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d) Nachweis der Brandversicherung des Grundstücks,
e) Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen.
(2) Die Nummern 15 und 16 Abs.1 gelten entspre-
chend mit der Abweichung, daß vom Darlehnsgeber
die. ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu
bestätigen ist.
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
20. Abweichungen
In besonderen Ausnahmefällen kann der Senator für
Finanzen im Einvernehmen mit den für Bau- und
Wohnungswesen und für Wirtschaft zuständigen Mit-
gliedern des Senats Abweichungen von diesen Ver-
waltungsvorschriften. zulassen.
Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. September
1973 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. August
1978 außer Kraft.
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A
Anlage
Allgemeine Vertragsbedingungen
für die Übernahme von Landesbürgschaften zur Förderung
des Wohnungsbaues, der Instandsetzung und der
Modernisierung von Wohngebäuden (AVB)
I. Umfang, Entstehen und Erlöschen
der Bürgschaftsverpflichtung
(1) Die Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften
für Verbindlichkeiten übernommen, die auf Deutsche
Mark lauten.
(2) Das Land Berlin haftet aus den abgegebenen Bürg-
schaftserklärungen für Ausfälle, welche die Gläubiger
des verbürgten Darlehens oder Darlehnsteils an Kapi-
tal, Zinsen, laufenden Verwaltungskosten, Verzugs-
zinsen und baren Auslagen im Zusammenhang mit
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erleiden. Die Bürg-
schaft erstreckt sich auch auf Leistungen zum Zwecke
der Tilgungsstreckung oder auf ein Zusatzdarlehen,
soweit dieses das Disagio für das Hauptdarlehen nicht
übersteigt, im Range dem verbürgten Grundpfandrecht
gleichsteht oder unmittelbar folgt und vor Beginn der
Tilgung der Hauptforderung zurückgezahlt wird.
(3) Der Ausfall an Kapital gilt als festgestellt, wenn
und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Darlehnsneh-
mers sowie etwa mithaftender Dritter durch Zahlungs-
einstellung, Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichs-
verfahrens, Leistung des Offenbarungseides oder auf
sonstige Weise erwiesen ist und die Immobiliarzwangs-
vollstreckung vom Darlehnsgeber oder von einem Drit-
ten durchgeführt ist.
(4) Der Ausfall an rückständigen Zinsen, Tilgungen
(einschl. Leistungen für Tilgungsstreckung), laufenden
Verwaltungskosten und Verzugszinsen gilt spätestens
nach sechs Monaten vom Zeitpunkt des Eingangs der
Anzeige. über rückständige Beträge an gerechnet in
Höhe der dann noch nicht gezahlten oder beigetriebe-
nen rückständigen Beträge als festgestellt, es sei denn,
daß der Darlehnsgeber seinen Verpflichtungen nach
Nummer 7 nicht nachgekommen ist.
(5) Die Forderungen des Darlehnsgebers gehen, soweit
ihn das Land Berlin .als Bürge befriedigt hat, mit Ein-
schluß der Sicherheiten und aller Nebenrechte nach
den $8 774, 412 und 401 BGB auf das Land Berlin über.
Soweit Sicherheiten nicht kraft Gesetzes auf das Land
Berlin übergehen, sind sie beim Forderungsübergang
auf das Land Berlin zu übertragen. Der Darlehnsgeber
ist im Rahmen des Bürgschaftsvertrages auf Verlan-
gen verpflichtet, die auf den Bürgen übergegangenen
Rechte für dessen Rechnung geltend zu machen.
2.
(1) Die Bürgschaft wird mit der Aushändigung der
Bürgschaftserklärung an den Darlehnsgeber wirksam.
Sofern der Darlehnsgeber die Darlehnsvaluta in Raten
auszahlt, wird die Bürgschaft nur entsprechend den in
Nummer 16 Abs. 2 AV WbBG zugelassenen Auszah-
lungsraten wirksam.
(2) Das Land Berlin kann aus der Bürgschaft nicht in
Anspruch genommen werden, wenn der Darlehnsgeber
a) schuldhaft unrichtige Erklärungen abgegeben hat
oder
b) seine in Abschnitt II festgelegten Verpflichtungen
nicht erfüllt, es sei denn, daß die Inanspruchnahme
des Bürgen dadurch nicht verursacht worden ist.
(3) Der Bürge kann weiterhin nicht in Anspruch ge-
nommen werden, wenn der Darlehnsgeber das ver-
bürgte Darlehen aus Gründen kündigt, die nicht mit
der Beleihung. zusammenhängen (Nummer 6 AV
WbBG).
8,
Ist ein Darlehen nur teilweise verbürgt, so sind alle
ordentlichen und außerordentlichen Tilgungen auf den
verbürgten Darlehnsteil zu verrechnen.
Stundet der Darlehnsgeber fällige Zins- und Tilgungs-
beträge ohne schriftliche Einwilligung der Wohnungs-
bau-Kreditanstalt Berlin länger als sechs Monate; so
wird das Land Berlin von der Bürgschaftsverpflichtung
für die gestundeten Beträge frei.
Die Bürgschaft erlischt mit der Rückzahlung der ver-
bürgten Darlehnsforderung nebst aller verbürgter
Nebenleistungen. Der Darlehensgeber hat die erfolgte
Rückzahlung der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
mitzuteilen und die Bürgschaftsurkunde der Woh-
nungsbau-Kreditanstalt Berlin zurückzugeben.
4.
d.
II. Pflichten des Darlehnsgebers
6. Der Darlehnsgeber hat die Erfüllung der von ihm
und dem Darlehnsnehmer auf Grund der Allgemeinen
Vertragsbedingungen übernommenen Verpflichtungen
sicherzustellen.
Der Darlehnsgeber ist verpflichtet,
a) bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung
des verbürgten Darlehens und der für dieses Dar-
lehen bestellten Sicherheiten auch nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit des Darlehnsnehmers die Sorg-
falt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden und
der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin die für die
Verwaltung der Bürgschaft notwendigen Auskünfte
zu erteilen und sie von Kündigungsgründen unver-
züglich zu unterrichten, sobald ihm solche bekannt-
werden, sowie insbesondere Maßnahmen zur HEin-
ziehung von Rückständen zu ergreifen, es sei denn,
daß dies aussichtslos erscheint;
der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin innerhalb
von sechs Monaten seit Fälligkeit den Verzug des
Darlehnsnehmers und die Höhe der Rückstands-
beträge schriftlich mitzuteilen und sie über seine
bisherigen Maßnahmen zur Einziehung der Rück-
stände zu unterrichten;. diese Verpflichtung gilt
auch für die folgenden Fälligkeiten, solange der
Schuldner im Verzug bleibt;
zu einer Vereinbarung über eine für den Bürgen
nachteilige Veränderung des Schuldverhältnisses
oder der bestellten Sicherheiten die Zustimmung der
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin einzuholen.
8.
(1) Auf Verlangen der Wohnungsbau-Kreditanstalt
Berlin ist der Darlehnsgeber verpflichtet, das ver-
bürgte Darlehen zur sofortigen Rückzahlung zu kün-
digen, wenn
a) fällige Leistungen länger als sechs Monate rück-
ständig sind,