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Nr. 18
durch Vermittlung bestimmter Kenntnisse und
Fertigkeiten in die Lage versetzt werden, sich
in Berufen zu betätigen (Berufsförderungswerk-
stätten)
oder
die nach ihrer körperlichen, seelischen oder gei-
stigen Störung notwendige Hilfe in beruflicher
Hinsicht erhalten (beschützende Werkstätten)
5.4.6.3. Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder beschützende Werkstätten befinden sich nicht
in Heimen der offenen Tür; Angestellte, die in
Werkstätten von Heimen der offenen Tür arbeiten,
fallen unter die Tätigkeitsmerkmale des Unterab-
schnitts I — Vgr. VII einzige Fallgruppe sowie
Vgr. VIb Fallgr.2 — (Tz. 3.1 und Tz. 3.2.2).
Die Eingruppierung des Werkstattpersonals in den
Annedore-Leber-Ausbildungsstätten bleibt unbe-
rührt.
Der sogenannte „Arbeitsbetrieb Keramik“ in der
Jugendstrafanstalt Plötzensee gilt als Berufsförde-
rungswerkstatt.
Vgr. VII Fallgr. 6 Buchst. b
Für den ausdrücklich bestellten ständigen Vertreter
eines in Vgr. Vc Fallgr.4 eingruppierten Leiters
einer Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstatt
oder einer beschützenden Werkstatt ist ein besonde-
res Tätigkeitsmerkmal der Vgr. VII BAT geschaf-
fen worden.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der in
Vgr.Vb Fallgr.4 eingruppierten Leiter solcher
Werkstätten sehe ich als durch sinngemäße Lücken-
füllung in Vgr. VIb BAT eingruppiert an.
5.4.6.5.
5.4.7.
MM
-
5.5.
Vgr. VIb allgemein
In Vgr.VIb BAT oder in einer höheren Vergü-
tungsgruppe des Unterabschnitts II ist auch das
leitende Erzieherpersonal (einschließlich der ständi-
gen Vertreter) eingruppiert, das in Heimen oder
Kindertagesstätten arbeitet. Entsprechend den Tä-
tigkeitsmerkmalen dieses Unterabschnitts werden
folgende Einrichtungen unterschieden:
1. Kindertagesstätten,
2. Kindertagesstätten für körperlich, seelisch oder
geistig gestörte oder gefährdete Kinder,
Kinderwohnheime und Jugendwohnheime,
Erziehungsheime (s. Protokollnotiz Nr. 7)
sowie
Erziehungsheime, die der Erziehung oder Be-
treuung von körperlich, seelisch oder geistig ge-
störten Kindern oder Jugendlichen dienen.
Gemäß Protokollnotiz Nr.5 brauchen sich in den
Heimen oder‘ Kindertagesstätten für körperlich,
seelisch oder geistig gestörte oder gefährdete oder
schwer erziehbare Kinder oder Jugendliche nicht
ausschließlich Kinder oder Jugendliche der genann-
ten Art zu befinden; diese müssen jedoch im
Durchschnitt überwiegen.
Ich bitte, der Anlage 1 zu diesen Ausführungsvor-
schriften zu entnehmen, welche zur Zeit bestehen-
den Kindertagesstätten des Landes Berlin der Kate-
gorie 2 zuzuordnen sind. Bei den. von den Bezirks-
ämtern verwalteten Vollheimen ist — ohne Rück-
sicht auf ihre Benennung — zu prüfen, ob sie der
Kategorie 4 oder der Kategorie 5 zuzuordnen sind,
Eine Zuordnung zur Kategorie 5 kommt bei diesen
Heimen nur dann in Betracht, wenn sich in dem
betreffenden Heim überwiegend körperlich, seelisch
oder geistig gestörte Kinder oder Jugendliche be-
finden. Ob eine Störung vorliegt, muß sich aus dem
Verhalten des Kindes oder Jugendlichen ergeben;
läßt sich aus _ dem besonderen Verhalten nicht ein-
5.5.1.
5.5.2.
5.5.3.
5.5.4.
5.5.5.
5.5.6.
5.6.
5.6.1.
deutig erkennen, daß über die Gefährdung hinaus
bereits eine Störung eingetreten ist, bitte ich, den
Betreffenden zu den gestörten Kindern oder Jugend-
lichen zu rechnen. Die zentralverwalteten Heime
gehören zur Kategorie 5, weil in diesen Heimen
überwiegend körperlich, seelisch oder geistig ge-
störte Kinder oder Jugendliche betreut werden;
dies gilt nicht nur für die Heime Berlin 33, Königs-
allee 7, und Warmbrunner Straße 14-16, die zur
Kategorie 4 gehören.
Vgr. VIb Fallgr. 1
Auf die Erläuterungen unter Tz. 5.4.1 wird hinge-
wiesen. i
Vgr. VIb Fallgr. 2 Buchst. e
Vergleiche deswegen die AHErläuterungen unter
Tz. 5.4.5.3 bis 5.4.5.5.
Var. VIb Fallgr. 3 _
Auf die Erläuterungen zu Vgr. VII Fallgr. 5 wird
hingewiesen (Tz. 5.4.5.2).
Vgr. VI b Fallgr. 4
Auf die Erläuterungen zu Vgr. VII Fallgr.4 wird
hingewiesen (Tz. 5.4.4).
Vgr. VI b Fallgr. 5
Dieses Tätigkeitsmerkmal für Handwerksmeister,
Industriemeister oder Gärtnermeister entspricht
dem Tätigkeitsmerkmal der Vgr. VII Fallgr. 6
Buchst.a für Angestellte im handwerklichen Er-
ziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbil-
dung (Tz. 5.4.6). Angestellte mit Meisterprüfung
sind also bei Ausübung derselben Tätigkeit eine
Vergütungsgruppe höher eingruppiert. Die HEin-
gruppierung in einer noch höheren Vergütungs-
gruppe hängt davon ab, ob die geprüften Meister
große Ausbildungs- oder Berufsförderungswerk-
stätten oder beschützende Werkstätten (vgl.
Vgr. V c Fallgr. 4) leiten
oder
ob sie sich durch den Umfang und die Bedeutung
ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Vgr.Vc
herausheben (vgl. Vgr. V b Fallgr. 4).
Die Zuordnung der beim Land Berlin bestehenden
Ausbildungs- oder DBerufsförderungswerkstätten
oder beschützenden Werkstätten zu den in Be-
tracht kommenden Vergütungsgruppen/Fallgruppen
ergibt sich aus der Übersicht gemäß Anlage 2.
Über Änderungen dieser Übersicht entscheidet der
Senator für Inneres im Einvernehmen mit dem Se-
nator für Familie, Jugend und Sport.
Betr.: Vgr. Vc
Vgr. Ve Fallgr. 1
Erzieher, die eine in den Absätzen a bis e aufge-
führte Tätigkeit ausüben, sind, wenn sie bestimmte
Tätigkeiten eine gewisse Zeitlang ausgeübt haben,
in Vgr. Vc BAT eingruppiert. Aus dem Wort „Be-
rufsausübung“ geht hervor; daß die. in Betracht
kommende Tätigkeit auch außerhalb des öffent-
lichen Dienstes verrichtet worden sein kann (Tz.
3.6.4). In diesem Falle kommt es darauf an, daß
der Erzieher seinen Beruf in einer Tätigkeit ausge-
übt. hat, .die, wäre sie im öffentlichen Dienst _ver-
bracht worden, der Vgr.VIb Fallgr.1 oder der
Vgr. VIb Fallgr. 2 entsprochen hätte. Zu beachten
ist aber, daß zur Eingruppierung in Vgr. Vc Fall-
gruppe 1 die einjährige Berufsausübung in einer
Tätigkeit der Vgr. VI b Fallgr. 2 ausreicht; dagegen
muß bei Ausübung einer Tätigkeit der Vgr. VIb
Fallgr. 1 die mehrjährige Berufsausübung nachge-
wiesen. werden. Wenn Angestellte von einer Tätig-
keit der Vgr.VIb Fallgr.2 in eine Tätigkeit der
Vgr.VIb Fallgr.1 vor Ablauf der einjährigen Be-