäßen.)
Vergütungsgruppe V b
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staat-
licher Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkun-
gen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprü-
fung (Handwerks- oder Industriemeister) in. einer
einschlägigen Fachrichtung in einer Tätigkeit der Ver-
gütungsgruppe V c Fallgruppe 1 sowie sonstige Ange-
stellte mit einschlägiger Handwerker- oder Fach-
arbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähig-
keiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätig-
keiten ausüben,
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs-
und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Vergütungsgruppe V c
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staat-
licher Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemer-
kungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Mei-
sterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister)
in einer einschlägigen Fachrichtung, die sich durch
besonders schwierige Tätigkeiten aus der Vergü-
tungsgruppe VIb Fallgruppe 1 herausheben, sowie
sonstige Angestellte mit einschlägiger Handwer-
ker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Besonders schwierige Tätigkeiten sind z.B. das
Neueichen von Meßanlagen für Flüssigkeiten bis
32 mm Anschlußweite, HEiersortierwaagen, Ge-
treideprobern; Prüfen von Gebrauchsnormalen für
Präzisionsgewichte; Eichen von Druckmeßgeräten
und Lagerbehältern bis 100 cbm Inhalt.)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Ä
2.
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staat-
licher Abschlußprüfung nach Nr.3 der Vorbemer-
kungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Mei-
sterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister)
in einer einschlägigen Fachrichtung in einer Tätig-
keit der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 so-
wie sonstige Angestellte mit einschlägiger Hand-
werker- oder Facharbeiterausbildung, die auf-