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Nr. 44
Abschnitt I
Art der Bauvorhaben
Förderungsfähige Baumaßnahmen
Bürgschaften können übernommen werden für Dar-
lehen
a) zur Schaffung von Wohnungen durch Neubau, Wie-
deraufbau zerstörter oder Wiederherstellung be-
schädigter Gebäude, Ausbau oder Erweiterung be-
stehender Gebäude und
zur Instandsetzung oder Modernisierung von Wohn-
gebäuden. ı
Wohn- und Nutzfläche
(1) Die Bürgschaft kann nur übernommen werden,
wenn die anrechenbare Grundfläche der neugeschaffe-
nen und bestehenden Räume (Wohnfläche und gewerb-
lich genutzte Fläche) zu mehr als 66% v.H. auf
Wohnungen und Wohnräume entfällt, die hinsichtlich
der Wohnfläche die Voraussetzungen einer steuerbe-
günstigten Wohnung im Sinne des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes (II. WoBauG) erfüllen.
(2) Ist der in Absatz 1 genannte Anteil geringer, je-
doch nicht unter 50 v.H., so kann die Bürgschaft für
die auf diesen Teil entfallenden Fremdmittel nur über-
hommen werden, wenn
a) die auf den übrigen Teil entfallenden Gesamtkosten
durch Fremdmittel, die nicht nach Maßgabe dieser
Verwaltungsvorschriften verbürgt werden, und in
angemessener Höhe durch Eigenleistungen finan-
ziert sind und
gesichert erscheint, daß die im Antrag angegebenen
Erträge aus dem übrigen Teil auch auf die Dauer
erzielbar sind.
(3) Die Wohnfläche ist nach den Vorschriften der
Zweiten Berechnungsverordnung zu berechnen. Ent-
sprechendes gilt für die Berechnung der Nutzfläche der
gewerblichen Räume; dabei bleibt die Grundfläche von
Zubehörräumen jedoch nur insoweit außer Betracht,
als sie den bei Wohnungen üblichen Umfang. nicht
übersteigt.
Aufwendige Bauten, Notunterkünfte u. dgl.
Für Darlehen zur Finanzierung von Wohnungen, die in
der Ausstattung oder hinsichtlich der Höhe der Ge-
samtkosten besonders aufwendig sind, sowie zur Finan-
zierung von Behelfsheimen, Wohnlauben, Baracken,
Wohnlagern, anderen Notunterkünften und Wochen-
endhäusern werden keine Bürgschaften übernommen.
Vorzeitiger Baubeginn
Bürgschaften sollen in der Regel nicht übernommen
werden, wenn das Bauvorhaben im Zeitpunkt der An-
tragstellung bereits bezugsfertig war.
1.
Abschnitt II
Voraussetzungen und Bedingungen
Finanzierung der Bauvorhaben
Die Dauerfinanzierung der Gesamtkosten des Bauvor-
habens muß gesichert sein. Die echten Eigenleistungen
müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gesamt-
kosten stehen. Bei öffentlich geförderten Bauvorhaben
richten sich Höhe und Art der erforderlichen Eigen-
leistungen nach den Vorschriften der Wohnungsbau-
förderungsbestimmungen.
Art der zu verbürgenden Darlehen
Bürgschaften sollen in der Regel nur für Tilgungsdar-
lehen übernommen werden, die den Bauherren von
Kapitalsammelstellen gegen dingliche Sicherung, in der
Regel durch. Hypotheken auf dem Baugrundstück, ge-
währt werden. Das verbürgte Darlehen muß auf Deut-
sche Mark lauten und darf nur nach den für langfri-
S
stige Kredite geltenden allgemeinen Grundsätzen der
jeweiligen Institutsgruppe kündbar. oder fällig sein.
Eine Inanspruchnahme des Bürgen ist jedoch für den
Fall ausgeschlossen, daß der Darlehnsgeber das ver-
bürgte Darlehen aus Gründen kündigt, die nicht mit
der Beleihung, namentlich nicht mit der Sicherheit
des Darlehens oder der Person. des.. Darlehnsnehmers
zusammenhängen; das gilt nicht für Kündigungen, die
zum Zwecke der Zinsanpassung ausgesprochen werden,
soweit sie aus Gründen der Refinanzierung erforder-
lich und bei der betreffenden Institutsgruppe üblich
sind.
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Darlehnsbedingungen
(1) Das zu verbürgende Tilgungsdarlehen muß mit
mindestens 1 v.H. jährlich unter Zuwachs der durch
die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen getilgt
werden.
(2) Zinssatz, Auszahlungskurs und Verwaltungskosten
dürfen nicht ungünstiger sein als die. marktüblichen
Bedingungen für Darlehen gleicher Art zur Zeit der
Darlehnszusage. Vertragliche Vorbehalte zum Zwecke
der Zinsanpassung stehen der Bürgschaftsübernahme
Nicht entgegen, soweit sie aus Gründen der Refinan-
zierung erforderlich und bei der betreffenden Instituts-
gruppe üblich sind.
Vor- und Gleichrangdarlehen
Die Grundsätze der Nummern 6 und 7 gelten für die
dem zu verbürgenden Darlehen im Range vorgehenden
oder gleichstehenden Darlehen entsprechend.
Nicht verbürgungsfähige Darlehen
Zugunsten von Baudarlehen aus öffentlichen Mitteln im
Sinne von $ 6 II. WoBauG, sonstigen Darlehen aus
öffentlichen Haushalten, Darlehen an die öffentliche
Hand, Arbeitgeberdarlehen, Eingliederungsdarlehen
des Lastenausgleichsfonds, Zwischen- und Vorfinanzie-
rungskrediten sowie nachrangigen Darlehen von Kapi-
talsammelstellen, soweit sie nach Gesetz oder Satzung
ohne sonstige als die dingliche Sicherung ausgeliehen
werden können, werden Bürgschaften nicht über-
nommen.
8,
9.
10.
Bürgschaftsgrenze
(1) Die Bürgschaft wird nur für Darlehen übernom-
men, soweit sie außerhalb der Beleihungsgrenze für
erststellige Darlehen dinglich gesichert sind, jedoch nur
insoweit, als die Verzinsung und Tilgung des verbürg-
ten Darlehens und der ihm vorgehenden und gleich-
rangigen Lasten neben angemessenen Bewirtschaf-
tungskosten, ohne Berücksichtigung der Abschreibung,
auf die Dauer gesichert erscheinen. Das zu verbürgende
Darlehen soll in der Regel innerhalb von 80 v.H. der
Gesamtkosten liegen.
(2) Auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1
gegeben sind, kann eine Bürgschaft abgelehnt werden,
wenn die sich ergebenden Mieten und Lasten im Ver-
gleich zu den für Wohnungen gleicher Art, Lage und
Ausstattung üblichen Mieten und Lasten nicht vertret-
bar erscheinen.
Art der Bürgschaft
Die Bürgschaft wird als Ausfallbürgschaft nach Maß-
gabe der als Anlage beigefügten „Allgemeinen Ver-
tragsbedingungen für die Übernahme von Landesbürg-
schaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der In-
standsetzung und der Modernisierung von Wohngebäu-
den (AVB)‘“ übernommen. Sie sind Bestandteil dieser
Verwaltungsvorschriften.
Erbbaurechte
Erbbaurechte müssen den Vorschriften des $ 33 Abs.2
II. WoBauG entsprechen.
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