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Volume 24. Oktober 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

1/1973 
Seite 188 | 
Nr. 54 
Abschnitt II 
Verwaltung der Dienstwohnungen 
$ 6 
Aufsichtsbehörde 
(1) Die Aufsicht über Dienstwohnungen führt diejenige 
Behörde, der die Bewirtschaftung der. Haushaltsmittel für 
die Unterhaltung dieser Dienstwohnungen zusteht (Auf- 
sichtsbehörde). { 
(2) Die oberste Dienstbehörde kann eine abweichende 
Regelung treffen; sie kann insbesondere die Aufsicht allge- 
mein oder im Einzelfall sich selbst vorbehalten. 
$ 7 
Hausverwaltende Behörde 
Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Dienststelle, der die 
Hausverwaltung der Dienstwohnung obliegt (hausverwal- 
tende Behörde). Sie kann eine bestimmte Dienststelle mit 
den Aufgaben der Hausverwaltung aller in einem festzu- 
legenden Bereich liegenden Dienstwohnungen betrauen. 
$ 8 
Mietwert 
(1) Für jede Dienstwohnung ist der Mietwert zu ermit- 
teln; dieser bildet die Grundlage für die Festsetzung der 
Dienstwohnungsvergütung (88 12 und 13). Der Mietwert 
muß dem objektiven Wert der Wohnung und der zur Ver- 
fügung gestellten Ausstattung unter Berücksichtigung der 
werterhöhenden und der wertmindernden Umstände ent- 
sprechen. Der Senator für Inneres kann bestimmen, daß 
der Mietwert nach einheitlichen Maßstäben ermittelt wird. 
(2) Der Mietwert wird von. dem Senator für Bau- und 
Wohnungswesen ermittelt und den zuständigen Behörden 
mitgeteilt. 
(3) Zur Dienstwohnung gehörige Empfangsräume (8 30) 
sind bei der Ermittlung des Mietwerts außer Betracht zu 
lassen. Kosten, die der Dienstwohnungsinhaber nicht geson- 
dert zu tragen hat ($ 23 Abs.1), sind bei der Festsetzung 
des Mietwerts zu berücksichtigen. 
(4) Treten Umstände ein, die zu einer wesentlichen 
Änderung des Mietwerts führen können, so ist dieser un- 
verzüglich zu überprüfen. Im übrigen ist der Mietwert auf 
Veranlassung der hausverwaltenden Behörde spätestens 
alle fünf Jahre nachzuprüfen. Für das Wirksamwerden der 
sich hieraus ergebenden neuen Dienstwohnungsvergütung 
gilt $ 12 Abs.2. Sind bauliche oder andere Maßnahmen 
nach 8 18 Abs.2 auf Kosten des Dienstwohnungsinhabers 
ausgeführt worden und bleiben diese Maßnahmen nach 
seinem Auszug bestehen, so ist spätestens bei Räumung 
der Wohnung der Mietwert zu überprüfen; für das Wirk- 
samwerden der auf dem neuen Mietwert beruhenden 
Dienstwohnungsvergütung gilt $ 14 Abs. 2. 
89 
Wohnungsblatt 
Die hausverwaltende Behörde hat über jede Dienstwoh- 
nung und über das Zubehör ein Wohnungsblatt nach dem 
Muster der Anlage 1 anzufertigen und zu führen. Jede 
Mietwertermittlung ist auf einer Anlage zum Wohnungs- 
blatt zu erläutern. 
Abschnitt III 
Das Dienstwohnungsverhältnis 
$ 10 
Raumausdehnung der Dienstwohnungen 
(1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienst: 
wohnung besteht nicht. 
(2) Die Wohnflächen neu zu errichtender Dienstwoh. 
nungen, auch in der Wohnform eines Einfamilien(-Reihen)- 
Hauses, haben sich grundsätzlich im Rahmen derjenigen 
Wohnflächen zu halten, die vom Zweiten Wohnungsbau- 
gesetz in der jeweils geltenden Fassung für den steuer- 
begünstigten Wohnungsbau zugelassen sind. 
(3) Die Wohnflächen nach ‚Absatz 2 dürfen nur aus 
unabweisbaren dienstlichen oder bautechnischen Gründen 
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde in angemes- 
senen Grenzen überschritten werden. 
(4) Zubehörräume (wie z.B. Keller, Waschküchen, 
Dachböden und ähnliche Räume) haben sich im Rahmen 
der Ortsüblichkeit zu halten. 
(5) Das Nähere für die Berechnung der Wohnflächen 
bestimmt der Senator für Bau- und Wohnungswesen. 
(6) Für private Kraftfahrzeuge und für Kraftfahrzeuge 
im Sinne von $ 6 Abs.2 des Bundesreisekostengesetzes 
dürfen den Dienstwohnungsinhabern Unterstellräume oder 
befestigte reservierte ‚Abstellplätze nur gegen Zahlung 
einer Miete zur Verfügung gestellt werden. 
$ 11 
Dauer der Zuweisung der Dienstwohnungen 
(1) Die Dienstwohnung ist dem Beamten nur für die 
Zeit widerruflich zuzuweisen, für die er Inhaber des mit 
der Dienstwohnung ausgestatteten Dienstpostens ist. Die 
‘Aufsichtsbehörde kann aus dienstlichen Gründen die Zu- 
weisung vorzeitig widerrufen und das Räumen der Dienst- 
wohnung oder einzelner Teile binnen einer von ihr zu 
bestimmenden angemessenen Frist anordnen. 
(2) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Er- 
löschen der Zuweisung der Dienstwohnung 
im Falle des $ 4 Abs.2 mit Ablauf des Tages, der dem 
Tag der Umwandlung in eine Mietwohnung oder dem 
Tag der Aufgabe als Dienstwohnung vorhergeht, 
im Falle des $ 5 Abs.2 (Entbindung von der Pflicht 
zur Beibehaltung der Dienstwohnung) mit Ablauf des 
Tages, an dem die Dienstwohnung geräumt wird, 
im Falle des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 3 mit 
Ablauf der in der Räumungsanordnung bezeichneten 
Räumungsfrist, 
4. im Falle des Absatzes 4 mit Ablauf des Todestages. 
(3) Wird ein Dienstwohnungsinhaber versetzt, tritt er 
in den Ruhestand oder scheidet er aus dem Landesdienst 
aus, So ist das Räumen der Dienstwohnung zum Ablauf des 
Monats anzuordnen, in dem der Dienstwohnungsinhaber 
aus dem bisherigen Dienstposten ausscheidet. Das gleiche 
gilt, wenn ein Dienstwohnungsinhaber ohne Versetzung den 
Dienstposten wechselt. 
(4) Stirbt der Dienstwohnungsinhaber, so ist seinen 
Angehörigen, die die Dienstwohnung mitbewohnt haben, 
nach Ablauf des Sterbemonats eine dreimonatige Räu- 
mungsfrist zu gewähren. In allen anderen Fällen sind die 
Erben aufzufordern, die Dienstwohnung innerhalb eines 
Monats nach Ablauf des Sterbemonats zu räumen. 
(5) Kann eine Dienstwohnung bis zum Ablauf der Räu- 
mungsfrist (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3) nicht oder nur 
teilweise geräumt werden, so ist alsdann für die weiter be- 
nutzten Räume eine Nutzungsentschädigung in Höhe des 
Mietwerts zu erheben. Das gleiche gilt im. Falle des Ab- 
satzes 4; für den Sterbemonat und die sich anschließende 
Räumungsfrist ist die Nutzungsentschädigung jedoch. in 
Höhe der von dem Dienstwohnungsinhaber zuletzt gezahl- 
ten Dienstwohnungsvergütung zu erheben. Von dem Ab- 
schluß eines schriftlichen Mietvertrages kann in der Regel 
abgesehen werden. Der Wohnungsinhaber ist darauf hinzu- 
weisen, daß fortan auf sein Nutzungsverhältnis die für 
Mietwohnungen geltenden Grundsätze entsprechende An- 
wenduneg finden. 
3. 
(6) Ist ein versetzter Dienstwohnungsinhaber aus nicht 
in seiner Person liegenden Gründen. an der fristgerechten 
Räumung der Dienstwohnung verhindert (z. B. wegen Woh- 
nungsmangels am neuen: Dienstort oder bei Versetzung 
innerhalb des Dienstortes mangels anderweitiger Wohn- 
möglichkeit), so hat er nach Ablauf der Räumungsfrist 
(Absatz 3) abweichend von Absatz 5 bis zur Dauer eines 
Jahres als Nutzungsentschädigung die gleiche Vergütung 
zu zahlen, wie wenn er die Wohnung. als Dienstwohnung 
beibehalten hätte.
	        
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