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Nr. 44
13. Sonstiges
(1) Soweit erforderlich, kann im Einzelfall die Über-
nahme der Bürgschaft von weiteren Voraussetzungen
abhängig gemacht werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Bürg-
schaft besteht nicht.
Abschnitt III
Verfahren
Antragstellung, Antragsbearbeitung
(1) Der Antrag ist auf einem Formblatt*) mit den
darin genannten Unterlagen bei der Wohnungsbau-
Kreditanstalt Berlin einzureichen.
(2) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin prüft, ob
die Voraussetzungen für die Übernahme. der Bürg-
schaft vorliegen, und legt die Anträge mit ihrer Stel-
lungnahme dem Bürgschaftsausschuß (Nummer 15
Abs. 1) zur Entscheidung vor.
Bürgschaftsbescheid
(1) Die Entscheidung über den Antrag trifft ein Bürg-
schaftsausschuß, der sich zusammensetzt aus den für
Bau- und Wohnungswesen und für Wirtschaft zustän-
digen Mitgliedern des Senats, dem Senator für Finan-
zen und der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin. Der
Bürgschaftsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
In der Geschäftsordnung kann er seinen Mitgliedern
bestimmte Aufgaben zuweisen und sie beauftragen,
die damit zusammenhängenden Entscheidungen im
Namen des Ausschusses zu treffen.
(2) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin gibt die
Beschlüsse des Bürgschaftsausschusses unter Beach-
tung des $ 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften dem
Darlehnsnehmer und Darlehnsgeber bekannt. Wird
dem Antrag stattgegeben, so ergeht ein Bürgschafts-
bescheid. Er besteht in der Zusage, die Bürgschafts-
erklärung abzugeben, wenn der Wohnungsbau-Kredit-
anstalt Berlin folgende Unterlagen und Nachweise
vorliegen:
Eine Bestätigung des Darlehnsgebers und des
Darlehnsnehmers: über die Anerkennung der „All-
gemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme
von Landesbürgschaften zur Förderung des Woh-
nungsbaues,_der Instandsetzung und der Moderni-
sierung von Wohngebäuden (AVB)“,
eine einfache Abschrift der Schuldurkunde und der
Urkunde über die Bestellung des Grundpfandrechts
und
Bestätigung des Darlehnsgebers, daß
a) durch im organisierten Realkredit übliche Maß-
nahmen Vorkehrungen getroffen sind, daß die
Grundstückserträge im Falle der Zwangsverwal-
tung oder Zwangsversteigerung durch: Verrech-
nung oder Minderbemessung nicht gekürzt
werden,
o) das Bauvorhaben. nach den dem Antrag Zzu-
grunde liegenden und von der Bauaufsichts-
behörde genehmigten Bauplänen durchgeführt
ist,
ihm der amtliche Gebrauchsabnahmeschein oder
eine gleichwertige Bescheinigung vorgelegen hat,
das beliehene Bauvorhaben ausreichend zum
gleitenden Neuwert (Neuwertversicherung) ge-
gen Brandschaden versichert ist,
die dingliche Sicherung für das zu verbürgende
Darlehen an der ausbedungenen Rangstelle im
Grundbuch rechtswirksam eingetragen ist,
14.
iB,
‘) Das Formblatt ist bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
erhältlich.
16.
17.
18.
19.
f) falls dem Bürgschaftspfandrecht Hypotheken im
Range vorgehen oder gleichstehen, zugunsten
des jeweiligen Gläubigers des Bürgschaftspfand-
rechts eine Vormerkung nach $ 1179 BGB, die
auch den Fall des 8 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB um-
faßt, im Grundbuch eingetragen ist,
falls dem Bürgschaftspfandrecht Grundschulden
im Range vorgehen oder gleichstehen, sicherge-
stellt ist, daß ein Aufrücken des Bürgschafts-
pfandrechts entsprechend der Tilgung der im
Range vorgehenden oder gleichstehenden Dar-
lehen erfolgt und
ihm die Errichtung der Bauten innerhalb der
katastermäßigen Grenzen des Pfandgrundstücks
nachgewiesen ist.
Soweit erforderlich, kann im Einzelfall der Bürg-
schaftsbescheid weitere Voraussetzungen für die Er-
teilung der Bürgschaft enthalten.
Bürgschaftserklärung
(1) Nach Erfüllung der im Bürgschaftsbescheid ge-
nannten Voraussetzungen und Eingang des einmaligen
Bürgschaftsentgelts erteilt die Wohnungsbau-Kredit-
anstalt Berlin die Bürgschaftserklärung namens des
Landes Berlin durch Aushändigung der Bürgschafts-
urkunde an den Darlehensgeber. Der Darlehensnehmer
erhält eine Abschrift.
(2) Falls das zu verbürgende Darlehen in Raten aus-
gezahlt werden soll, kann die Bürgschaftserklärung
schon vor Abgabe der in Nummer 15 Abs. 2 Ziff. 3
Buchst. a bis c genannten Bestätigungen erteilt werden.
Der Darlehnsgeber darf das Darlehen nach Maßgabe
des Baufortschritts auszahlen, jedoch nur wie folgt:
Höchstens 50 v.H. nach Fertigstellung des Roh-
baues, höchstens weitere 25 v. H. nach Anbringung
des Innenputzes, die restlichen 25 v.H. nach Er-
bringung der Bestätigungen gemäß Nummer 15
Abs. 2 Ziff.3 Buchst. a bis c.
Abschnitt IV
Übernahme von Bürgschaften
für Instandsetzungs- und Modernisierungsdariehen
Für die Verbürgung von Darlehen zum Zwecke der
Instandsetzung oder Modernisierung von: Wohngebäu-
den gelten die Abschnitte I Nr. 3, II und III sinngemäß
nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Zweckbestimmung der Darlehen
(1) Bürgschaften können übernommen werden für
Darlehen zur Finanzierung von
a) Instandsetzungsarbeiten an _erhaltungswürdigen
Wohngebäuden,
Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere bauliche
Verbesserungen, Einrichtungen, Ausbau von Ver-
kehrsflächen, Anlagen von Kanalisation und Haus-
anschlüssen.
(2) Für Schönheitsreparaturen allein werden Darlehen
nicht verbürgt.
Darlehnshöhe
Die Bürgschaft wird nur für Darlehen von mindestens
2000 DM übernommen.
Antragstellung und Bürgschaftserklärung
(1) Der Antrag muß mindestens folgende Angaben
und Unterlagen enthalten:
a) Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten mit
nachprüfbaren Kostenanschlägen,
Nachweis der verbindlichen Darlehnszusagen (mit
Angabe der Bedingungen) und der Eigenleistungen,
c) Grundbuchblattabschrift nach dem neuesten Stand,