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Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

1/1973 
Seite 165 
Nr. 52 
(3) Einnahme- und Ausgabe-Aufteilungsbelege für den ' 
Ausgleich der Sammelnachweise für das Rechnungs- 
jahr 1973 dürfen bis zum 
18. Januar 1974 
von den Haushaltskassen angenommen werden... 
(4) Buchungsaufträge nach $8 der Vermögensord- 
nung (VermO) dürfen bis zum 
4. März 1974 
von den Haushaltskassen angenommen werden. Ab- 
weichend von Satz 1 dürfen solche Buchungsaufträge 
auf Grund von Abstimmungen mit Stellen außer- 
halb der Berliner Verwaltung (wie z.B. mit der Woh- 
nungsbau-Kreditanstalt Berlin nach $1 Abs.3 des 
Vertrags vom 18./30. November 1966 i.d.F. vom 
13./20. Februar 1968) bis zum 
25. März 1974 
angenommen werden. 
(5) Die Auftragskassen haben mit den Haushaltskas- 
sen bis zum 
19. Dezember 1973 
abzurechnen; Kassenstellen, die mit einer Haushalts- 
kasse im Abrechnungsverkehr stehen, verfahren ent- 
sprechend. Abweichend von Satzl haben die Justiz- 
kasse Berlin (West), . die Kasse der Deutschen Oper 
Berlin, die Kasse des Schiller-Theaters und die Kasse 
des Schloßpark-Theaters mit der Landeshauptkasse bis 
zum 
18. Januar 1974 
abzurechen. 
(6) Die Haushaltskassen haben die Auftragswirtschaft, 
soweit im Einzelfall kein früherer Termin bestimmt 
worden ist, bis zum 
21. Dezember 1973 
abzurechnen. Die schriftliche Bestätigung der abrech- 
nenden Haushaltskassen darüber, daß die Einnahmen 
und Ausgaben abgerechnet sind und daß der Beleg 
über die Ausgleichsbuchung vorliegt, ist der Haus- 
haltskasse, die das Sachkonto für den Ansatz führt, 
bis zum 
11. Januar 1974 
zu übersenden. 
Buchungsschluß 
(1) Nach 82 Abs.5 Satzl der Rechnungslegungsord- 
nung (RO) ist der 31. Dezember Jahresabschlußtag. 
Soweit in Satz 3 nichts anderes bestimmt wird, ist für 
alle Haushaltskassen hinsichtlich der Buchführung für 
den Haushalt am ; 
28. Dezember 1973, 
dem letzten Arbeitstag des Jahrs 1973, Buchungs- 
schluß. Abweichend von Satz2 wird der Buchungs- 
Schluß wie folgt festgesetzt: 
für die in Ziffer 2 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und Abs.2 
Satz 2 Nr. 1 genannten Einnahmen und Ausgaben 
auf den 
12. Dezember 1973; 
für die in Ziffer 2 Abs.1 Satz 2 Nr.2 genannten 
Einnahmen und Ausgaben auf den 
18. Dezember 1973; 
für die in Ziffer 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7, 
Abs.2 Satz 2 Nr.2, Abs.3 und Abs.5 Satz 2 
genannten Einnahmen und Ausgaben sowie für 
Buchungen, durch die bereits gebuchte Zahlungen 
von einer Stelle auf eine andere übertragen werden 
(Berichtigungen), auf den 
25. Januar 1974; 
für die Bezirkskassen Wedding, Charlottenburg, 
Spandau, Wilmersdorf und Steglitz auf den 
8. Februar 1974. 
(2) Für die Haushaltskassen ist hinsichtlich der Ver- 
mögensbuchführung abweichend von $ 2 Abs. 5 Satz 4 
RO am 
29. März 1974 
Buchungsschluß. 
4. 
Kostenrechnungen für stationäre Behandlung 
Die Kosteneinziehungsstellen der Krankenanstalten 
senden den Sozialversicherungsträgern die Kosten- 
rechnungen für die bis Ende November 1973 entstan- 
denen Kosten für stationäre Behandlung spätestens 
bis zum 
7. Dezember 1973 
5, 
Abrechnung über die Ist-Einnahmen und -Ausgaben; 
Buchungsaufträge nach den S8 16 Abs.?2 und 3 sowie 
17 Abs. 1 und 2 RO 
(1) Die Haushaltskassen haben mit. der Landeshaupt- 
kasse (Zentralkasse) über die Ist-Einnahmen und 
-Ausgaben im Rechnungsjahr 1973 unter Verwendung 
des Vordrucks „Ist-Abrechnung der Haushaltswirt- 
schaft‘ in doppelter Ausfertigung bis zum 
28. Februar 1974 
abzurechnen. 
(2) Die Landeshauptkasse (Zentralkasse) hat die Bu- 
chungsaufträge nach den $$ 16 Abs. 2 und 3 sowie 
17 Abs.1 und 2 RO bis zum 
17. Mai 1974 
zu fertigen. 
6. 
Auffräge zur Bildung von Ausgaberesten und über den 
Abgang bei Einnahmen 
(1) Die Aufträge zur Bildung von Ausgaberesten nach 
$7 Abs. 3RO müssen den Haushaltskassen bis zum 
7. Januar 1974 
zugegangen sein. Die zugelassenen Ausnahmen nach 
$ 46 Abs.2 Satz 2 LHO sind anzugeben. Die Ausgabe- 
reste sind in der Hauptverwaltung von den Wirtschaf- 
tern und in den Bezirksverwaltungen von der Abteilung 
Finanzen — Haushaltsamt — in einer Liste zusammen- 
zustellen und spätestens bis zum 
9. Januar 1974 
in zweifacher Ausfertigung dem Senator für Finanzen 
- II C4 — mitzuteilen. Für die Mitteilung ist ein beim 
Senator für Finanzen — II C 41 — erhältlicher Vordruck 
zu verwenden. 
(2) Aufträge über den Abgang bei Einnahmen nach 
$ 6 Abs. 3 RO müssen den Haushaltskassen bis zum 
11. Januar 1974 
zugegangen sein. 
7. Rückführung der Verstärkungsmittel oder Verfügungs- 
mittel des Teilplans Hauptverwaltung 
Die den Verstärkungsmitteln oder Verfügungsmitteln 
des Teilplans Hauptverwaltung wieder zuzuführenden 
Beträge sind in der Hauptverwaltung von den: Wirt- 
schaftern und in den Bezirksverwaltungen von der 
Abteilung Finanzen — Haushaltsamt — in einer Liste zu- 
sammenzustellen und spätestens bis zum 
18. Januar 1974 
in zweifacher Ausfertigung dem Senator für Finanzen 
— IIC 4 — mitzuteilen. Für die Mitteilung ist ein beim 
Senator für Finanzen — II C 41 — erhältlicher Vordruck 
zu verwenden.
	        
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