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Volume 24. September 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

1/1978 
Seite 150 
Nr. 44 
= 
d) Nachweis der Brandversicherung des Grundstücks, 
e) Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen. 
(2) Die Nummern 15 und 16 Abs.1 gelten entspre- 
chend mit der Abweichung, daß vom Darlehnsgeber 
die. ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu 
bestätigen ist. 
Abschnitt V 
Schlußbestimmungen 
20. Abweichungen 
In besonderen Ausnahmefällen kann der Senator für 
Finanzen im Einvernehmen mit den für Bau- und 
Wohnungswesen und für Wirtschaft zuständigen Mit- 
gliedern des Senats Abweichungen von diesen Ver- 
waltungsvorschriften. zulassen. 
Geltungsdauer 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. September 
1973 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. August 
1978 außer Kraft. 
Str 
A 
A 
Anlage 
Allgemeine Vertragsbedingungen 
für die Übernahme von Landesbürgschaften zur Förderung 
des Wohnungsbaues, der Instandsetzung und der 
Modernisierung von Wohngebäuden (AVB) 
I. Umfang, Entstehen und Erlöschen 
der Bürgschaftsverpflichtung 
(1) Die Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften 
für Verbindlichkeiten übernommen, die auf Deutsche 
Mark lauten. 
(2) Das Land Berlin haftet aus den abgegebenen Bürg- 
schaftserklärungen für Ausfälle, welche die Gläubiger 
des verbürgten Darlehens oder Darlehnsteils an Kapi- 
tal, Zinsen, laufenden Verwaltungskosten, Verzugs- 
zinsen und baren Auslagen im Zusammenhang mit 
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erleiden. Die Bürg- 
schaft erstreckt sich auch auf Leistungen zum Zwecke 
der Tilgungsstreckung oder auf ein Zusatzdarlehen, 
soweit dieses das Disagio für das Hauptdarlehen nicht 
übersteigt, im Range dem verbürgten Grundpfandrecht 
gleichsteht oder unmittelbar folgt und vor Beginn der 
Tilgung der Hauptforderung zurückgezahlt wird. 
(3) Der Ausfall an Kapital gilt als festgestellt, wenn 
und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Darlehnsneh- 
mers sowie etwa mithaftender Dritter durch Zahlungs- 
einstellung, Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichs- 
verfahrens, Leistung des Offenbarungseides oder auf 
sonstige Weise erwiesen ist und die Immobiliarzwangs- 
vollstreckung vom Darlehnsgeber oder von einem Drit- 
ten durchgeführt ist. 
(4) Der Ausfall an rückständigen Zinsen, Tilgungen 
(einschl. Leistungen für Tilgungsstreckung), laufenden 
Verwaltungskosten und Verzugszinsen gilt spätestens 
nach sechs Monaten vom Zeitpunkt des Eingangs der 
Anzeige. über rückständige Beträge an gerechnet in 
Höhe der dann noch nicht gezahlten oder beigetriebe- 
nen rückständigen Beträge als festgestellt, es sei denn, 
daß der Darlehnsgeber seinen Verpflichtungen nach 
Nummer 7 nicht nachgekommen ist. 
(5) Die Forderungen des Darlehnsgebers gehen, soweit 
ihn das Land Berlin .als Bürge befriedigt hat, mit Ein- 
schluß der Sicherheiten und aller Nebenrechte nach 
den $8 774, 412 und 401 BGB auf das Land Berlin über. 
Soweit Sicherheiten nicht kraft Gesetzes auf das Land 
Berlin übergehen, sind sie beim Forderungsübergang 
auf das Land Berlin zu übertragen. Der Darlehnsgeber 
ist im Rahmen des Bürgschaftsvertrages auf Verlan- 
gen verpflichtet, die auf den Bürgen übergegangenen 
Rechte für dessen Rechnung geltend zu machen. 
2. 
(1) Die Bürgschaft wird mit der Aushändigung der 
Bürgschaftserklärung an den Darlehnsgeber wirksam. 
Sofern der Darlehnsgeber die Darlehnsvaluta in Raten 
auszahlt, wird die Bürgschaft nur entsprechend den in 
Nummer 16 Abs. 2 AV WbBG zugelassenen Auszah- 
lungsraten wirksam. 
(2) Das Land Berlin kann aus der Bürgschaft nicht in 
Anspruch genommen werden, wenn der Darlehnsgeber 
a) schuldhaft unrichtige Erklärungen abgegeben hat 
oder 
b) seine in Abschnitt II festgelegten Verpflichtungen 
nicht erfüllt, es sei denn, daß die Inanspruchnahme 
des Bürgen dadurch nicht verursacht worden ist. 
(3) Der Bürge kann weiterhin nicht in Anspruch ge- 
nommen werden, wenn der Darlehnsgeber das ver- 
bürgte Darlehen aus Gründen kündigt, die nicht mit 
der Beleihung. zusammenhängen (Nummer 6 AV 
WbBG). 
8, 
Ist ein Darlehen nur teilweise verbürgt, so sind alle 
ordentlichen und außerordentlichen Tilgungen auf den 
verbürgten Darlehnsteil zu verrechnen. 
Stundet der Darlehnsgeber fällige Zins- und Tilgungs- 
beträge ohne schriftliche Einwilligung der Wohnungs- 
bau-Kreditanstalt Berlin länger als sechs Monate; so 
wird das Land Berlin von der Bürgschaftsverpflichtung 
für die gestundeten Beträge frei. 
Die Bürgschaft erlischt mit der Rückzahlung der ver- 
bürgten Darlehnsforderung nebst aller verbürgter 
Nebenleistungen. Der Darlehensgeber hat die erfolgte 
Rückzahlung der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
mitzuteilen und die Bürgschaftsurkunde der Woh- 
nungsbau-Kreditanstalt Berlin zurückzugeben. 
4. 
d. 
II. Pflichten des Darlehnsgebers 
6. Der Darlehnsgeber hat die Erfüllung der von ihm 
und dem Darlehnsnehmer auf Grund der Allgemeinen 
Vertragsbedingungen übernommenen Verpflichtungen 
sicherzustellen. 
Der Darlehnsgeber ist verpflichtet, 
a) bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung 
des verbürgten Darlehens und der für dieses Dar- 
lehen bestellten Sicherheiten auch nach Eintritt der 
Zahlungsunfähigkeit des Darlehnsnehmers die Sorg- 
falt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden und 
der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin die für die 
Verwaltung der Bürgschaft notwendigen Auskünfte 
zu erteilen und sie von Kündigungsgründen unver- 
züglich zu unterrichten, sobald ihm solche bekannt- 
werden, sowie insbesondere Maßnahmen zur HEin- 
ziehung von Rückständen zu ergreifen, es sei denn, 
daß dies aussichtslos erscheint; 
der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin innerhalb 
von sechs Monaten seit Fälligkeit den Verzug des 
Darlehnsnehmers und die Höhe der Rückstands- 
beträge schriftlich mitzuteilen und sie über seine 
bisherigen Maßnahmen zur Einziehung der Rück- 
stände zu unterrichten;. diese Verpflichtung gilt 
auch für die folgenden Fälligkeiten, solange der 
Schuldner im Verzug bleibt; 
zu einer Vereinbarung über eine für den Bürgen 
nachteilige Veränderung des Schuldverhältnisses 
oder der bestellten Sicherheiten die Zustimmung der 
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin einzuholen. 
8. 
(1) Auf Verlangen der Wohnungsbau-Kreditanstalt 
Berlin ist der Darlehnsgeber verpflichtet, das ver- 
bürgte Darlehen zur sofortigen Rückzahlung zu kün- 
digen, wenn 
a) fällige Leistungen länger als sechs Monate rück- 
ständig sind,
	        
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