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Volume 24. September 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

1/1973 
„Seite 149 ) 
Nr. 44 
13. Sonstiges 
(1) Soweit erforderlich, kann im Einzelfall die Über- 
nahme der Bürgschaft von weiteren Voraussetzungen 
abhängig gemacht werden. 
(2) Ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Bürg- 
schaft besteht nicht. 
Abschnitt III 
Verfahren 
Antragstellung, Antragsbearbeitung 
(1) Der Antrag ist auf einem Formblatt*) mit den 
darin genannten Unterlagen bei der Wohnungsbau- 
Kreditanstalt Berlin einzureichen. 
(2) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin prüft, ob 
die Voraussetzungen für die Übernahme. der Bürg- 
schaft vorliegen, und legt die Anträge mit ihrer Stel- 
lungnahme dem Bürgschaftsausschuß (Nummer 15 
Abs. 1) zur Entscheidung vor. 
Bürgschaftsbescheid 
(1) Die Entscheidung über den Antrag trifft ein Bürg- 
schaftsausschuß, der sich zusammensetzt aus den für 
Bau- und Wohnungswesen und für Wirtschaft zustän- 
digen Mitgliedern des Senats, dem Senator für Finan- 
zen und der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin. Der 
Bürgschaftsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. 
In der Geschäftsordnung kann er seinen Mitgliedern 
bestimmte Aufgaben zuweisen und sie beauftragen, 
die damit zusammenhängenden Entscheidungen im 
Namen des Ausschusses zu treffen. 
(2) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin gibt die 
Beschlüsse des Bürgschaftsausschusses unter Beach- 
tung des $ 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und 
der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften dem 
Darlehnsnehmer und Darlehnsgeber bekannt. Wird 
dem Antrag stattgegeben, so ergeht ein Bürgschafts- 
bescheid. Er besteht in der Zusage, die Bürgschafts- 
erklärung abzugeben, wenn der Wohnungsbau-Kredit- 
anstalt Berlin folgende Unterlagen und Nachweise 
vorliegen: 
Eine Bestätigung des Darlehnsgebers und des 
Darlehnsnehmers: über die Anerkennung der „All- 
gemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme 
von Landesbürgschaften zur Förderung des Woh- 
nungsbaues,_der Instandsetzung und der Moderni- 
sierung von Wohngebäuden (AVB)“, 
eine einfache Abschrift der Schuldurkunde und der 
Urkunde über die Bestellung des Grundpfandrechts 
und 
Bestätigung des Darlehnsgebers, daß 
a) durch im organisierten Realkredit übliche Maß- 
nahmen Vorkehrungen getroffen sind, daß die 
Grundstückserträge im Falle der Zwangsverwal- 
tung oder Zwangsversteigerung durch: Verrech- 
nung oder Minderbemessung nicht gekürzt 
werden, 
o) das Bauvorhaben. nach den dem Antrag Zzu- 
grunde liegenden und von der Bauaufsichts- 
behörde genehmigten Bauplänen durchgeführt 
ist, 
ihm der amtliche Gebrauchsabnahmeschein oder 
eine gleichwertige Bescheinigung vorgelegen hat, 
das beliehene Bauvorhaben ausreichend zum 
gleitenden Neuwert (Neuwertversicherung) ge- 
gen Brandschaden versichert ist, 
die dingliche Sicherung für das zu verbürgende 
Darlehen an der ausbedungenen Rangstelle im 
Grundbuch rechtswirksam eingetragen ist, 
14. 
iB, 
‘) Das Formblatt ist bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
erhältlich. 
16. 
17. 
18. 
19. 
f) falls dem Bürgschaftspfandrecht Hypotheken im 
Range vorgehen oder gleichstehen, zugunsten 
des jeweiligen Gläubigers des Bürgschaftspfand- 
rechts eine Vormerkung nach $ 1179 BGB, die 
auch den Fall des 8 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB um- 
faßt, im Grundbuch eingetragen ist, 
falls dem Bürgschaftspfandrecht Grundschulden 
im Range vorgehen oder gleichstehen, sicherge- 
stellt ist, daß ein Aufrücken des Bürgschafts- 
pfandrechts entsprechend der Tilgung der im 
Range vorgehenden oder gleichstehenden Dar- 
lehen erfolgt und 
ihm die Errichtung der Bauten innerhalb der 
katastermäßigen Grenzen des Pfandgrundstücks 
nachgewiesen ist. 
Soweit erforderlich, kann im Einzelfall der Bürg- 
schaftsbescheid weitere Voraussetzungen für die Er- 
teilung der Bürgschaft enthalten. 
Bürgschaftserklärung 
(1) Nach Erfüllung der im Bürgschaftsbescheid ge- 
nannten Voraussetzungen und Eingang des einmaligen 
Bürgschaftsentgelts erteilt die Wohnungsbau-Kredit- 
anstalt Berlin die Bürgschaftserklärung namens des 
Landes Berlin durch Aushändigung der Bürgschafts- 
urkunde an den Darlehensgeber. Der Darlehensnehmer 
erhält eine Abschrift. 
(2) Falls das zu verbürgende Darlehen in Raten aus- 
gezahlt werden soll, kann die Bürgschaftserklärung 
schon vor Abgabe der in Nummer 15 Abs. 2 Ziff. 3 
Buchst. a bis c genannten Bestätigungen erteilt werden. 
Der Darlehnsgeber darf das Darlehen nach Maßgabe 
des Baufortschritts auszahlen, jedoch nur wie folgt: 
Höchstens 50 v.H. nach Fertigstellung des Roh- 
baues, höchstens weitere 25 v. H. nach Anbringung 
des Innenputzes, die restlichen 25 v.H. nach Er- 
bringung der Bestätigungen gemäß Nummer 15 
Abs. 2 Ziff.3 Buchst. a bis c. 
Abschnitt IV 
Übernahme von Bürgschaften 
für Instandsetzungs- und Modernisierungsdariehen 
Für die Verbürgung von Darlehen zum Zwecke der 
Instandsetzung oder Modernisierung von: Wohngebäu- 
den gelten die Abschnitte I Nr. 3, II und III sinngemäß 
nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 
Zweckbestimmung der Darlehen 
(1) Bürgschaften können übernommen werden für 
Darlehen zur Finanzierung von 
a) Instandsetzungsarbeiten an _erhaltungswürdigen 
Wohngebäuden, 
Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere bauliche 
Verbesserungen, Einrichtungen, Ausbau von Ver- 
kehrsflächen, Anlagen von Kanalisation und Haus- 
anschlüssen. 
(2) Für Schönheitsreparaturen allein werden Darlehen 
nicht verbürgt. 
Darlehnshöhe 
Die Bürgschaft wird nur für Darlehen von mindestens 
2000 DM übernommen. 
Antragstellung und Bürgschaftserklärung 
(1) Der Antrag muß mindestens folgende Angaben 
und Unterlagen enthalten: 
a) Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten mit 
nachprüfbaren Kostenanschlägen, 
Nachweis der verbindlichen Darlehnszusagen (mit 
Angabe der Bedingungen) und der Eigenleistungen, 
c) Grundbuchblattabschrift nach dem neuesten Stand,
	        
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