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Nr. 54
Abschnitt II
Verwaltung der Dienstwohnungen
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Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsicht über Dienstwohnungen führt diejenige
Behörde, der die Bewirtschaftung der. Haushaltsmittel für
die Unterhaltung dieser Dienstwohnungen zusteht (Auf-
sichtsbehörde). {
(2) Die oberste Dienstbehörde kann eine abweichende
Regelung treffen; sie kann insbesondere die Aufsicht allge-
mein oder im Einzelfall sich selbst vorbehalten.
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Hausverwaltende Behörde
Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Dienststelle, der die
Hausverwaltung der Dienstwohnung obliegt (hausverwal-
tende Behörde). Sie kann eine bestimmte Dienststelle mit
den Aufgaben der Hausverwaltung aller in einem festzu-
legenden Bereich liegenden Dienstwohnungen betrauen.
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Mietwert
(1) Für jede Dienstwohnung ist der Mietwert zu ermit-
teln; dieser bildet die Grundlage für die Festsetzung der
Dienstwohnungsvergütung (88 12 und 13). Der Mietwert
muß dem objektiven Wert der Wohnung und der zur Ver-
fügung gestellten Ausstattung unter Berücksichtigung der
werterhöhenden und der wertmindernden Umstände ent-
sprechen. Der Senator für Inneres kann bestimmen, daß
der Mietwert nach einheitlichen Maßstäben ermittelt wird.
(2) Der Mietwert wird von. dem Senator für Bau- und
Wohnungswesen ermittelt und den zuständigen Behörden
mitgeteilt.
(3) Zur Dienstwohnung gehörige Empfangsräume (8 30)
sind bei der Ermittlung des Mietwerts außer Betracht zu
lassen. Kosten, die der Dienstwohnungsinhaber nicht geson-
dert zu tragen hat ($ 23 Abs.1), sind bei der Festsetzung
des Mietwerts zu berücksichtigen.
(4) Treten Umstände ein, die zu einer wesentlichen
Änderung des Mietwerts führen können, so ist dieser un-
verzüglich zu überprüfen. Im übrigen ist der Mietwert auf
Veranlassung der hausverwaltenden Behörde spätestens
alle fünf Jahre nachzuprüfen. Für das Wirksamwerden der
sich hieraus ergebenden neuen Dienstwohnungsvergütung
gilt $ 12 Abs.2. Sind bauliche oder andere Maßnahmen
nach 8 18 Abs.2 auf Kosten des Dienstwohnungsinhabers
ausgeführt worden und bleiben diese Maßnahmen nach
seinem Auszug bestehen, so ist spätestens bei Räumung
der Wohnung der Mietwert zu überprüfen; für das Wirk-
samwerden der auf dem neuen Mietwert beruhenden
Dienstwohnungsvergütung gilt $ 14 Abs. 2.
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Wohnungsblatt
Die hausverwaltende Behörde hat über jede Dienstwoh-
nung und über das Zubehör ein Wohnungsblatt nach dem
Muster der Anlage 1 anzufertigen und zu führen. Jede
Mietwertermittlung ist auf einer Anlage zum Wohnungs-
blatt zu erläutern.
Abschnitt III
Das Dienstwohnungsverhältnis
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Raumausdehnung der Dienstwohnungen
(1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienst:
wohnung besteht nicht.
(2) Die Wohnflächen neu zu errichtender Dienstwoh.
nungen, auch in der Wohnform eines Einfamilien(-Reihen)-
Hauses, haben sich grundsätzlich im Rahmen derjenigen
Wohnflächen zu halten, die vom Zweiten Wohnungsbau-
gesetz in der jeweils geltenden Fassung für den steuer-
begünstigten Wohnungsbau zugelassen sind.
(3) Die Wohnflächen nach ‚Absatz 2 dürfen nur aus
unabweisbaren dienstlichen oder bautechnischen Gründen
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde in angemes-
senen Grenzen überschritten werden.
(4) Zubehörräume (wie z.B. Keller, Waschküchen,
Dachböden und ähnliche Räume) haben sich im Rahmen
der Ortsüblichkeit zu halten.
(5) Das Nähere für die Berechnung der Wohnflächen
bestimmt der Senator für Bau- und Wohnungswesen.
(6) Für private Kraftfahrzeuge und für Kraftfahrzeuge
im Sinne von $ 6 Abs.2 des Bundesreisekostengesetzes
dürfen den Dienstwohnungsinhabern Unterstellräume oder
befestigte reservierte ‚Abstellplätze nur gegen Zahlung
einer Miete zur Verfügung gestellt werden.
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Dauer der Zuweisung der Dienstwohnungen
(1) Die Dienstwohnung ist dem Beamten nur für die
Zeit widerruflich zuzuweisen, für die er Inhaber des mit
der Dienstwohnung ausgestatteten Dienstpostens ist. Die
‘Aufsichtsbehörde kann aus dienstlichen Gründen die Zu-
weisung vorzeitig widerrufen und das Räumen der Dienst-
wohnung oder einzelner Teile binnen einer von ihr zu
bestimmenden angemessenen Frist anordnen.
(2) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Er-
löschen der Zuweisung der Dienstwohnung
im Falle des $ 4 Abs.2 mit Ablauf des Tages, der dem
Tag der Umwandlung in eine Mietwohnung oder dem
Tag der Aufgabe als Dienstwohnung vorhergeht,
im Falle des $ 5 Abs.2 (Entbindung von der Pflicht
zur Beibehaltung der Dienstwohnung) mit Ablauf des
Tages, an dem die Dienstwohnung geräumt wird,
im Falle des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 3 mit
Ablauf der in der Räumungsanordnung bezeichneten
Räumungsfrist,
4. im Falle des Absatzes 4 mit Ablauf des Todestages.
(3) Wird ein Dienstwohnungsinhaber versetzt, tritt er
in den Ruhestand oder scheidet er aus dem Landesdienst
aus, So ist das Räumen der Dienstwohnung zum Ablauf des
Monats anzuordnen, in dem der Dienstwohnungsinhaber
aus dem bisherigen Dienstposten ausscheidet. Das gleiche
gilt, wenn ein Dienstwohnungsinhaber ohne Versetzung den
Dienstposten wechselt.
(4) Stirbt der Dienstwohnungsinhaber, so ist seinen
Angehörigen, die die Dienstwohnung mitbewohnt haben,
nach Ablauf des Sterbemonats eine dreimonatige Räu-
mungsfrist zu gewähren. In allen anderen Fällen sind die
Erben aufzufordern, die Dienstwohnung innerhalb eines
Monats nach Ablauf des Sterbemonats zu räumen.
(5) Kann eine Dienstwohnung bis zum Ablauf der Räu-
mungsfrist (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3) nicht oder nur
teilweise geräumt werden, so ist alsdann für die weiter be-
nutzten Räume eine Nutzungsentschädigung in Höhe des
Mietwerts zu erheben. Das gleiche gilt im. Falle des Ab-
satzes 4; für den Sterbemonat und die sich anschließende
Räumungsfrist ist die Nutzungsentschädigung jedoch. in
Höhe der von dem Dienstwohnungsinhaber zuletzt gezahl-
ten Dienstwohnungsvergütung zu erheben. Von dem Ab-
schluß eines schriftlichen Mietvertrages kann in der Regel
abgesehen werden. Der Wohnungsinhaber ist darauf hinzu-
weisen, daß fortan auf sein Nutzungsverhältnis die für
Mietwohnungen geltenden Grundsätze entsprechende An-
wenduneg finden.
3.
(6) Ist ein versetzter Dienstwohnungsinhaber aus nicht
in seiner Person liegenden Gründen. an der fristgerechten
Räumung der Dienstwohnung verhindert (z. B. wegen Woh-
nungsmangels am neuen: Dienstort oder bei Versetzung
innerhalb des Dienstortes mangels anderweitiger Wohn-
möglichkeit), so hat er nach Ablauf der Räumungsfrist
(Absatz 3) abweichend von Absatz 5 bis zur Dauer eines
Jahres als Nutzungsentschädigung die gleiche Vergütung
zu zahlen, wie wenn er die Wohnung. als Dienstwohnung
beibehalten hätte.