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Volume 14. Mai 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

1/1978 | 
Seite 54 
Nr. 23 
Fotolaboranten mit Abschlußprüfung in einer 
Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- 
und Fallgruppe. 
Vergütungsgruppe VIII 
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (81 
Abs. 2): 
Fotolaboranten mit Abschlußprüfung, die sich 
durch schwierigere Tätigkeiten aus der Vergütungs- 
gruppe IX b dieses Unterabschnitts herausheben. 
Fotolaboranten mit Abschlußprüfung in einer 
Tätigkeit der Vergütungsgruppe IX b dieses Unter- 
abschnitts nach dreijähriger Tätigkeit in dieser 
Vergütungsgruppe. 
Vergütungsgruppe IX b 
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (81 
Abs, 2): 
Fotolaboranten mit Abschlußprüfung und entsprechen- 
der Tätigkeit.“ 
3. Abschnitt M erhält die folgende Fassung: 
„M. Technische Angestellte im Eichdienst 
I. Angestellte in den Eichverwaltungen 
der Länder 
Vergütungsgruppe II 
Technische Angestellte im Eichdienst mit technischer 
Ausbildung nach Nr.2 der Vorbemerkungen zu allen 
Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit und 
langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch die 
besondere Bedeutung ihres Aufgabenkreises aus der 
Vergütungsgruppe IVa dieses Unterabschnitts her- 
ausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund 
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent- 
sprechende Tätigkeiten ausüben. 
(Besonders bedeutende Tätigkeiten sind z.B. Eichen 
von Gaskalorimetern und Meßgeräten zur kontinuier- 
lichen Dichtemessung; selbständige Entwicklung neuer 
Prüfverfahren; Überwachen von Hauptprüfstellen für 
Elektrizitätsmeßgeräte.) 
Vergütungsgruppe IV a 
Technische Angestellte im Eichdienst mit technischer 
Ausbildung nach Nr.2 der Vorbemerkungen zu allen 
Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit, die 
sich durch die besondere Schwierigkeit ihrer Aufgaben 
aus der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschnitts 
herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund 
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent- 
sprechende Tätigkeiten ausüben. 
(Besonders schwierige Aufgaben sind z.B. Eichen von 
Abfüllmaschinen, Maßfüllmaschinen, Mengenumwer- 
tern, Zeitmeßgeräten, Flüssiggasmeßanlagen, tempe- 
raturkompensierenden Flüssigkeitszählern, Verkehrs- 
radargeräten; Überwachen von Prüfstellen für Gas- 
und Wassermeßgeräte sowie Außen- oder Nebenprüf- 
stellen für Elektrizitätsmeßgeräte.) 
Vergütungsgruppe IV b 
Technische Angestellte im Eichdienst mit technischer 
Ausbildung nach Nr.2 der Vorbemerkungen zu allen 
Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach 
sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der 
Prüfung sowie. sonstige Angestellte, die aufgrund 
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent- 
sprechende‘ Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger 
Ausübung dieser Tätigkeiten. 
(Entsprechende Tätigkeiten sind z.B. Eichen von ab- 
rollenden und legenden Meßmaschinen, Präzisionsmaß- 
stäben und -meßbändern, Geschwindigkeitsmessern, 
Fahrtschreibern, Planimetern, Flächenmeßmaschinen, 
Lagerbehältern über 100 cbm Inhalt, Meßanlagen für 
Flüssigkeiten mit mehr als 32 mm Anschlußweite, Meß- ) 
kammertankwagen, Gleis- oder Fahrzeugwaagen, Prä- 
zisionswaagen in Sonderausführung, Feinwaagen, hy- 
drostastischen Waagen, selbsttätigen Waagen, Hier- 
sortiermaschinen, Meßgeräten zur Bestimmung des 
Feuchtigkeitsgehalts von Getreide; Prüfen von Ge- 
brauchsnormalen und Prüfungshilfsmitteln; Über- 
wachen von Betrieben zur Herstellung von Packungen, 
Flaschen und Schankgefäßen.) 
Vergütungsgruppe Va 
Technische Angestellte im Eichdienst mit technischer 
Ausbildung nach Nr.2 der Vorbemerkungen zu allen 
Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit wäh- 
rend der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach 
Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die 
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfah- 
rungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 
(Entsprechende Tätigkeiten sind z.B. Eichen von ab- 
rollenden und legenden Meßmaschinen, Präzisionsmaß- 
stäben und -meßbändern, Geschwindigkeitsmessern, 
Fahrtschreibern, Planimetern, Flächenmeßmaschinen, 
Lagerbehältern über 100 cbm Inhalt, Meßanlagen für 
Flüssigkeiten mit mehr als 32 mm Anschlußweite, 
Meßkammertankwagen, Gleis- oder Fahrzeugwaagen, 
Präzisionswaagen in Sonderausführung, Feinwaagen, 
hydrostatischen Waagen, selbsttätigen Waagen, HEier- 
sortiermaschinen, Meßgeräten zur Bestimmung des 
Feuchtigkeitsgehalts von Getreide; Prüfen von Ge- 
brauchsnormalen und Prüfungshilfsmitteln; Über- 
wachen von Betrieben zur Herstellung von Packungen, 
Flaschen und Schankgefäßen.) 
Vergütungsgruppe V b 
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staat- 
licher Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkun- 
gen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Meisterprü- 
fung (Handwerks- oder Industriemeister) in. einer 
einschlägigen Fachrichtung in einer Tätigkeit der Ver- 
gütungsgruppe V c Fallgruppe 1 sowie sonstige Ange- 
stellte mit einschlägiger Handwerker- oder Fach- 
arbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähig- 
keiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätig- 
keiten ausüben, 
nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- 
und Fallgruppe. 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3) 
Vergütungsgruppe V c 
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staat- 
licher Abschlußprüfung nach Nr. 3 der Vorbemer- 
kungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Mei- 
sterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) 
in einer einschlägigen Fachrichtung, die sich durch 
besonders schwierige Tätigkeiten aus der Vergü- 
tungsgruppe VIb Fallgruppe 1 herausheben, sowie 
sonstige Angestellte mit einschlägiger Handwer- 
ker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund 
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen 
entsprechende Tätigkeiten ausüben. 
(Besonders schwierige Tätigkeiten sind z.B. das 
Neueichen von Meßanlagen für Flüssigkeiten bis 
32 mm Anschlußweite, HEiersortierwaagen, Ge- 
treideprobern; Prüfen von Gebrauchsnormalen für 
Präzisionsgewichte; Eichen von Druckmeßgeräten 
und Lagerbehältern bis 100 cbm Inhalt.) 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3) 
Ä 
2. 
Eichtechnische Angestellte mit einschlägiger staat- 
licher Abschlußprüfung nach Nr.3 der Vorbemer- 
kungen zu allen Vergütungsgruppen oder mit Mei- 
sterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) 
in einer einschlägigen Fachrichtung in einer Tätig- 
keit der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 so- 
wie sonstige Angestellte mit einschlägiger Hand- 
werker- oder Facharbeiterausbildung, die auf-
	        
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