1/1973
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Nr. 52
(3) Einnahme- und Ausgabe-Aufteilungsbelege für den '
Ausgleich der Sammelnachweise für das Rechnungs-
jahr 1973 dürfen bis zum
18. Januar 1974
von den Haushaltskassen angenommen werden...
(4) Buchungsaufträge nach $8 der Vermögensord-
nung (VermO) dürfen bis zum
4. März 1974
von den Haushaltskassen angenommen werden. Ab-
weichend von Satz 1 dürfen solche Buchungsaufträge
auf Grund von Abstimmungen mit Stellen außer-
halb der Berliner Verwaltung (wie z.B. mit der Woh-
nungsbau-Kreditanstalt Berlin nach $1 Abs.3 des
Vertrags vom 18./30. November 1966 i.d.F. vom
13./20. Februar 1968) bis zum
25. März 1974
angenommen werden.
(5) Die Auftragskassen haben mit den Haushaltskas-
sen bis zum
19. Dezember 1973
abzurechnen; Kassenstellen, die mit einer Haushalts-
kasse im Abrechnungsverkehr stehen, verfahren ent-
sprechend. Abweichend von Satzl haben die Justiz-
kasse Berlin (West), . die Kasse der Deutschen Oper
Berlin, die Kasse des Schiller-Theaters und die Kasse
des Schloßpark-Theaters mit der Landeshauptkasse bis
zum
18. Januar 1974
abzurechen.
(6) Die Haushaltskassen haben die Auftragswirtschaft,
soweit im Einzelfall kein früherer Termin bestimmt
worden ist, bis zum
21. Dezember 1973
abzurechnen. Die schriftliche Bestätigung der abrech-
nenden Haushaltskassen darüber, daß die Einnahmen
und Ausgaben abgerechnet sind und daß der Beleg
über die Ausgleichsbuchung vorliegt, ist der Haus-
haltskasse, die das Sachkonto für den Ansatz führt,
bis zum
11. Januar 1974
zu übersenden.
Buchungsschluß
(1) Nach 82 Abs.5 Satzl der Rechnungslegungsord-
nung (RO) ist der 31. Dezember Jahresabschlußtag.
Soweit in Satz 3 nichts anderes bestimmt wird, ist für
alle Haushaltskassen hinsichtlich der Buchführung für
den Haushalt am ;
28. Dezember 1973,
dem letzten Arbeitstag des Jahrs 1973, Buchungs-
schluß. Abweichend von Satz2 wird der Buchungs-
Schluß wie folgt festgesetzt:
für die in Ziffer 2 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und Abs.2
Satz 2 Nr. 1 genannten Einnahmen und Ausgaben
auf den
12. Dezember 1973;
für die in Ziffer 2 Abs.1 Satz 2 Nr.2 genannten
Einnahmen und Ausgaben auf den
18. Dezember 1973;
für die in Ziffer 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7,
Abs.2 Satz 2 Nr.2, Abs.3 und Abs.5 Satz 2
genannten Einnahmen und Ausgaben sowie für
Buchungen, durch die bereits gebuchte Zahlungen
von einer Stelle auf eine andere übertragen werden
(Berichtigungen), auf den
25. Januar 1974;
für die Bezirkskassen Wedding, Charlottenburg,
Spandau, Wilmersdorf und Steglitz auf den
8. Februar 1974.
(2) Für die Haushaltskassen ist hinsichtlich der Ver-
mögensbuchführung abweichend von $ 2 Abs. 5 Satz 4
RO am
29. März 1974
Buchungsschluß.
4.
Kostenrechnungen für stationäre Behandlung
Die Kosteneinziehungsstellen der Krankenanstalten
senden den Sozialversicherungsträgern die Kosten-
rechnungen für die bis Ende November 1973 entstan-
denen Kosten für stationäre Behandlung spätestens
bis zum
7. Dezember 1973
5,
Abrechnung über die Ist-Einnahmen und -Ausgaben;
Buchungsaufträge nach den S8 16 Abs.?2 und 3 sowie
17 Abs. 1 und 2 RO
(1) Die Haushaltskassen haben mit. der Landeshaupt-
kasse (Zentralkasse) über die Ist-Einnahmen und
-Ausgaben im Rechnungsjahr 1973 unter Verwendung
des Vordrucks „Ist-Abrechnung der Haushaltswirt-
schaft‘ in doppelter Ausfertigung bis zum
28. Februar 1974
abzurechnen.
(2) Die Landeshauptkasse (Zentralkasse) hat die Bu-
chungsaufträge nach den $$ 16 Abs. 2 und 3 sowie
17 Abs.1 und 2 RO bis zum
17. Mai 1974
zu fertigen.
6.
Auffräge zur Bildung von Ausgaberesten und über den
Abgang bei Einnahmen
(1) Die Aufträge zur Bildung von Ausgaberesten nach
$7 Abs. 3RO müssen den Haushaltskassen bis zum
7. Januar 1974
zugegangen sein. Die zugelassenen Ausnahmen nach
$ 46 Abs.2 Satz 2 LHO sind anzugeben. Die Ausgabe-
reste sind in der Hauptverwaltung von den Wirtschaf-
tern und in den Bezirksverwaltungen von der Abteilung
Finanzen — Haushaltsamt — in einer Liste zusammen-
zustellen und spätestens bis zum
9. Januar 1974
in zweifacher Ausfertigung dem Senator für Finanzen
- II C4 — mitzuteilen. Für die Mitteilung ist ein beim
Senator für Finanzen — II C 41 — erhältlicher Vordruck
zu verwenden.
(2) Aufträge über den Abgang bei Einnahmen nach
$ 6 Abs. 3 RO müssen den Haushaltskassen bis zum
11. Januar 1974
zugegangen sein.
7. Rückführung der Verstärkungsmittel oder Verfügungs-
mittel des Teilplans Hauptverwaltung
Die den Verstärkungsmitteln oder Verfügungsmitteln
des Teilplans Hauptverwaltung wieder zuzuführenden
Beträge sind in der Hauptverwaltung von den: Wirt-
schaftern und in den Bezirksverwaltungen von der
Abteilung Finanzen — Haushaltsamt — in einer Liste zu-
sammenzustellen und spätestens bis zum
18. Januar 1974
in zweifacher Ausfertigung dem Senator für Finanzen
— IIC 4 — mitzuteilen. Für die Mitteilung ist ein beim
Senator für Finanzen — II C 41 — erhältlicher Vordruck
zu verwenden.