1/1973
Seite 126 |
Nr. 38
2.
L.
Aufgaben der Auftragskassen und Kassenstellen
(1) Aufgabe der Auftragskassen ist es,
1. die in diesen Richtlinien näher bezeichneten Kassen-
geschäfte zu erledigen und mindestens monatlich
mit der Haushaltskasse abzurechnen,
Geld, Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere und
Wertsachen von Patienten, in der Krankenanstalt
Verstorbenen und tot Eingelieferten zu verwahren
(8 61 KO).
(2) Aufgabe der Geldannahmestellen ist es,
1 die in diesen Richtlinien näher bezeichneten Zah-
lungen anzunehmen und mit der Auftragskasse
abzurechnen,
bei Bedarf Geld, Geldeswerte, Sparbücher, Wert-
papiere und Wertsachen von Patienten, in der
Krankenanstalt Verstorbenen und ‚tot KEingelie-
ferten anzunehmen und an die Auftragskasse ab-
zuführen.
(3) Die Aufgaben der im Ausnahmefall eingerichteten
Geldausgabestelle werden durch die Einrichtungsver-
fügung bestimmt.
(4) Eine Erweiterung des Aufgabenkreises einer Auf-
tragskasse und einer Kassenstelle kann nur der Senator
für Finanzen zulassen.
(5) Die Kassengeschäfte sind personell und räumlich
von den Geschäften der Kosteneinziehungsstelle zu
trennen.
Einrichtung und Geschäftsführung der Auftragskassen
und Geldannahmestellen
(1) Für die Einrichtung und Geschäftsführung der
Auftragskassen und Geldannahmestellen gelten ins-
besondere:
die Kassenordnung (KO) in der jeweils gültigen
Fassung — z.Z. vom 7. Oktober 1969 (Dbl. 1/1969
Nr. 84) —,
die Wirtschaftsoräanung (WO) in der jeweils gül-
tigen Fassung — z. Z. vom 9. November 1971 (Dbl
1/1971 Nr. 118) —,
die Richtlinien für die Kassen- und Buchführung
in Auftragskassen und Kassenstellen in der jeweils
gültigen Fassung — z. Z. vom 27. August 1970 (Dbl.
1/1970 Nr. 91) —, soweit in diesen Richtlinien nichts
Abweichendes oder Ergänzendes geregelt ist,
die Richtlinien für die Besonderheiten des Verfah-
rens bei der Zahlung und Abrechnung von Taschen-
geldern an Sozialhilfepatienten und Tuberkulose-
kranke sowie bei der Aufbewahrung und Verwal-
tung von Taschengeldern und sonstigen Geldern
der Patienten in den städtischen Krankenanstalten
- Taschengeldrichtlinien für städtische Kranken-
anstalten — in der jeweils gültigen Fassung — z.Z
vom 26. April 1971 (Dbl. 1/1971 Nr. 62, IV/1971
Nr. 41) —,
sonstige Vorschriften zur Ausführung der Kassen-
ordnung,
6. diese Richtlinien.
(2) Der Kassierer der Auftragskasse hat einen Merk-
ordner zu führen, in dem alle einschlägigen Vorschrif-
ten, alle die Kassenführung betreffenden Verfügungen,
Prüfungsberichte aus Kassenprüfungen sowie die Ver-
handlungsprotokolle nach $ 8 Abs. 6 und $ 9 Abs. 4 KO
aufzubewahren sind.
(3) Jede Geldannahmestelle erhält einen Merkordner,
der Angaben und Bestimmungen enthält über:
1. die Geschäfte der Geldannahmestelle (HEinrich-
tungsverfügung),
die Kassengeschäfte der Krankenanstalten Berlins
(Auszug aus diesen Richtlinien).
Kassenbücher der Auftragskasse
(1) Der Kassierer der Auftragskasse führt;
hi
5.
6.
Tg.
1. ein Kasseneinnahmen-/Kassenausgabetagebuch
— Vordruck Fin 153 —,
2. ein Tagesabschlußbuch für Auftragskassen
— Vordruck Fin 154 A —,
3. einen Nachweis für Geldsendungen
- Vordruck Fin 143 —,
ein Wertsachenverzeichnis
- Vordruck GesKrkh 104 —,
5. Kontoblätter für Verwahrgelder nach anliegendem
Muster
oder ein Kontobuch für Verwahrgelder der Chro-
nischkranken (nur in Abteilungen für Chronisch-
kranke)
- Vordruck GesAnst 34 —,
6. einen Nachweis der Essenmarken.
(2) Sofern auf der Buchungsmaschine der Kranken-
anstalt die Buchführung der Auftragskasse insgesamt
oder teilweise durchgeführt wird, können anstelle der
im Absatz 1 genannten Vordrucke maschinengerechte
Vordrucke mit vorheriger Zustimmung des Senators
für Finanzen verwendet werden.
(3) Das Kasseneinnahme-/Kassenausgabetagebuch ist
den Erfordernissen der Auftragskasse entsprechend zu
führen. Die Kassenbücher und -belege sind im Kassen-
raum oder bei Maschinenbuchführung in der Buchhal-
tung unter Verschluß aufzubewahren.
Ausnahme von der Buchführungspflicht für die Geld-
annahmestellen
Die Geldannahmestellen sind nach Nummer 12 der
Richtlinien für die Kassen- und Buchführung in Auf-
tragskassen und Kassenstellen nicht buchführungs-
pflichtig.
Abschnitt II
Einnahmen und Ausgaben
Einnahmen der Auftragskasse
Die Auftragskasse ist — soweit Barzahlungen nicht ver-
meidbar sind — berechtigt, folgende Zahlungen anzu-
nehmen:
1. Pflege- und Nebenkosten für die stationäre Be-
handlung,
Einnahmen aus Leistungen für ambulante Behand-
lung einschließlich Erster Hilfe,
Entgelte für nichtdienstliche Benutzung der Kran-
kenanstaltseinrichtungen durch Dienstkräfte,
Zahlungen der Dienstkräfte für Sachbezüge, wenn
von einer Verrechnung im Abzugsverfahren für
persönliche Bezüge abgesehen wurde,
Entgelte für die Personalbeköstigung,
Erlöse aus dem Verkauf von Altmaterial, Küchen-
abfällen, aus der Garten-, Land- und Viehwirt-
schaft,
Entgelte für die private Benutzung von Dienst-
fernsprechern und Ersatz von Telegrammgebühren
durch Dienstkräfte, Patienten und andere Be-
nutzer,
Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebüh-
renordnung,
9. sonstige Einnahmen aus dem Krankenanstalts-
betrieb.
Einnahmen der Geldannahmestellen
(1) Die Geldannahmestelle ist berechtigt, die unter
Ziffer 6 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Zahlungen außer-
halb der Kassenstunden der Auftragskasse anzuneh-
men. Sofern die Geldannahmestelle berechtigt ist, diese
Zahlungen auch während der Kassenstunden der Auf-
tragskasse anzunehmen, muß ausdrücklich bestimmt
werden, wann und unter welchen Voraussetzungen es
zulässig ist.