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Volume 16. Oktober 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

1/1973 | 
Seite 164 
Nr. 52 
Auf Grund des $ 109 Abs.2 Satz l der Landeshaushalts- 
ordnung in Verbindung mit $ 31 - der Rechnungslegungs- 
ordnung werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof 
folgende Verwaltungsvorschriften erlassen: 
Abschnitt I 
Regelungsbereich 
(1) Diese Richtlinien regeln die Besonderheiten für die 
Rechnungslegung einschließlich des Abschlusses der 
Buchführung für das Rechnungsjahr 1973. 
(2) Haushaltskassen im Sinne dieser Richtlinien sind 
die Landeshauptkasse und die Bezirkskassen. 
Abschnitt II 
Termine 
Annahmeschluß 
(1) Kassenanweisungen für das Rechnungsjahr 1973 
dürfen bis zum 
17. Dezember 1973 
angenommen werden. Abweichend von Satz 1 wird der 
Annahmeschluß für Kassenanweisungen wie folgt fest- 
gesetzt: 
1. für alle Haushaltsstellen der Abschnitte 
0990 Sozialhilfe mit einem Bundesanteil von 
50 v.H. 
0991 Sozialleistungen mit einem Bundesanteil 
von 80 v. H. 
Sozialleistungen zu Lasten des Bundes 
Sozial- und Jugendhilfe mit einem Bundes- 
anteil von 80 v. H. 
Sozialleistungen (Gesundheit) mit einem 
Bundesanteil von 80 v. H. 
Sozialhilfe mit einem Bundesanteil von 
50 v. H. 
Sozialleistungen mit einem Bundesanteil 
von 80 v. H. 
Sozialleistungen zu Lasten des Bundes 
Sozialhilfe (Jugend) mit einem Bundes- 
anteil von 50 v. H. 
Sozial- und Jugendhilfe mit einem Bundes- 
anteil von 80 v. H. 
Sozialhilfe (Gesundheitswesen) mit einem 
Bundesanteil von 50 v. H. 
Sozialleistungen (Gesundheitswesen) mit 
einem Bundesanteil von 80 v. H.; 
für alle Haushaltsstellen ohne die der Haupt- 
gruppe 4 sowie der Haushaltsstellen 11923 und 
681 70 des Abschnitts 
3915 Ämter für Ausbildungsförderung, 
für die Haushaltsstellen 281 07, 681 25 und 863 18 
des Abschnitts 
0800 Senatsverwaltung für Wissenschaft und 
Kunst 
und 
für die Haushaltsstellen 11910 und 68164 der 
Abschnitte 
0750 Berlin-Kolleg 
0875 Technische Fachhochschule 
0900 Senatsverwaltung für Arbeit und Soziales 
3900 Abteilungen Sozialwesen 
40.00 Abteilungen Jugend und’ Sport 
auf den 
10. Dezember 1973; 
für Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der 
Auftragswirtschaft auf den 
12. Dezember 1973; 
für Abschlagzahlungen auf die. Sozialversiche- 
rungsbeiträge aus den Haushaltsstellen (Buchungs- 
stellen) 42601 und 42611 auf den 
27. Dezember 1973; 
für Ausgaben, mit denen Konten bei einem Geld- 
institut im Lastschrifteinzugsverfahren in den bis 
einschließlich 28. Dezember 1973 bei den Kassen 
eingegangenen Kontoauszügen belastet worden 
sind, auf den 
7. Januar 1974; 
für die nachträgliche Sollstellung von Einnahmen 
auf den 
7. Januar 1974; 
für Entnahmen aus dem Kapitalvermögen (Geld- 
bestand) und für Zuführungen an das Kapitalver- 
mögen (Geldbestand) auf den 
25. Januar 1974; 
für Leihgelder nach $ 61 Satz 2 der Landeshaus- 
haltsoranung (LHO) auf den 
25. Januar 1974; 
für die nachträgliche Sollstellung von Nebenfor- 
derungen in den Bezirkskassen Wedding, Charlot- 
tenburg, Spandau, Wilmersdorf und Steglitz auf 
den 
8. Februar 1974. 
(2) Forderungsnachweise für das Rechnungsjahr 1973 
dürfen bis zum 
19. Dezember 1973 ; 
von den für die Ausgaben zuständigen Haushaltskassen 
angenommen werden; die Forderungsnachweise sind 
unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 
27. Dezember 1973, 
den für die Einnahmen zuständigen Haushaltskassen 
zuzuleiten. Abweichend von Satz 1 dürfen Forderungs- 
nachweise angenommen werden: 
1. für die in Absatz 1 Satz 2 Nr.1 genannten Haus- 
haltsstellen bis zum 
10. Dezember 1973, 
2. im Zusammenhang mit dem Ausgleich der Ab- 
schnitte 5940 — Stiftungsvermögen (ohne Stif- 
tungsheime) —, 
für die Erstattung der Versorgungsausgaben aus 
den Abschnitten 
0561 Verwaltungsdruckerei 
0562. Brennstoff-Versorgung 
1146 Landesnervenklinik 
3940 Bezirksküchen 
4130 Krankenanstalten 
4131 Krankenanstalten 
4132 Krankenanstalten 
4135 Krankenanstalten für Lungenkranke 
4145 Nervenklinik 
4148 Andere Krankenanstalten 
4241 Krematorien 
4330 Märkte 
4350 Fernheizwerk 
und 
für die Verrechnung der Pflegesatzstützung und 
für die Verrechnung für nicht geförderte Betten 
bis zum 
21. Januar 1974 
von den für die Ausgaben zuständigen Haushalts- 
kassen; die Forderungsnachweise sind. unverzüglich, 
spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach den genann- 
ten Terminen, den für die Einnahmen zuständigen 
Haushaltskässen zuzuleiten. 
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