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Volume 24. September 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

1/1973 
Seite 148 | 
fr 
Nr. 44 
Abschnitt I 
Art der Bauvorhaben 
Förderungsfähige Baumaßnahmen 
Bürgschaften können übernommen werden für Dar- 
lehen 
a) zur Schaffung von Wohnungen durch Neubau, Wie- 
deraufbau zerstörter oder Wiederherstellung be- 
schädigter Gebäude, Ausbau oder Erweiterung be- 
stehender Gebäude und 
zur Instandsetzung oder Modernisierung von Wohn- 
gebäuden. ı 
Wohn- und Nutzfläche 
(1) Die Bürgschaft kann nur übernommen werden, 
wenn die anrechenbare Grundfläche der neugeschaffe- 
nen und bestehenden Räume (Wohnfläche und gewerb- 
lich genutzte Fläche) zu mehr als 66% v.H. auf 
Wohnungen und Wohnräume entfällt, die hinsichtlich 
der Wohnfläche die Voraussetzungen einer steuerbe- 
günstigten Wohnung im Sinne des Zweiten Wohnungs- 
baugesetzes (II. WoBauG) erfüllen. 
(2) Ist der in Absatz 1 genannte Anteil geringer, je- 
doch nicht unter 50 v.H., so kann die Bürgschaft für 
die auf diesen Teil entfallenden Fremdmittel nur über- 
hommen werden, wenn 
a) die auf den übrigen Teil entfallenden Gesamtkosten 
durch Fremdmittel, die nicht nach Maßgabe dieser 
Verwaltungsvorschriften verbürgt werden, und in 
angemessener Höhe durch Eigenleistungen finan- 
ziert sind und 
gesichert erscheint, daß die im Antrag angegebenen 
Erträge aus dem übrigen Teil auch auf die Dauer 
erzielbar sind. 
(3) Die Wohnfläche ist nach den Vorschriften der 
Zweiten Berechnungsverordnung zu berechnen. Ent- 
sprechendes gilt für die Berechnung der Nutzfläche der 
gewerblichen Räume; dabei bleibt die Grundfläche von 
Zubehörräumen jedoch nur insoweit außer Betracht, 
als sie den bei Wohnungen üblichen Umfang. nicht 
übersteigt. 
Aufwendige Bauten, Notunterkünfte u. dgl. 
Für Darlehen zur Finanzierung von Wohnungen, die in 
der Ausstattung oder hinsichtlich der Höhe der Ge- 
samtkosten besonders aufwendig sind, sowie zur Finan- 
zierung von Behelfsheimen, Wohnlauben, Baracken, 
Wohnlagern, anderen Notunterkünften und Wochen- 
endhäusern werden keine Bürgschaften übernommen. 
Vorzeitiger Baubeginn 
Bürgschaften sollen in der Regel nicht übernommen 
werden, wenn das Bauvorhaben im Zeitpunkt der An- 
tragstellung bereits bezugsfertig war. 
1. 
Abschnitt II 
Voraussetzungen und Bedingungen 
Finanzierung der Bauvorhaben 
Die Dauerfinanzierung der Gesamtkosten des Bauvor- 
habens muß gesichert sein. Die echten Eigenleistungen 
müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gesamt- 
kosten stehen. Bei öffentlich geförderten Bauvorhaben 
richten sich Höhe und Art der erforderlichen Eigen- 
leistungen nach den Vorschriften der Wohnungsbau- 
förderungsbestimmungen. 
Art der zu verbürgenden Darlehen 
Bürgschaften sollen in der Regel nur für Tilgungsdar- 
lehen übernommen werden, die den Bauherren von 
Kapitalsammelstellen gegen dingliche Sicherung, in der 
Regel durch. Hypotheken auf dem Baugrundstück, ge- 
währt werden. Das verbürgte Darlehen muß auf Deut- 
sche Mark lauten und darf nur nach den für langfri- 
S 
stige Kredite geltenden allgemeinen Grundsätzen der 
jeweiligen Institutsgruppe kündbar. oder fällig sein. 
Eine Inanspruchnahme des Bürgen ist jedoch für den 
Fall ausgeschlossen, daß der Darlehnsgeber das ver- 
bürgte Darlehen aus Gründen kündigt, die nicht mit 
der Beleihung, namentlich nicht mit der Sicherheit 
des Darlehens oder der Person. des.. Darlehnsnehmers 
zusammenhängen; das gilt nicht für Kündigungen, die 
zum Zwecke der Zinsanpassung ausgesprochen werden, 
soweit sie aus Gründen der Refinanzierung erforder- 
lich und bei der betreffenden Institutsgruppe üblich 
sind. 
7 
Darlehnsbedingungen 
(1) Das zu verbürgende Tilgungsdarlehen muß mit 
mindestens 1 v.H. jährlich unter Zuwachs der durch 
die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen getilgt 
werden. 
(2) Zinssatz, Auszahlungskurs und Verwaltungskosten 
dürfen nicht ungünstiger sein als die. marktüblichen 
Bedingungen für Darlehen gleicher Art zur Zeit der 
Darlehnszusage. Vertragliche Vorbehalte zum Zwecke 
der Zinsanpassung stehen der Bürgschaftsübernahme 
Nicht entgegen, soweit sie aus Gründen der Refinan- 
zierung erforderlich und bei der betreffenden Instituts- 
gruppe üblich sind. 
Vor- und Gleichrangdarlehen 
Die Grundsätze der Nummern 6 und 7 gelten für die 
dem zu verbürgenden Darlehen im Range vorgehenden 
oder gleichstehenden Darlehen entsprechend. 
Nicht verbürgungsfähige Darlehen 
Zugunsten von Baudarlehen aus öffentlichen Mitteln im 
Sinne von $ 6 II. WoBauG, sonstigen Darlehen aus 
öffentlichen Haushalten, Darlehen an die öffentliche 
Hand, Arbeitgeberdarlehen, Eingliederungsdarlehen 
des Lastenausgleichsfonds, Zwischen- und Vorfinanzie- 
rungskrediten sowie nachrangigen Darlehen von Kapi- 
talsammelstellen, soweit sie nach Gesetz oder Satzung 
ohne sonstige als die dingliche Sicherung ausgeliehen 
werden können, werden Bürgschaften nicht über- 
nommen. 
8, 
9. 
10. 
Bürgschaftsgrenze 
(1) Die Bürgschaft wird nur für Darlehen übernom- 
men, soweit sie außerhalb der Beleihungsgrenze für 
erststellige Darlehen dinglich gesichert sind, jedoch nur 
insoweit, als die Verzinsung und Tilgung des verbürg- 
ten Darlehens und der ihm vorgehenden und gleich- 
rangigen Lasten neben angemessenen Bewirtschaf- 
tungskosten, ohne Berücksichtigung der Abschreibung, 
auf die Dauer gesichert erscheinen. Das zu verbürgende 
Darlehen soll in der Regel innerhalb von 80 v.H. der 
Gesamtkosten liegen. 
(2) Auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 
gegeben sind, kann eine Bürgschaft abgelehnt werden, 
wenn die sich ergebenden Mieten und Lasten im Ver- 
gleich zu den für Wohnungen gleicher Art, Lage und 
Ausstattung üblichen Mieten und Lasten nicht vertret- 
bar erscheinen. 
Art der Bürgschaft 
Die Bürgschaft wird als Ausfallbürgschaft nach Maß- 
gabe der als Anlage beigefügten „Allgemeinen Ver- 
tragsbedingungen für die Übernahme von Landesbürg- 
schaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der In- 
standsetzung und der Modernisierung von Wohngebäu- 
den (AVB)‘“ übernommen. Sie sind Bestandteil dieser 
Verwaltungsvorschriften. 
Erbbaurechte 
Erbbaurechte müssen den Vorschriften des $ 33 Abs.2 
II. WoBauG entsprechen. 
11. 
12,
	        
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