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Nr. 52
Auf Grund des $ 109 Abs.2 Satz l der Landeshaushalts-
ordnung in Verbindung mit $ 31 - der Rechnungslegungs-
ordnung werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof
folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:
Abschnitt I
Regelungsbereich
(1) Diese Richtlinien regeln die Besonderheiten für die
Rechnungslegung einschließlich des Abschlusses der
Buchführung für das Rechnungsjahr 1973.
(2) Haushaltskassen im Sinne dieser Richtlinien sind
die Landeshauptkasse und die Bezirkskassen.
Abschnitt II
Termine
Annahmeschluß
(1) Kassenanweisungen für das Rechnungsjahr 1973
dürfen bis zum
17. Dezember 1973
angenommen werden. Abweichend von Satz 1 wird der
Annahmeschluß für Kassenanweisungen wie folgt fest-
gesetzt:
1. für alle Haushaltsstellen der Abschnitte
0990 Sozialhilfe mit einem Bundesanteil von
50 v.H.
0991 Sozialleistungen mit einem Bundesanteil
von 80 v. H.
Sozialleistungen zu Lasten des Bundes
Sozial- und Jugendhilfe mit einem Bundes-
anteil von 80 v. H.
Sozialleistungen (Gesundheit) mit einem
Bundesanteil von 80 v. H.
Sozialhilfe mit einem Bundesanteil von
50 v. H.
Sozialleistungen mit einem Bundesanteil
von 80 v. H.
Sozialleistungen zu Lasten des Bundes
Sozialhilfe (Jugend) mit einem Bundes-
anteil von 50 v. H.
Sozial- und Jugendhilfe mit einem Bundes-
anteil von 80 v. H.
Sozialhilfe (Gesundheitswesen) mit einem
Bundesanteil von 50 v. H.
Sozialleistungen (Gesundheitswesen) mit
einem Bundesanteil von 80 v. H.;
für alle Haushaltsstellen ohne die der Haupt-
gruppe 4 sowie der Haushaltsstellen 11923 und
681 70 des Abschnitts
3915 Ämter für Ausbildungsförderung,
für die Haushaltsstellen 281 07, 681 25 und 863 18
des Abschnitts
0800 Senatsverwaltung für Wissenschaft und
Kunst
und
für die Haushaltsstellen 11910 und 68164 der
Abschnitte
0750 Berlin-Kolleg
0875 Technische Fachhochschule
0900 Senatsverwaltung für Arbeit und Soziales
3900 Abteilungen Sozialwesen
40.00 Abteilungen Jugend und’ Sport
auf den
10. Dezember 1973;
für Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der
Auftragswirtschaft auf den
12. Dezember 1973;
für Abschlagzahlungen auf die. Sozialversiche-
rungsbeiträge aus den Haushaltsstellen (Buchungs-
stellen) 42601 und 42611 auf den
27. Dezember 1973;
für Ausgaben, mit denen Konten bei einem Geld-
institut im Lastschrifteinzugsverfahren in den bis
einschließlich 28. Dezember 1973 bei den Kassen
eingegangenen Kontoauszügen belastet worden
sind, auf den
7. Januar 1974;
für die nachträgliche Sollstellung von Einnahmen
auf den
7. Januar 1974;
für Entnahmen aus dem Kapitalvermögen (Geld-
bestand) und für Zuführungen an das Kapitalver-
mögen (Geldbestand) auf den
25. Januar 1974;
für Leihgelder nach $ 61 Satz 2 der Landeshaus-
haltsoranung (LHO) auf den
25. Januar 1974;
für die nachträgliche Sollstellung von Nebenfor-
derungen in den Bezirkskassen Wedding, Charlot-
tenburg, Spandau, Wilmersdorf und Steglitz auf
den
8. Februar 1974.
(2) Forderungsnachweise für das Rechnungsjahr 1973
dürfen bis zum
19. Dezember 1973 ;
von den für die Ausgaben zuständigen Haushaltskassen
angenommen werden; die Forderungsnachweise sind
unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
27. Dezember 1973,
den für die Einnahmen zuständigen Haushaltskassen
zuzuleiten. Abweichend von Satz 1 dürfen Forderungs-
nachweise angenommen werden:
1. für die in Absatz 1 Satz 2 Nr.1 genannten Haus-
haltsstellen bis zum
10. Dezember 1973,
2. im Zusammenhang mit dem Ausgleich der Ab-
schnitte 5940 — Stiftungsvermögen (ohne Stif-
tungsheime) —,
für die Erstattung der Versorgungsausgaben aus
den Abschnitten
0561 Verwaltungsdruckerei
0562. Brennstoff-Versorgung
1146 Landesnervenklinik
3940 Bezirksküchen
4130 Krankenanstalten
4131 Krankenanstalten
4132 Krankenanstalten
4135 Krankenanstalten für Lungenkranke
4145 Nervenklinik
4148 Andere Krankenanstalten
4241 Krematorien
4330 Märkte
4350 Fernheizwerk
und
für die Verrechnung der Pflegesatzstützung und
für die Verrechnung für nicht geförderte Betten
bis zum
21. Januar 1974
von den für die Ausgaben zuständigen Haushalts-
kassen; die Forderungsnachweise sind. unverzüglich,
spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach den genann-
ten Terminen, den für die Einnahmen zuständigen
Haushaltskässen zuzuleiten.
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