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Volume 18. Februar 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

1/1971 
Seite 53 
Nr. 18 
durch Vermittlung bestimmter Kenntnisse und 
Fertigkeiten in die Lage versetzt werden, sich 
in Berufen zu betätigen (Berufsförderungswerk- 
stätten) 
oder 
die nach ihrer körperlichen, seelischen oder gei- 
stigen Störung notwendige Hilfe in beruflicher 
Hinsicht erhalten (beschützende Werkstätten) 
5.4.6.3. Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten 
oder beschützende Werkstätten befinden sich nicht 
in Heimen der offenen Tür; Angestellte, die in 
Werkstätten von Heimen der offenen Tür arbeiten, 
fallen unter die Tätigkeitsmerkmale des Unterab- 
schnitts I — Vgr. VII einzige Fallgruppe sowie 
Vgr. VIb Fallgr.2 — (Tz. 3.1 und Tz. 3.2.2). 
Die Eingruppierung des Werkstattpersonals in den 
Annedore-Leber-Ausbildungsstätten bleibt unbe- 
rührt. 
Der sogenannte „Arbeitsbetrieb Keramik“ in der 
Jugendstrafanstalt Plötzensee gilt als Berufsförde- 
rungswerkstatt. 
Vgr. VII Fallgr. 6 Buchst. b 
Für den ausdrücklich bestellten ständigen Vertreter 
eines in Vgr. Vc Fallgr.4 eingruppierten Leiters 
einer Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstatt 
oder einer beschützenden Werkstatt ist ein besonde- 
res Tätigkeitsmerkmal der Vgr. VII BAT geschaf- 
fen worden. 
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der in 
Vgr.Vb Fallgr.4 eingruppierten Leiter solcher 
Werkstätten sehe ich als durch sinngemäße Lücken- 
füllung in Vgr. VIb BAT eingruppiert an. 
5.4.6.5. 
5.4.7. 
MM 
- 
5.5. 
Vgr. VIb allgemein 
In Vgr.VIb BAT oder in einer höheren Vergü- 
tungsgruppe des Unterabschnitts II ist auch das 
leitende Erzieherpersonal (einschließlich der ständi- 
gen Vertreter) eingruppiert, das in Heimen oder 
Kindertagesstätten arbeitet. Entsprechend den Tä- 
tigkeitsmerkmalen dieses Unterabschnitts werden 
folgende Einrichtungen unterschieden: 
1. Kindertagesstätten, 
2. Kindertagesstätten für körperlich, seelisch oder 
geistig gestörte oder gefährdete Kinder, 
Kinderwohnheime und Jugendwohnheime, 
Erziehungsheime (s. Protokollnotiz Nr. 7) 
sowie 
Erziehungsheime, die der Erziehung oder Be- 
treuung von körperlich, seelisch oder geistig ge- 
störten Kindern oder Jugendlichen dienen. 
Gemäß Protokollnotiz Nr.5 brauchen sich in den 
Heimen oder‘ Kindertagesstätten für körperlich, 
seelisch oder geistig gestörte oder gefährdete oder 
schwer erziehbare Kinder oder Jugendliche nicht 
ausschließlich Kinder oder Jugendliche der genann- 
ten Art zu befinden; diese müssen jedoch im 
Durchschnitt überwiegen. 
Ich bitte, der Anlage 1 zu diesen Ausführungsvor- 
schriften zu entnehmen, welche zur Zeit bestehen- 
den Kindertagesstätten des Landes Berlin der Kate- 
gorie 2 zuzuordnen sind. Bei den. von den Bezirks- 
ämtern verwalteten Vollheimen ist — ohne Rück- 
sicht auf ihre Benennung — zu prüfen, ob sie der 
Kategorie 4 oder der Kategorie 5 zuzuordnen sind, 
Eine Zuordnung zur Kategorie 5 kommt bei diesen 
Heimen nur dann in Betracht, wenn sich in dem 
betreffenden Heim überwiegend körperlich, seelisch 
oder geistig gestörte Kinder oder Jugendliche be- 
finden. Ob eine Störung vorliegt, muß sich aus dem 
Verhalten des Kindes oder Jugendlichen ergeben; 
läßt sich aus _ dem besonderen Verhalten nicht ein- 
5.5.1. 
5.5.2. 
5.5.3. 
5.5.4. 
5.5.5. 
5.5.6. 
5.6. 
5.6.1. 
deutig erkennen, daß über die Gefährdung hinaus 
bereits eine Störung eingetreten ist, bitte ich, den 
Betreffenden zu den gestörten Kindern oder Jugend- 
lichen zu rechnen. Die zentralverwalteten Heime 
gehören zur Kategorie 5, weil in diesen Heimen 
überwiegend körperlich, seelisch oder geistig ge- 
störte Kinder oder Jugendliche betreut werden; 
dies gilt nicht nur für die Heime Berlin 33, Königs- 
allee 7, und Warmbrunner Straße 14-16, die zur 
Kategorie 4 gehören. 
Vgr. VIb Fallgr. 1 
Auf die Erläuterungen unter Tz. 5.4.1 wird hinge- 
wiesen. i 
Vgr. VIb Fallgr. 2 Buchst. e 
Vergleiche deswegen die AHErläuterungen unter 
Tz. 5.4.5.3 bis 5.4.5.5. 
Var. VIb Fallgr. 3 _ 
Auf die Erläuterungen zu Vgr. VII Fallgr. 5 wird 
hingewiesen (Tz. 5.4.5.2). 
Vgr. VI b Fallgr. 4 
Auf die Erläuterungen zu Vgr. VII Fallgr.4 wird 
hingewiesen (Tz. 5.4.4). 
Vgr. VI b Fallgr. 5 
Dieses Tätigkeitsmerkmal für Handwerksmeister, 
Industriemeister oder Gärtnermeister entspricht 
dem Tätigkeitsmerkmal der Vgr. VII Fallgr. 6 
Buchst.a für Angestellte im handwerklichen Er- 
ziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbil- 
dung (Tz. 5.4.6). Angestellte mit Meisterprüfung 
sind also bei Ausübung derselben Tätigkeit eine 
Vergütungsgruppe höher eingruppiert. Die HEin- 
gruppierung in einer noch höheren Vergütungs- 
gruppe hängt davon ab, ob die geprüften Meister 
große Ausbildungs- oder Berufsförderungswerk- 
stätten oder beschützende Werkstätten (vgl. 
Vgr. V c Fallgr. 4) leiten 
oder 
ob sie sich durch den Umfang und die Bedeutung 
ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Vgr.Vc 
herausheben (vgl. Vgr. V b Fallgr. 4). 
Die Zuordnung der beim Land Berlin bestehenden 
Ausbildungs- oder DBerufsförderungswerkstätten 
oder beschützenden Werkstätten zu den in Be- 
tracht kommenden Vergütungsgruppen/Fallgruppen 
ergibt sich aus der Übersicht gemäß Anlage 2. 
Über Änderungen dieser Übersicht entscheidet der 
Senator für Inneres im Einvernehmen mit dem Se- 
nator für Familie, Jugend und Sport. 
Betr.: Vgr. Vc 
Vgr. Ve Fallgr. 1 
Erzieher, die eine in den Absätzen a bis e aufge- 
führte Tätigkeit ausüben, sind, wenn sie bestimmte 
Tätigkeiten eine gewisse Zeitlang ausgeübt haben, 
in Vgr. Vc BAT eingruppiert. Aus dem Wort „Be- 
rufsausübung“ geht hervor; daß die. in Betracht 
kommende Tätigkeit auch außerhalb des öffent- 
lichen Dienstes verrichtet worden sein kann (Tz. 
3.6.4). In diesem Falle kommt es darauf an, daß 
der Erzieher seinen Beruf in einer Tätigkeit ausge- 
übt. hat, .die, wäre sie im öffentlichen Dienst _ver- 
bracht worden, der Vgr.VIb Fallgr.1 oder der 
Vgr. VIb Fallgr. 2 entsprochen hätte. Zu beachten 
ist aber, daß zur Eingruppierung in Vgr. Vc Fall- 
gruppe 1 die einjährige Berufsausübung in einer 
Tätigkeit der Vgr. VI b Fallgr. 2 ausreicht; dagegen 
muß bei Ausübung einer Tätigkeit der Vgr. VIb 
Fallgr. 1 die mehrjährige Berufsausübung nachge- 
wiesen. werden. Wenn Angestellte von einer Tätig- 
keit der Vgr.VIb Fallgr.2 in eine Tätigkeit der 
Vgr.VIb Fallgr.1 vor Ablauf der einjährigen Be-
	        
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